Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Anspruchsdauer, Partnermonate und Elterngeld Plus (Abs. 3)

Rz. 16 § 4 Abs. 3 enthält Regelungen zur Anspruchsdauer, zum sog. Partnerschaftsbonus und zum Elterngeld Plus. Der Partnerschaftsbonus besteht aus zwei weiteren Monaten zusätzliches Basiselterngeld, den Partnermonaten. Er zielt darauf ab, die partnerschaftliche Arbeitsteilung zu unterstützen.[1] Statt für einen Monat Basiselterngeld kann die berechtigte Person jeweils für zw...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Auszahlungszeitpunkt des Elterngeldes

Rz. 3 Hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts sieht § 6 vor, dass Elterngeld im Laufe des Lebensmonats gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Dies dient dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Denn eine Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Auszahlung des Elterngeldes bereits zu Beginn der Lebensmonate würde vor dem Hintergrund des jeweils durch den Tag der Geburt indivi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Berechnung des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 5 Im Gegensatz zum Basiselterngeld wird das Elterngeld Plus nach § 4a Abs. 2 Satz 1 zwar auch nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG berechnet, zusätzlich treffen jedoch die Sätze 2 und 3 des § 4a Abs. 2 Sonderreglungen. 3.1 Höhe des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 2) Rz. 6 Das Elterngeld Plus beträgt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Bezugsmodalitäten des Elterngeldes (Abs. 2)

3.1 Lebensmonatsprinzip (Abs. 2 Satz 1) Rz. 14 Während für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG) auf Kalendermonate abgestellt wird, orientiert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 an den Lebensmonaten des Kindes.[1] Diese Ausrichtung ist sachgerecht, soll mit dem Elterngeld doch gerade dem besonderen Betreuungsbedarf na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Regelungsgegenstand des § 4a war zunächst die Anspruchsberechtigung beim Betreuungsgeld. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 [1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Ent...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anspruchsrahmen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 wird Elterngeld als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Satz 1 hat eine klarstellende Funktion, indem er die möglichen Bezugsvarianten des Elterngeldes nennt.[1] Rz. 10 Basiselterngeld und Elterngeld Plus kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Hintergrund der Regelung ist der besondere Betreuungsbedarf des ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Verteilung der Monatsbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1

Rz. 8 Steht fest, dass die Beantragung von mehr als den zustehenden Monatsbeträgen Elterngeld auf einen fehlenden Konsens zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen zurückzuführen ist, besteht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt. Folgerichtig wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Lebensmonatsprinzip (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 14 Während für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG) auf Kalendermonate abgestellt wird, orientiert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 an den Lebensmonaten des Kindes.[1] Diese Ausrichtung ist sachgerecht, soll mit dem Elterngeld doch gerade dem besonderen Betreuungsbedarf nach der Geburt des Kindes Rechnung getra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Fehlende Einigung der Berechtigten (§ 5 Abs. 2)

Rz. 5 Regelungszweck des § 5 Abs. 2 ist es, all diejenigen Fälle zu erfassen, in denen zwischen den Eltern kein Konsens über die Verteilung der Bezugsmonate hergestellt werden kann und die Eltern zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Abs. 3 BEEG und § 4b BEEG oder nach § 4 Abs. 3 und § 4b i.V.m. § 4d zustehenden Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Für diese Konstellation s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Partnermonate (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 18 Während für die Inanspruchnahme der 12 Bezugsmonate Basiselterngeld die Frage einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt, erfolgt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eine Anspruchserweiterung des Elterngeldes um zwei weitere Bezugsmonate dann, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Hierdurch soll die Ausübung einer Erwerbst...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 4 ist erstmals durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] zum 24.1.2009 modifiziert worden, indem die bereits eine Höchstgrenze von Bezugsmonaten vorsehende Formulierung im damaligen Satz 1 ("... kann höchstens für 12 Lebensmonate...") um eine Untergrenze ("...mindestens für 2...") ergänzt wurde. Rz. 2 Die durch da...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Halbierung der Mindest- und Erhöhungsbeträge (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 8 Nachdem Elterngeld Plus maximal in der Höhe des hälftigen Basiselterngeldanspruchs bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit gezahlt wird, ist es folgerichtig, die für die Berechnung des Elterngeld Plus relevanten Mindest- und Erhöhungsbeträge ebenfalls zu halbieren. Hierzu zählen: der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG (Nr. 1), der Mindestb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] wurden die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 zum 24.1.2009 aufgehoben. Deren Regelungsgegenstand war die Verbindlichkeit der im Antrag auf Bewilligung von Elterngeld getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Monatsbeträge (Satz 2) und die Mögl...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Festlegung des Bezugszeitraums durch Fiktion (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 25 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 BEEG bezieht. Mit anderen Worten gelten die Bezugsmonate des Basiselterngelds – soweit sie mit den Leistungs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Verteilung der Monatsbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 2

