Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 25 K... / 2.4 Zuständige Stellen (Abs. 3)

Rz. 9 Nach Abs. 3 sind für die Ausführung des Abs. 1 die nach § 7 BKGG bestimmten Stellen und für die Ausführung des Abs. 2 die nach § 12 BEEG bestimmten Stellen zuständig. Damit wird nur für das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG eine Zuständigkeit beschrieben, nämlich die der Bundesagentur für Arbeit (nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Sen...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 des GRG v. 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft. Danach wurde die Vorschrift wie folgt geändert: Zum 1.1.1990 Durch Art. 4 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit Wirkung zum 1.1.1990 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: "soweit und solange Versicherte Mutterschaftsgeld, V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 6 Offenbarungsbefugnis an Sozialleistungsträger (Abs. 5)

Rz. 16 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sind grundsätzlich im § 31a AO geregelt. In § 68 Abs. 5 EStG wird die Offenbarungsverpflichtung und -befugnis der Familienkassen gegenüber Sozialleistungsträgern konkretisiert. Die betroffenen Stellen sind in der Vorschrift benannt. Sie betreffen die Träger, die zuständig sind für die Erbring...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Die Anrechnung von Elterngeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 39 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind das Elterngeld für ein älteres Kind oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind, auf welche die berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, auf das Elterngeld für ein jüngeres Kind anzurechnen.[1] Demnach ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Ruhen des Anspruchs auf Elterngeld (§ 3 Abs. 3)

Rz. 56 Solange kein Antrag auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht nach § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. Damit soll erreicht werden, dass der Anspruchsberechtigte zunächst den anderen Leistungsanspruch geltend macht.[1] Kommt es hierzu, kann die nach § 12 Abs. 1 Satz ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anrechenbarkeit von Einnahmen auf das Elterngeld (§ 3 Abs. 1)

Rz. 4 § 3 Abs. 1 legt fest, welche Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet werden.[1] Einnahmen, die als Einkünfte nach der Geburt des Kindes von § 3 Abs. 1 erfasst werden, werden grds. nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt. Etwas anderes gilt wegen der ausdrücklichen Regelung nur für Einnahmen nach § 3 Abs....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Erwerbstätigkeit und Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 49 Während des Bezugs von Elterngeld sollen Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Berechtigten im Vordergrund stehen und einen größeren Umfang einnehmen, als dies normalerweise bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Fall wäre.[1] Die Nachrangigkeit der Erwerbstätigkeit erreicht der Gesetzgeber, indem er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dem jeweils Bere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6 Anteilige Anrechnung (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 47 Entsprechend der hinter § 3 stehenden Motivation, Doppelleistungen zu vermeiden, erfolgt eine Anrechnung von Einnahmen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 nur, solange deren Leistungszeitraum mit dem Bezugszeitraum des Elterngelds deckungsgleich ist. Dem Rechnung tragend, sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 vor, dass Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, die nur für einen Teil des Lebensmonat...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 3 Abs. 2)

Rz. 54 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 EUR von der Anrechnung der Einnahmen nach § 3 Abs. 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind. Praxis-Beispiel Anrechnung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1

Rz. 21 § 1 Abs. 1 Satz 1 legt die Personengruppe fest, die einen Anspruch auf Elterngeld hat. Erste Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld ist dabei ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (Nr. 1). Als weitere Voraussetzung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind vor, für das Elterngeld in Anspruch genomme...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 40 Während die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und das Elterngeld aus dem gleichen Anlass, nämlich der Geburt eines Kindes gewährt werden, weisen die unter § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu subsumierenden Einnahmen diese Verknüpfung nicht auf.[1] Die Nähe zum Elterngeld liegt jedoch darin begründet, dass es sich bei den Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 4 § 1 Abs. 1 legt die elementaren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld fest und definiert somit den Kreis der Anspruchsberechtigten dem Grunde nach. Die Gruppe der Anspruchsberechtigten wird ausgehend von Abs. 1 in den folgenden Absätzen erweitert (Abs. 2 bis 4) und präzisiert (Abs. 5 bis 7). § 1 Abs. 8 enthält einen Anspruchsausschluss für Personen mit hohe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Die Anrechnung vergleichbarer Leistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 28 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ordnet die Anrechnung von mit dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbaren Leistungen an, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Angerechnet werden nicht nur die der berechtigten Person selbst zustehenden Leistungen, son...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2 Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (§ 1 Abs. 7)

