Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 22 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 37 Abs. 3 Satz 2 räumt der zum Elterngeldbezug berechtigten Person ebenfalls das Recht ein, den Bemessungszeitraum einheitlich zu verschieben, wenn im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 oder Satz 4 (nicht: Satz 3 wie der Gesetzestext verlautbart)[1] vorgelegen haben. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume wir...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Einordnung der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben. Hervorzuheben ist auch hier, dass § 2f BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sow...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / 4.9 Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen des BEEG. Die Zuweisung betrifft neben Streitigkeiten über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Folgen der Rechtswegzuweisung

Rz. 11 Auf die von der Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit erfassten Rechtsstreite sind die Regelungen des SGG anwendbar. An die Erhebung der Klage stellt das SGG keine hohen formellen Anforderungen. Eine Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu erheben. Der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens müssen bezeichnet werden. Die K...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Beratungspflicht der zuständigen Stellen (Abs. 2)

Rz. 10 § 12 Abs. 2 verpflichtet die von den Ländern als zuständig bestimmten Stellen, "auch" über Elternzeit zu beraten. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nicht allein über die Elternzeit nach §§ 15 f., sondern erst recht über die Leistungen nach §§ 1-6 BEEG (Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) zu beraten ist. Die Beratungspflicht hinsichtlich d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 2 § 24b beschreibt die Unterstützungsmöglichkeit der Antragsteller durch ein bundesweites Internetportal und stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen (Beratung, Bearbeitung von Anträgen) davon unberührt bleiben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat bereits ein bundesweit einheitliches Port...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Zuständige Behörden und Aufsichtsbehörden

Rz. 6 Auf eine Auflistung aller nach landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Anordnungen in Deutschland über die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen wird hier verzichtet. Antragsteller oder Ratsuchende können die aktuellen Adressen auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter folgender Internetadresse abrufen: h...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Anordnung der aufschiebenden Wirkung/Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 26 Gegen die Wirkung des § 13 Abs. 2 kann der Adressat eines belastenden VA einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§§ 86a f. SGG). Haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zu beantragen. Dies kann zunächst bei der Elterngeldstelle geschehen. Insoweit kann bei der Behörde, die den B...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Tragung der Ausgaben durch den Bund (§ 12 Abs. 3)

Rz. 17 Der Bundesgesetzgeber hat mit Erlass des BEEG geregelt, dass der Bund die durch das Gesetz entstehenden Kosten für Elterngeld trägt (§ 12 Abs. 3). Damit liegt ein Fall der Auftragsverwaltung vor (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG). Vom Bund sind die Kosten zu tragen, die sich unmittelbar durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem BEEG im Auftrag des Bundes ergeben (sog. Zweck...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, Streitigkeiten nach den §§ 1-12 BEEG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG).[1] Das sind typischerweise Streitigkeiten zwischen Berechtigten und den zuständigen Behörden über das Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus. Trotz dieser Regelung bleibt der Rechtsweg in Streitigkeiten na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert wo...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 15 Nach den Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn einer anspruchsberechtigten und auskunftspflichtigen Person zu Unrecht Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gezahlt worden ist und dieses wieder zurückgefordert werden muss. Eine Verletzung des § 14 ist auch zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber seiner Bescheinigun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Durch Abs. 1 Satz 1 der Regelung werden die das Bundesrecht im Weg der Auftragsverwaltung ausführenden Länder ermächtigt, die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen. Abs. 2 weist den so bestimmten Behörden die weitere Aufgabe zu, über Fragen der Elternzeit zu beraten. Satz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Berechtigte mit Auslandswohnsitz (§...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Verwaltungsbehörden, Ausführung und Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 4 Die von den Bundesländern bestimmten Stellen führen das BEEG im Hinblick auf Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn nach § 12 Abs. 3 trägt ausschließlich der Bund die Ausgaben sowohl für das Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus – ggf. mit Partnerschaftsbonus. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Ei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und El...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.3 Verletzung der Pflicht zur Angabe von Tatsachen durch Berechtigte und deren Partner (§ 14 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 10 Ordnungswidrig handelt nach Nr. 3, wer als Anspruchsteller oder Leistungsbezieher seine Mitwirkungspflichten verletzt. Eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 3 liegt vor, wenn erforderliche Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden (Verletzung von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1a BEEG). Ordnungswi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (Abs. 2)