Rz. 12 Während § 5 Abs. 2 Satz 1 den Fall erfasst, dass jedenfalls ein Teil für maximal die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld beantragt, hält § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für die Fälle parat, in denen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Unerheblich ist dabei, um wie viele Monate die Hälfte der Monatsbeträge von den Antra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Entscheidung des Sorgeberechtigten (§ 5 Abs. 3 Satz 2)

Rz. 19 Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BEEG Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es nach § 5 Abs. 3 Satz 2 abweichend von Abs. 2 alleine auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. Mit dieser Regelung berücksichtigt der Gesetzgeber die familienrechtlichen Vorga...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Höchst- und Mindestbezugsdauer (Abs. 4 Satz 1 und 2)

Rz. 22 Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 kann ein Elternteil höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b beziehen. Grundsätzlich kann jeder Monat, in dem Basiselterngeld bezogen wird, in zwei Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. Rz. 23 Elterngeld muss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 für mindestens zwei Lebensm...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Erweiterung des Anwendungsbereichs (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 4d Satz 1 gelten die §§ 4 bis 4c BEEG in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 BEEG entsprechend. Einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG ("mit seinem Kind in einem Haushalt lebt") auch, wer (Nr. 1) mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, (Nr. 2) e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Eine dem § 6 entsprechende Regelung fand sich bereits in § 5 Abs. 5 Satz 1 BErzGG. Durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] wurde die damalige Regelung des § 6 Satz 1 auch auf das Betreuungsgeld erstreckt. Die zuvor noch in § 6 Sätze 2 und 3 geregelte Verlängerungsoption wurde zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Einführu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 enthält zunächst die Legaldefinition des Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in diesem Lebensmonat nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BE...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Anspruchsende (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 15 § 4 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass der Anspruch auf Elterngeld erst mit Ablauf des Monats endet, in dem eine seiner Voraussetzungen entfällt. Umfasst sind hiervon sowohl die anspruchsbegründenden als auch die anspruchsvernichtenden Voraussetzungen. Verstirbt etwa das Kind, für dessen Betreuung und Erziehung Elterngeld in Anspruch genommen wird, löst dieses Ereignis ein ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils (Satz 2)

Rz. 5 Der Bezug von Elterngeld durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil und durch Personen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. § 4d Satz 2 stellt insofern den Einklang mit den Vorschriften des Familienrechts, insbesondere der Regelungen zum Sorgerecht, her.[1] Es ergebe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Berechnung des Basiselterngeldes (Abs. 1)

Rz. 4 Zur Berechnung des Basiselterngeldes legt § 4a Abs. 1 fest, dass dieses allein – und damit abweichend vom Elterngeld Plus – nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG ermittelt wird. § 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes, § 2a BEEG den Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, § 2b BEEG den Bemessungszeitraum, § 2c BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 "Frühchen-Monate" (Abs. 5)

Rz. 28 § 4 Abs. 5 Satz 1 normiert einen gesetzlichen Anspruch der Eltern auf (einen) zusätzliche(n) Basiselterngeldmonat(e) bzw. auf Elterngeld Plus-Monate unter der Voraussetzung, dass das betreffende Kind mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde. Für die Berechnung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der voraussichtliche Tag der Entbindung maßg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Gleichzeitiger Bezug (Abs. 6)