Rz. 140 In den Genuss von Elterngeld soll nur kommen, wer sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten wird.[1] Denn mit dem Elterngeld verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern.[2] Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern kann von einem dauerhaften Aufenthalt im Inland jedoch nicht ohne Weit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7 Minderung des Anrechnungsbetrags (§ 3 Abs. 1 Satz 3)

Rz. 51 Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag zum Zwecke der Vereinfachung der Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 um ein Zwölftel gemindert. In monatsweiser typisierender Betrachtung wird damit nur der Teil der Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, der dasselbe Einkommen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 § 3 untergliedert sich in 3 Abs., die in ihrer Intention darauf ausgerichtet sind, die doppelte Erbringung von in ihrer Zielrichtung identischen (Sozial-)Leistungen zu vermeiden. Zugunsten der Mutterschaftsleistungen wird so ein Vorrang-/Nachrangverhältnis statuiert.[1] § 3 verfolgt damit einen Ansatz, den der Gesetzgeber bereits im Rahmen der §§ 7, 8 BErzGG in ähnlich...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.8 Anrechnung von Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 4)

Rz. 53 Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 mit Wirkung zum 1.9.2021 eingefügte § 3 Abs. 1 Satz 4 sieht eine abweichende Einkommensanrechnung vor, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nach der Geburt des Kindes beginnt und sich die anzurechnenden Entgeltersatzleistungen auf der G...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.2 Die 32-Stunden-Grenze für Erwerbstätige (Abs. 6 Nr. 1)

Rz. 110 Berechtigte i. S. d. § 1 dürfen entweder keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Die Vorschrift stellt mit dem Begriff der Erwerbstätigkeit auf alle im Erwerbsleben stehenden Personen ab. Erwerbstätigkeit ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit. Sie kann als abhängige Beschäftigung, als Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstv...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 [1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 [2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" wurde durch ein Komma ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Wohnsitz

Rz. 25 Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff der Wohnung umfasst all jene Räumlichkeiten, die sich für einen längeren Aufenthalt eignen und die Befriedigung von elementaren Lebensbedürfnissen zulassen. Von dem Beibeha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.2 Auswirkungen in Bezug auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – SGB VI/SGB VII

Rz. 14 Auch im Hinblick auf die Regelungsmaterie des SGB VI ergeben sich durch den Bezug von Elterngeld Besonderheiten, wobei für die rentenrechtliche Betrachtungsweise weniger der Bezug von Elterngeld als solcher, sondern vielmehr die damit ebenfalls einhergehende Betreuung und Erziehung von Relevanz ist. Denn Kindererziehungszeiten begründen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.4 Die Geltungserstreckung auf Ehegatten oder Ehegattinnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 72 § 1 Abs. 2 Satz 2 eröffnet den in einem Haushalt mit dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Berechtigten lebenden Ehegatten oder Ehegattinnen die Möglichkeit, (ebenfalls) Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Elterngeld leitet sich in diesen Fällen vom anderen Elternteil ab. Ohne Bedeutung sind Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus in Deutschland.[1] Praxis-Beis...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Haushaltsgemeinschaft im Rahmen von Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Nr. 3)

Rz. 84 Schließlich ermöglicht das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Männern die Inanspruchnahme von Elterngeld, die sich um die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bemühen, wenn das hierzu einschlägige Verfahren aber noch keinen Abschluss gefunden hat. Dies bewerkstelligt das Gesetz, indem es einen Anspruch für denjenigen vorsieht, der mit einem Kind in einem Haush...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5.2 Kreis der ersatzberechtigten Personen

Rz. 100 Berechtigt, anstelle der Eltern Elterngeld zu beziehen, sind Verwandte des zu betreuenden Kindes bis zum 3. Grad (vgl. § 1589 BGB). Der Grad der Verwandtschaft wird anhand der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Verwandte 1. Grades sind Kinder und Eltern einer Person. Diese Personengruppe kommt jedoch nicht in Betracht, da das zu betreuende Kind keine Kinde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.4 Erweiterung des regelmäßigen Anrechnungszeitraums