Rz. 22 Grundsätzlich hätten nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. D. h. während der Dauer des Verfahrens (Widerspruchs- und/oder Klageverfahren) kann der Bescheid nicht vollzogen werden. Abweichend hiervon ordnet § 13 Abs. 2 ausdrücklich an, dass dem Widerspruch und der Anfechtungsklage in Angelegenheiten nach §§ 1-12 BEEG keine...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.2 Bedürftigkeit

Rz. 20 Ein Beteiligter ist bedürftig, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine Prozessvertretung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einkommensbegriff des § 115...mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.1 Kostenprivilegierte Personen

Rz. 7 In § 183 ist der Personenkreis bestimmt, der nach Auffassung des Gesetzgebers typisierend eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedarf. Die Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis ist nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten im konkreten Einzelfall abhängig, sondern der Gese...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.4 Besonderheiten beim Ruhen des Mutterschaftsgeldes

Rz. 14 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V beim Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) nicht anzuwenden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht ruht, wenn eine Schwangere bzw. eine junge Mutter während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld z. B. eine Freiheitsstrafe verbüßt ode...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Nach § 25 können die Standesämter die nachzuweisenden Daten der Geburt elektronisch übermitteln. Die Maßgabe, dass hierfür ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des Standesamtes über die Beurkundung der Geburt korrekt zugeordnet werden kann. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geringen redaktionellen A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

Rz. 3 § 25 ermächtigt die Standesämter, Personenstandsdaten an die Elterngeldstellen zu übermitteln. Es geht um eine Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Behörden verschiedener Träger. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 101 und § 101a SGB X. Die Daten können nur von den zuständigen Standesämtern an die nach § 12 BEEG zuständigen Elterngeldst...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Datenschutzrechtliche Flankierung (Abs. 2)

Rz. 9 § 24b Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das fachlich zuständige BMFSFJ für das Internetportal – auch datenschutzrechtlich – verantwortlich ist (Art. 4, Art. 24 DSGVO). Mit der Regelung wird zudem von der Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 der DSGVO (Verordnung EU 2016/679) Gebrauch gemacht. Rz. 10 § 24b Abs. 2 Satz 2 schafft einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung person...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015[4] ist auch §...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Internetportal auf Ebene des Bundes (Abs. 1)

Rz. 5 Der Bund kann ein Internetportal zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung einrichten. Träger des Portals ist der Bund. Für Einrichtung und Betrieb des Portals ist das BMFSFJ zuständig (Abs. 1 Satz 3). Die Verwaltungskompetenz der Elterngeldstellen der Länder, die das BEEG in Auftragsverwaltung ausführen, bleibt unberührt (Abs. 1 Satz 4). Kern des Abs. 1 ist ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Übermittlungsermächtigung (§ 24 Satz 1)

Rz. 4 Satz 1 der Vorschrift ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Diesem wird die Übermittlung von Tabellen gestattet, auch wenn in Tabellenfeldern nur ein einziger Fall ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG). Tabellen mit einem oder mehreren Einzelfällen dürfen an die in der Vorschrift genannten Stellen und für die gesetzlich bestimmten Zwecke weitergege...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Zu den Motiven und Zwecken der Regelung führt der BT-Ausschuss für FSFJ in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus[1]: "§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ, übermitteln darf. Die Üb...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Bezeichnung AsylbLG ist irreführend, weil das Gesetz nicht nur auf Asylbewerber Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1). Das BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10) hat hierzu ausgeführt: Zitat Der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ist seit 1993 mehrfach erweitert worden und umfasst heute Menschen mit einem sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Die...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.5.5.1 Bemessungskriterien des § 14 RVG

Rz. 59 Bei der Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem "Normal-/Durchschnittsfall" abgegolten wird. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach ob...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Form und Inhalt der Bescheinigung