Rz. 31 Nach der Streichung des Abs. 2 Satz 3 ("Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen".) infolge des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ab dem 1.4.2024 grundsätzlich nicht mehr möglich.[2] Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Abs. 6 geregelt. Durch diese Rege...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 § 6 regelt die Modalitäten der Auszahlung des Elterngeldes.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Wahl der Bezugsmonate durch die Eltern (§ 5 Abs. 1)

Rz. 4 Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welchen Lebensmonat des Kindes in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1). Der Norm, die den Regelfall abbildet, liegt das sog. Konsensualprinzip zugrunde.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 3 Aus § 4a Abs. 1 ergibt sich, nach welchen Vorgaben das Basiselterngeld ermittelt wird. Eine entsprechende Regelung zur Ermittlung des Elterngeldes Plus lässt sich Abs. 2 entnehmen.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 8 § 4 enthält Rahmenbedingungen für die zeitliche Ausgestaltung des Bezugszeitraums. Er regelt dessen Beginn und Ende und konkretisiert zudem die Zeitabschnitte, innerhalb derer die Anspruchsberechtigten Elterngeld beziehen können. Der den Anspruchsberechtigten grds. zustehenden Wahlfreiheit hinsichtlich der Aufteilung der Bezugsmonate zieht er Grenzen durch die Einführu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 3 Der Anwendungsbereich der §§ 4 bis 4c BEEG wird durch § 4d Satz 1 auf den nach § 1 Abs. 3 und 4 BEEG elterngeldberechtigten Personenkreis ausgedehnt. Der Satz 2 des § 4d stellt ein Zustimmungserfordernis des sorgeberechtigten Elternteils für den in Satz 2 näher bezeichneten Personenkreis zum Bezug von Elterngeld auf.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Fehlende Einigung bei "Dritten" (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 § 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 3 Durch den Partnerschaftsbonus erfahren die Eltern, die sich gemeinsam um das Kind kümmern, eine längere Unterstützung.[1] Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung flexibilisiert. Aus der zuvor geltenden festen Bezugszeit von 4 Lebensmonaten wurde ein flexibler Bezug von 2 bis 4 Lebensmonaten. Der zulässige Stundenkorridor v...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Anspruchsdauer beim Basiselterngeld (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 Eltern haben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 gemeinsam einen Anspruch auf Basiselterngeld im Umfang von insgesamt 12 Monatsbeträgen. Wenn nur ein Elternteil Basiselterngeld beansprucht, hat er demnach grundsätzlich einen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1).mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Entsprechende Anwendung der § 5 Abs. 1 und 2 (§ 5 Abs. 3)

Rz. 16 Die Orientierung des § 5 Abs. 1 und 2 am gesetzlichen Regelfall des § 1 Abs. 1 BEEG macht eine Klarstellung im Hinblick auf Fälle erforderlich, in denen ein Anspruch auf Elterngeld über § 1 Abs. 3 und 4 BEEG hergeleitet wird. Dies wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 gewährleistet, während § 5 Abs. 3 Satz 2 die Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 modifiziert. 4.1 Fehlende Einig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Ausnahme vom aufeinander folgenden Bezug (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 ist eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass sich während oder nach Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben.[1] Rz. 12 Nach der Gesetzesbegründung[2] sollen die betroffenen Eltern ihren Anspruch auf diejenige...mehr

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Kindergeld / 12.3 Außerstandesein zum Selbstunterhalt

Grundsätzliches[2] Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss das Kind wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit der Behinderung). Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert 2 Feststellungen, nämlich zum einen, dass das Kind außerstande (nicht in der Lage) ist, sich selbst zu unterhalten, und zum anderen, dass die Behinderung in erhebliche...mehr

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Kindergeld / 2.7.1.3 Besonderheiten