Rz. 17 Der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgelds ist nicht nur für die Anrechnung auf das Elterngeld entscheidend, sondern ebenso für die Zuordnung der Bezugsmonate. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für welche die berechtigte Person Elterngeld bezieht. D...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 42 Als weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anspruch auf Elterngeld nicht besteht, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Anspruchsteller selbst erfolgen. Dies ist nur konsequent, soll doch das Elterngeld eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage darstellen und Einkommensausfäll...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] nicht zum Anlass genommen, § 3 in seiner schon seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung zu modifizieren. Eine gänzlich neue Struktur hat § 3 indes durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 bekommen, mit der nicht nur eine klarstellende F...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.3 Auswirkungen auf das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – SGB V/SGB XI

Rz. 16 Für die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Mitglieder bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld hat gem. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Pflichtversicherten grds. die Beitragsfreiheit zur Folge.[1] Sofern eine sich im Rahmen der Vorgaben de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Mutterschaftsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Gewährung beruht. Denn nicht der gesetzliche Ursprung der Mutterschaftsleistungen, sondern die hinter der Leistungsart stehende Motivation ist ausschlaggebend für ihre Anrechnung auf das Eltern...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Unterbrechung der Betreuung aus wichtigem Grund (§ 1 Abs. 5)

Rz. 102 Nach § 1 Abs. 5 bleibt der Anspruch auf Elterngeld unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss. Voraussetzung für die (Weiter-)Gewährung nach § 1 Abs. 5 ist demzufolge, dass die Betreuung und Erziehung entweder nicht aufgenommen oder nach Aufnahme vor dem Ende des ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.3 Beschäftigung zur Berufsausbildung (Abs. 6 Nr. 2)

Rz. 120 Der Gesetzgeber hat die Beschäftigung zur Berufsausbildung privilegiert. Sie wird durch § 1 Abs. 6 Nr. 2 als nicht volle Erwerbstätigkeit fingiert. Eine solche Beschäftigung zur Berufsausbildung schließt damit unabhängig von ihrer Zeitdauer den Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Die Regelung meint eine Beschäftigung in einer Berufsausbildung (ähnlich §§ 15 Satz 1, 25...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Haushaltsgemeinschaft mit dem Ziel der Annahme als Kind (Nr. 1)

Rz. 79 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unterfällt dem erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten zunächst, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.[1] Hierbei handelt es sich um die Fälle der Adoptionspflege, die der eigentlichen Adoption nach §§ 1741 ff. BGB vorgeschaltet ist. Nach § 1744 BGB soll die Annahme i. d. R...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Anrechnung von Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a))

Rz. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bezieht sich auf das Mutterschaftsgeld, das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 24i SGB V) oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) gewährt wird. Erfasst wird auch das für den Tag der Entbindung zustehende Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 3 S...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Anspruchsausschluss für Familien mit hohem Einkommen (§ 1 Abs. 8)

Rz. 155 § 1 Abs. 8 ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG zu sehen; beide Regelungen finden ihren Ursprung in Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, mit dem der Gesetzgeber schwerpunktmäßig eine Modifizierung des Leistungsumfangs des BEEG umgesetzt hat, um durch eine Reduzierung der Sozialausgaben einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten.[1] Nich...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.1 Zugehörigkeit zum deutschen Sozialrecht trotz Tätigkeit im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1)

Rz. 53 Entsprechend dem im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip soll Leistungen des deutschen Sozialrechts grds. nur derjenige beanspruchen können, der im räumlichen Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs einer Beschäftigung nachgeht. Da sich das Sozialrecht in seinem Geltungsbereich grds. nur auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, geht der damit verbundene Sch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.1 Auswirkungen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts – SGB III

Rz. 13 Das Arbeitsförderungsrecht trägt der Inanspruchnahme von Elterngeld Rechnung, indem es bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III Zeiten unberücksichtigt lässt, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat. Mit dieser Regelung sollen Nachteile vermieden werden, di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2.2 Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft

