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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / XIV. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 1515

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer hat seit jeher wegen ihrer weniger fiskalischen (0,74 Prozent des Gesamtsteueraufkommens) als vielmehr rechtspolitischen Bedeutung eine bewegte Geschichte. Zu früheren verfassungsrechtliche Bedenken im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für die Jahre 1987–1996 vgl. den Beschl. des BVerfG vom 22.6.1995[2]. Mit Blick auf die vergleichbare Problematik bei der Vermögensteuer und die Grundsatzentscheidung des BGH vom 7.11.2001 (s. Rdnr. 1486)[3] wurden in der Praxis hingegen auch Erbschaftsteuerverkürzungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996 steuerlich und strafrechtlich geahndet[4].

Seit der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts zum 1.1.2009 sind weitere Erscheinungsformen der Steuervermeidung (zB die sog. "Cash-GmbH") und der Erbschaftsteuerhinterziehung hinzugetreten, insb. im Hinblick auf die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG, s. Rdnr. 1525)[5]. Der BFH sah darin die "Folgen einer verfehlten Gesetzestechnik", durch die die steuerliche Freistellung zur Regel und die Besteuerung zur Ausnahme werde. Auf Vorlage des BFH vom 27.9.2012[6] hat denn auch das BVerfG mit Urt. vom 17.12.2014 die seitdem im ErbStG enthaltenen Vergünstigungen bei der Übertragung von Unternehmen lt. §§ 13a, 13b ErbStG wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt und vom Gesetzgeber eine Neuregelung bis spätestens 30.6.2016 gefordert[7]. Inzwischen ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Die neuen Verschonungsregelungen gelten rückwirkend zum 1.7.2016. Zur Anwendung des neuen Gesetzes s. iÜ § 37 ErbStG.

 

Rz. 1516

[Autor/Stand] Für Erbfälle und Schenkungen schreibt das ErbStG einen fest umrissenen Pflichtenkreis vor. Eine Erbschaft oder eine Schenkung ist dem FA anzuzeigen (§ 30 ErbStG iVm. §...

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