Rz. 16 In der Praxis geht es bei der Erteilung der Bescheinigung um eine Unterstützung der Personen, die Elterngeld beantragen. Diese haben nach § 8 BEEG das vor oder während des Bezugs von Elterngeld oder Elterngeld Plus erzielte Einkommen nachzuweisen. Soweit es um den Nachweis von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis geht, ist der Arbeitgeber schon aus andere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Klage von Arbeitnehmern

Rz. 28 Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1] Rz. 29 Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgeri...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Arbeitgeberbegriff (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Die Pflicht zur Bescheinigung der näher bezeichneten Daten trifft den Arbeitgeber. Aufgrund der Bezugnahme auf zu bescheinigende Daten aus dem Arbeitsverhältnis gilt der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist danach, wer aufgrund eines frei geschlossenen Schuldverhältnisses (mindestens) die Leistung von Arbeit verlangen kann und zugleich Schuldner des En...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Grenzen der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Rz. 19 Die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift ist in 2-facher Weise begrenzt. Sie besteht erstens nur, "soweit erforderlich". Die zuständige Elterngeldstellemuss die Daten zur Bestimmung von Grund und/oder Höhe eines Anspruchs benötigen. Die Angaben müssen zur Berechnung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit oder zur Bestimmung der Arbeitszeit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Auftraggeber und Zwischenmeister der Heimarbeiter (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Die sozialrechtliche Definition der Heimarbeit findet sich zwar in § 12 SGB IV. § 9 Satz 1 BEEG verweist aber auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen und damit auf die Definition im Heimarbeitsgesetz (HAG). Nach § 1 Abs. 1 HAG sind in Heimarbeit Beschäftigte die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 HAG). Nach § 1 Abs. 2 HAG können diesen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6.3 Wechsel zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus (§ 7 Abs. 2 Sätze 4, 5)

Rz. 40 Abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 kann nachträglich, d. h. rückwirkend für einen Lebensmonat, in dem Elterngeld Plus bezogen wurde, das Basiselterngeld beantragt werden (Satz 4). Die Umstellung von Elterngeld Plus auf Basiselterngeld darf (in Abweichung von Abs. 2 Satz 2) für mehr als 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Sie ist (in Abweichung von Abs. 2 Satz 3) a...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.8 Verhältnis Elterngeld/Elternzeit

Rz. 51 Jeder Berechtigte i. S. d. § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld. Es wird unabhängig vom Einkommensverlust i. H. v. 300 EUR monatlich gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG). Auch arbeitslose erwerbsfähige Personen oder nicht erwerbstätige Personen können daher Basiselterngeld beantragen. Die Geltendmachung von Elternzeit ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Elterngeld oder gar...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Mindestelterngeld bei Bezug von Elterngeld Plus (Abs. 3)

Rz. 17 § 4 BEEG eröffnet den Berechtigten die Möglichkeit, alternativ statt Basiselterngeld das Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus wird nur in Höhe der Hälfte des eigentlichen Elterngeldes bezahlt und zum Ausgleich wird die Bezugsdauer verdoppelt (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Für Zeiträume, in denen Berechtigte Elterngeld Plus beziehen, reduziert sich der anr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unterhaltsrechtlicher Schutz bei Elterngeld Plus (Satz 2)

Rz. 12 Für die Bezieher von Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) reduziert sich der Schutz nach Satz 2 auf den Betrag von 150 EUR pro Monat. Der unterhaltsrechtliche Schutz für den so reduzierten Zahlbetrag erstreckt sich andererseits auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Frist für rückwirkende Zahlung von Elterngeld

2.4.1 Fristberechnung Rz. 22 Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anf...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Antragstellung – allgemein

Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert: Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4.1 Fristberechnung

Rz. 22 Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anforderungen an Form un...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7 Unterschrift und Kenntnisnahme durch die Berechtigten (§ 7 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 43 § 7 Abs. 3 will sicherstellen, dass durch die Bewilligung von Elterngeld und Elterngeld Plus an eine berechtigte Person keine Nachteile für eine andere berechtigte Person entstehen. Die Einbeziehung der anderen Berechtigten ist legitim, um deren Rechtsposition zu wahren. Deshalb ist der Antrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 von der Person, die ihn stellt, und der anderen berec...mehr