Rz. 38 Der Gesetzgeber macht nicht nur die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Berechtigten zur Voraussetzung[1], sondern verengt den anspruchsberechtigten Personenkreis, indem er das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft[2] mit dem Kind fordert. Der Begriff des Haushalts wird im BEEG nicht definiert.[3] Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Haushalt eine durch fam...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5.1 Unvermögen der Eltern zur Betreuung

Rz. 92 Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird nach § 1 Abs. 4 nur erweitert, wenn die Eltern ihr Kind nicht betreuen können. Die genannten Verwandten und Angehörigen sind nur berechtigt, Elterngeld zu beziehen, wenn es den Eltern unmöglich ist, das leibliche oder angenommene Kind zu betreuen (Ersatzberechtigte). Ob eine Betreuung unmöglich ist, muss ggf. durch die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Ausländer als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 7)

Rz. 126 Deutscher i. S. d. Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand v. 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Ausländer ist dem...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.1 Adressatenkreis

Rz. 33 Betroffen von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist zunächst die Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 2 BEEG und damit all jene, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darüber hinaus zählt zum Adressatenkreis, wer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG erfüllt, jedoch gegenüber einer zwischen- o...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2.1 Der Begriff des Kindes im Sinne des BEEG

Rz. 36 Der Begriff des Kindes wird im BEEG nicht unmittelbar definiert. Das Elterngeld soll den Eltern jedenfalls "in der Frühphase der Elternschaft" Unterstützung bieten.[1] Um das eigene Kind handelt es sich für eine Frau, wenn sie es geboren hat (§ 1591 BGB). Für einen Mann handelt es sich nach § 1592 BGB um das eigene Kind, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.6 Ausbleibende Anrechnung bei nicht gesetzlich Versicherten (§ 19 Abs. 2 MuSchG)

Rz. 22 Eine Anrechnung des Mutterschaftsgelds unterbleibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), wenn es an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. § 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bestimmt insoweit, dass Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Aufnahme von Kindern des/der Ehegatten/-in (Nr. 2)

Rz. 82 Daneben wird Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 demjenigen gewährt, der ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat.[1] Achtung Eheähnliche Gemeinschaft wird von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht erfasst § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nimmt explizit auf Ehe Bezug. Demzufolge wird die eheähnliche Gemeinschaft von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3 Auswirkungen auf andere Bereiche des Sozialrechts

Rz. 12 Die Inanspruchnahme von Elterngeld wirkt sich auch auf andere Gebiete des Sozialrechts aus. So verhindert nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV der Bezug von Elterngeld zunächst den Fiktionseintritt des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdaue...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.4 Zeitpunkt der Aufnahme statt Zeitpunkt der Geburt (§ 1 Abs. 3 Satz 2)

Rz. 90 Für bereits angenommene Kinder und solche, deren Annahme noch bevorsteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Aufnahme in d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.1.1 Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Rz. 129 Die größte Gruppe von Ausländern, die sich in Deutschland auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können, ergibt sich aus den Bürgern der Europäischen Union. Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt. Art. 21 Abs. 1 AEUV bestimmt das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgeb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.4 Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten

Rz. 19 Elterngeld und die für das Arbeitsrecht relevante Elternzeit sind – obwohl beide Regelungsmaterien gemeinsam unter dem Dach des BEEG beheimatet sind – in ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht voneinander abhängig, obgleich beide die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Betreuung und Erziehung vorsehen. Rz. 20 Das Elterngeld zählt nach § 3 Nr. 67 EStG...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Der erweiterte Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3

Rz. 76 Mit § 1 Abs. 3 erweitert der Gesetzgeber in Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Kreis der Anspruchsberechtigten auf "im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen". [1] Anspruchsbegründend wirkt im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine "rechtlich verfestigte Familienbeziehung."[2] § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 regelt den Zeitraum bis zur Feststell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Vorrang des Europarechts

Rz. 36 Das Fundament des koordinierenden Europarechts stellt auf primärrechtlicher Ebene Art. 48 AEUV dar. Dreh- und Angelpunkt des Sekundärrechts ist seit dem 1.5.2010 die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[1], geändert durch VO (EG) 987/2009 v. 16.9.2009[2], und die VO (EG) 988/2009 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.4 Beschäftigungsduldung (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 Ein Anspruch auf Elterngeld können nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 auch Personen haben, die im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind. Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1.8.2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel e...mehr