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16b, 16d, 20, 20a AufenthG Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums, zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, zur Suche einer Erwerbstätigkeit z. B. nach Abschluss eines Studiums oder zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("F...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 2.2.2 Abrufbare Bescheinigungen

Neben allgemeinen Daten (Stammdaten) wie Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung oder Religionszugehörigkeit sind folgende Daten abrufbar: von den Arbeitgebern übermittelte Beträge der Lohnsteuerbescheinigungen[1]; Daten der Rentenbezugsmitteilung[2]; Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen[3]; Beiträge zur Basisversorgung (Rürup-R...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.13.1 Steuerklassenwahl

Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern kann sich eine geschickte Kombination der Lohnsteuerklassen positiv auf Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld auswirken. Frischvermählte werden automatisch in die Steuerklasse IV eingruppiert. Ehegatten können jedoch verschiedene Kombinationen von Lohnsteuerklassen wählen. Durch eine günstige Zusammenstell...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.13.3 Lohnersatzleistungen

Anders sieht es bei den Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Elterngeld aus. Diese Leistungen ersetzen regelmäßig die wegfallenden Arbeitnehmereinkünfte. Aus diesem Grund besteht ein sachlicher Zusammenhang zur steuerlichen Beratung. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale wirken sich unmittelbar auf die Höhe dieser Leist...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5. Begriff der Lohnsumme

Rz. 56 Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 definiert und orientiert sich an Anh. I VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.09.2006, ABl L 281/15 (s. auch R E 13a.5 ErbStR). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn stattdessen aus Vereinfachungsgründen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand (§ 275 Abs. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsentwicklung

Rn. 2 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt. Die Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von je 200 DM auf 220 DM ist durch das JStG 1997, BGBl I 1996, 2049 erfolgt. Die weitere Anhebung auf 250 DM v 01.01.1999 an beruht auf dem StEntlG 1999, BGBl I 1998, 3779. Die Anhebung auf 270 DM für ...mehr

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Auslandskinder / 1.2.2 Anspruchsberechtigung aus zwischenstaatlichen Abkommen

Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Staatsangehörige Bosniens und Herzegowinas, des Kosovo, Marokkos, Montenegros, Serbiens, der Türkei und Tunesiens, solange sie Arbeitnehmer i. S. d. jeweil...mehr

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Entgeltersatzleistung: Welc... / 2 Beitragsfreiheit gilt nur für Entgeltersatzleistung

Beitragsfreiheit besteht für ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.[1] Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld. Nach der Rechtsprechung[2] ergibt sich Beitragsfreiheit deshalb im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorh...mehr

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Entgeltersatzleistung: Welc... / 4.2 Beitragsfreie laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistung

Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen nach der Vergleichsberechnung nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten: Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen), Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger), Übergangsgeld (Rentenversicherungsträg...mehr

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Entgeltersatzleistung: Welc... / 1 Beitragsfreiheit bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Grundsätzlich sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge zu zahlen.[1] Davon gibt es jedoch den Ausnahmetatbestand der Beitragsfreiheit. Dieser tritt bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld ein. Wichtig Bewertung von Wartetagen Tage der Arbeitsun...mehr

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Arbeitslohn-ABC / Erziehungsgeld

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 0 Allgemeines und Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift rechnet zu den zentralen Regelungen des Rechts der Sozialversicherung. Sie ist vielfach geändert worden. Im Einzelnen: Rz. 2 Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 die Abs. 1a und 1b eingefügt. Die Neuregelungen zielten darauf ab, den unterschiedlichen ...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.4 Fortbestehen der Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 187 Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Die Vorschrift fingiert das Fortbestehen der Beschäf...mehr

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Veranlagung von Arbeitnehmern / 2 Nebeneinkünfte

Die Veranlagung wegen positiver Nebeneinkünfte ist der für die Praxis wichtigste Fall.[1] Zu den Nebeneinkünften in diesem Sinne gehören alle positiven, einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, z. B. ­Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Norm beinhaltet jedoch auch Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, wenn di...mehr