Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Elterngeld

Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG. Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt durch die von den jeweiligen Bundesländern hierfür bestimmten Stellen, die bereits für die Gewährung des Erziehungsgeldes zuständig sind. In Baden-Württemberg ist dies beispielsweise die Landeskreditbank BW. Dies...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Erziehungsgeld

Das Erziehungsgeld zählt zu den steuerbefreiten Leistungen[1], unabhängig davon, ob es sich um Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeld oder nach den vergleichbaren Regelungen der Länder handelt. Das Erziehungsgeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.[2]mehr

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Lohnsteuerklassen und Steue... / 2.2 Außersteuerliche Vorteile

Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, ­Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können. Für Arbeitnehmer ...mehr

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Riester-Rente / 3.2.1 Berechnungsgrundsätze

Der Zulageberechtigte erhält die ungekürzte Altersvorsorgezulage nur, wenn er einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke leistet. Die insgesamt für die Altersvorsorge aufzubringenden Beträge setzen sich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der gewährten Zulage zusammen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den von ihm erwarteten Eigenbeitrag, wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit der Mutter.

Rn 5 Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausn eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anrechnu...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – ELStAM / 7. Rechte des Arbeitnehmers

Rz. 77 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Abrufsperren und Abrufberechtigungen Der Arbeitnehmer kann einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber benennen (Abrufberechtigung, "Positivliste") oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung im ELStAM-Verfahren ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste"; § 39e Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 EStG). Zudem gibt es die M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsgegenstände, Abs 1.

Rn 3 Nach Nr 1 ist geschützt Zugang und Aufstieg, nach Nr 2 Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nr 2 gilt nicht für selbstständige Erwerbstätigkeit oder Organmitglieder (§ 6 III; § 6 Rn 6). Das Verbot gilt jeweils von Anbahnung bis Beendigung des Vertragsverhältnisses (Grüneberg/Ellenberger § 2 Rz 11). Rn 4 Nr 1 schützt Zugang zur und Aufstieg innerha...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Großbuchstaben F, M, S, U und FR

Rz. 32 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 In folgenden Fällen sind Großbuchstaben als "Signale" im Lohnkonto einzutragen. Auch dies dient der Vorbereitung der nachfolgenden Übertragung in die > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10. Rz. 33 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Randziffer einstweilen frei. Rz. 34 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Großbuchstabe F (für Fahrten) ist einzutragen, wenn der ArbG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Unterhaltsberechnung bei Gleichrang.

Rn 50 Sind der geschiedene und der neue Ehegatte gleichrangig, ist die Unterhaltsverpflichtung ggü dem neuen Ehegatten bei der Leistungsfähigkeit iRd § 1581 zu berücksichtigen. Rn 51 Dabei bietet sich an, die Drittelmethode, die der BGH bisher bei der Bedarfsberechnung angewandt hat (BGH FamRZ 06, 683; 08, 1911; 09, 411; 10, 111; 14, 823 und 912), auf der Stufe der Leistungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gg § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insb §§ 134, 138, welche den rechtswidrigen Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einsatzbeträge für den Unterhaltsberechtigten nach § 1615l.

Rn 69 Der Einsatzbetrag des nach § 1615l Berechtigten richtet sich nach dessen Bedarf. Da über § 1615l III die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entspr anzuwenden sind, gilt § 1610. Danach bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es nicht an. Ebenso wenig hat dieser Bedarf etwas mit dem Bedarf nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit.

Rn 8 Der Anspruch auf Familienunterhalt dient der Deckung des Bedarfs der gesamten Familie, nicht nur eines Ehegatten. Die Bedürftigkeit eines Ehegatten ist nicht Anspruchsvoraussetzung (BGH FamRZ 66, 138). Die Bedürftigkeit einzelner Familienmitglieder (etwa Pflegebedürftigkeit) kann sich allerdings auf den Umfang des angemessenen Familienunterhalts auswirken (BGH FamRZ 20,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sozialleistungen.

Rn 1 Als Sozialleistungen iSd Vorschrift sind anerkannt worden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Blindengeld Grundrente § 31 BVG Schwerbeschädigtenzulage § 31 BVG Pflegezulage § 35 BVG Kleiderzulagen und Wäschezuschuss §§ 35, 15 BVG Sonstige Zulagen nach §§ 14, 31 V, 35 BVG Orthopädische Mittel, Badekuren §§ 11, 13, 16 ff, 18 BVG Berufsschadensausgleichsrenten § 30 BVG Ausgl...mehr

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Sauer, SGB III § 332 Überga... / 2.1 Regelfall der Überleitung

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Agentur für Arbeit, Ansprüche gegen Dritte auf sich überzuleiten und damit einen Forderungsübergang zu bewirken. Eine Überleitung setzt voraus, dass der derzeitige oder frühere Bezieher von Leistungen nach dem SGB III, insbesondere bzw. typischerweise Alg, der Bundesagentur für Arbeit gegenüber erstattungspflichtig nach § 50 SGB X oder eine...mehr

