Rz. 5
Die persönlichen Freibeträge wurden mit der Erbschaftsteuerreform 2008 durchweg erhöht. Sie sollen – entsprechend der bisherigen Rechtslage – kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Die Anhebung der nach Steuerklassen gegliederten Freibeträge dient gleichzeitig der Verwaltungsökonomie, da sich die FinVerw nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer Erwerbsfälle befassen muss.
Die Anhebung der Freibeträge für diese Personen erfolgte auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Familiengebrauchsvermögens (Rz. 6).
Rz. 6
Die Freistellung des Familiengebrauchsvermögens orientiert sich am Wert durchschnittlicher Einfamilienhäuser ("Omas klein Häuschen"). Grundeigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte sind allerdings mit einem gleichen Individualbedarf steuerlich freizustellen. Deshalb ist eine Regionalisierung dieses persönlichen Freibetrags, um dem unterschiedlichen Immobilienpreisniveau in verschiedenen Regionen für dieses "Häuschen" Rechnung zu tragen, nicht möglich. Die Gesamtentlastung für den Ehegatten und die Kinder wurde jedoch so bemessen, dass ein übliches Einfamilienhaus auch in teureren Ballungsgebieten ohne Steuerbelastung übergehen kann.
Für selbst genutztes Wohneigentum wird diese Freistellung durch § 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG noch weitergehend abgesichert und damit doch eine regional unterschiedlich wirkende Verschonung gewährt – allerdings als sachbezogene Verschonung und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 ErbStG Rz. 25 ff.). Diese Begünstigung wurde in letzter Minute noch in das Gesetz hineingenommen. Nur so konnte die vollständige Verschonung der exemplarisch genannten "selbst genutzten Villa der Millionärswitwe am Starnberger See" gewährleistet werden.
Rz. 6a
Eingetragene Partnerschaft...