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag/ ... / 2.2 Sonderfälle

Steht z. B. ein Steuerpflichtiger in mehreren Arbeitsverhältnissen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur einmal gewährt. Ob der Werbungskosten-Pauschbetrag anwendbar ist oder die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, ist bei derselben Einkunftsart einheitlich zu entscheiden. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen Ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Mindestelterngeld bei Bezug von Elterngeld Plus (Abs. 3)

Rz. 17 § 4 BEEG eröffnet den Berechtigten die Möglichkeit, alternativ statt Basiselterngeld das Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus wird nur in Höhe der Hälfte des eigentlichen Elterngeldes bezahlt und zum Ausgleich wird die Bezugsdauer verdoppelt (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Für Zeiträume, in denen Berechtigte Elterngeld Plus beziehen, reduziert sich der anr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unterhaltsrechtlicher Schutz bei Elterngeld Plus (Satz 2)

Rz. 12 Für die Bezieher von Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) reduziert sich der Schutz nach Satz 2 auf den Betrag von 150 EUR pro Monat. Der unterhaltsrechtliche Schutz für den so reduzierten Zahlbetrag erstreckt sich andererseits auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen des BEEG. Die Zuweisung betrifft neben Streitigkeiten über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.1 Leistungen, auf die angerechnet wird (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Berücksichtigungs- und Anrechnungsverbote nach Abs. 1-4 nicht für die hier ausdrücklich genannten Leistungen gelten.[1] Auf diese in Abs. 5 Satz 1 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen werden das Elterngeld und das Elterngeld Plus und die vergleichbaren Leistungen der Länder also angerechnet. Das Mindestelterngeld ist somit f...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.2 Freistellung in Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens (Abs. 5 Satz 2 bis 4)

Rz. 25 Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass es auch für die Bezieher von Leistungen nach SGB II, SGB XII, § 6a BKGG und dem AsylbLG bei der Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes verbleibt. Den Beziehern dieser Leistungen, die vor der Geburt Erwerbseinkommen bezogen haben (sog. Aufstocker), soll bis zum Mindestbetrag von 300 EUR das vor der Geburt und Betreuung des Kindes erzielt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Beratungspflicht der zuständigen Stellen (Abs. 2)

Rz. 10 § 12 Abs. 2 verpflichtet die von den Ländern als zuständig bestimmten Stellen, "auch" über Elternzeit zu beraten. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nicht allein über die Elternzeit nach §§ 15 f., sondern erst recht über die Leistungen nach §§ 1-6 BEEG (Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) zu beraten ist. Die Beratungspflicht hinsichtlich d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Welche Leistungen bleiben unberücksichtigt?

Rz. 7 Das BEEG unterscheidet streng zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Berechtigten (§ 7 BEEG), daher gilt das Berücksichtigungsverbot für das Elterngeld als Sozialleistung des jeweils Berechtigten; eine Berücksichtigung bei dem jeweils anderen Berechtigten ist nicht vorgesehen. Es werden alle in Satz 1 bezeichneten Leistungen zusammengerechnet, die die berechtigte Pe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Folgen der Rechtswegzuweisung

Rz. 11 Auf die von der Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit erfassten Rechtsstreite sind die Regelungen des SGG anwendbar. An die Erhebung der Klage stellt das SGG keine hohen formellen Anforderungen. Eine Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu erheben. Der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens müssen bezeichnet werden. Die K...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Mindestelterngeld von 300 EUR pro Monat tatsächlich als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen (sog. Mindestbetrag; Ausnahme Abs. 5). Wird Elterngeld Plus für die entsprechend längeren Zeiträume bezogen, verringern sich die Beträge um die Hälfte, also auf 150 EUR/Monat (Abs. 3). Das Elterngeld hat insoweit eine ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Keine Anrechnung auf einkommensabhängige Leistungen (Abs. 1)

Rz. 5 Das Elterngeld selbst sowie vergleichbare Länderleistungen (Landeserziehungsgeld in Bayern oder Baden-Württemberg) sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnende Sozialleistungen werden bis zur Höhe von 300 EUR im Monat nicht bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt. Für Elterngeld Plus gilt gem. Abs. 3 der abgesenkte Be...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6 Mehrlingsgeburten (Abs. 4)

Rz. 18 Abs. 4 steht im Kontext mit § 2a Abs. 4 BEEG. Danach wird das Elterngeld und das Elterngeld Plus bei Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes weitere Kind erhöht (Zuschlag) bzw. für jedes Kind der Basisbetrag gezahlt. Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass ein Mindestelterngeld von 300 EUR bzw. ei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Sozialleistungen, auf die nicht anzurechnen ist

Rz. 11 300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist.[1] Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Form und Inhalt der Bescheinigung

Rz. 16 In der Praxis geht es bei der Erteilung der Bescheinigung um eine Unterstützung der Personen, die Elterngeld beantragen. Diese haben nach § 8 BEEG das vor oder während des Bezugs von Elterngeld oder Elterngeld Plus erzielte Einkommen nachzuweisen. Soweit es um den Nachweis von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis geht, ist der Arbeitgeber schon aus andere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] zum 1.1.2011 der A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine Anrechnung auf Ermessensleistungen (Abs. 2)

Rz. 15 § 10 Abs. 2 erstreckt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder auch auf solche Sozialleistungen, die nach Ermessen des zuständigen Trägers (vgl. § 39 SGB I) gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Sozialleistungen, die nach Maßgabe einer Vorschrift des materiellen Rechts erbracht werden (Gesetzesvorbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Arbeitgeberbegriff (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Die Pflicht zur Bescheinigung der näher bezeichneten Daten trifft den Arbeitgeber. Aufgrund der Bezugnahme auf zu bescheinigende Daten aus dem Arbeitsverhältnis gilt der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist danach, wer aufgrund eines frei geschlossenen Schuldverhältnisses (mindestens) die Leistung von Arbeit verlangen kann und zugleich Schuldner des En...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Tragung der Ausgaben durch den Bund (§ 12 Abs. 3)

Rz. 17 Der Bundesgesetzgeber hat mit Erlass des BEEG geregelt, dass der Bund die durch das Gesetz entstehenden Kosten für Elterngeld trägt (§ 12 Abs. 3). Damit liegt ein Fall der Auftragsverwaltung vor (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG). Vom Bund sind die Kosten zu tragen, die sich unmittelbar durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem BEEG im Auftrag des Bundes ergeben (sog. Zweck...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Welche Leistungen bleiben unberücksichtigt?

Rz. 11 Das unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsverbot gilt – ähnlich wie nach § 10 BEEG – nicht nur für das Elterngeld, sondern auch für jeweils vergleichbare Leistungen der Länder.[1] Einer Regelung zur Berücksichtigung bei Ermessensleistungen (wie z. B. § 10 Abs. 2 BEEG) bedurfte es hier nicht, da Ermessensleistungen dem Unterhaltsrecht fremd sind. Anders als § 10 BEEG e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Mehrlingsgeburten (Satz 3)

Rz. 13 Satz 3 der Regelung ist derjenigen in § 10 Abs. 4 BEEG ähnlich. Sie steht im Kontext zu § 2a Abs. 4 BEEG. Dort ist geregelt, dass sich das Elterngeld bei zeitgleicher Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes Kind erhöht (Zuschlag). Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass der Mindestbetrag für jedes...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.4 Verfassungsrechtliche Fragen zu Abs. 5

Rz. 28 Gegen die Regelung des Abs. 5 sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.[1] Zwar ist Art. 1, 20 Abs. 3 GG (Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums) durch die Regelung nicht betroffen, denn das Existenzminimum ist durch die Zahlung von Alg II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und AsylbLG bereits sichergestellt. Dass familienbezogene Sozialleistungen wie Elterng...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Zuständige Behörden und Aufsichtsbehörden

Rz. 6 Auf eine Auflistung aller nach landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Anordnungen in Deutschland über die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen wird hier verzichtet. Antragsteller oder Ratsuchende können die aktuellen Adressen auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter folgender Internetadresse abrufen: h...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Anordnung der aufschiebenden Wirkung/Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 26 Gegen die Wirkung des § 13 Abs. 2 kann der Adressat eines belastenden VA einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§§ 86a f. SGG). Haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zu beantragen. Dies kann zunächst bei der Elterngeldstelle geschehen. Insoweit kann bei der Behörde, die den B...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Ergänzungen für Leistungen bei Kostenbeitrag (Abs. 6)

Rz. 31 Abs. 6 stellt seit dem 1.8.2013 klar, dass die Regelungen der Abs. 1-4 entsprechend gelten, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, der vom Einkommen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Sozialleistung abhängig ist. Denn von der "Privilegierung" für einkommensabhängige Sozialleistungen nach Abs. 1 sind die Jugendhilfeleistungen grundsätzlic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, Streitigkeiten nach den §§ 1-12 BEEG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG).[1] Das sind typischerweise Streitigkeiten zwischen Berechtigten und den zuständigen Behörden über das Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus. Trotz dieser Regelung bleibt der Rechtsweg in Streitigkeiten na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Durch Abs. 1 Satz 1 der Regelung werden die das Bundesrecht im Weg der Auftragsverwaltung ausführenden Länder ermächtigt, die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen. Abs. 2 weist den so bestimmten Behörden die weitere Aufgabe zu, über Fragen der Elternzeit zu beraten. Satz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Berechtigte mit Auslandswohnsitz (§...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Verwaltungsbehörden, Ausführung und Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 4 Die von den Bundesländern bestimmten Stellen führen das BEEG im Hinblick auf Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn nach § 12 Abs. 3 trägt ausschließlich der Bund die Ausgaben sowohl für das Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus – ggf. mit Partnerschaftsbonus. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Ei...mehr