Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert wo...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Klage von Arbeitnehmern

Rz. 28 Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1] Rz. 29 Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgeri...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (Abs. 2)

Rz. 22 Grundsätzlich hätten nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. D. h. während der Dauer des Verfahrens (Widerspruchs- und/oder Klageverfahren) kann der Bescheid nicht vollzogen werden. Abweichend hiervon ordnet § 13 Abs. 2 ausdrücklich an, dass dem Widerspruch und der Anfechtungsklage in Angelegenheiten nach §§ 1-12 BEEG keine...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Grenzen der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Rz. 19 Die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift ist in 2-facher Weise begrenzt. Sie besteht erstens nur, "soweit erforderlich". Die zuständige Elterngeldstellemuss die Daten zur Bestimmung von Grund und/oder Höhe eines Anspruchs benötigen. Die Angaben müssen zur Berechnung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit oder zur Bestimmung der Arbeitszeit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.3 Verfahrensrechtliche Aspekte zur Einführung von Abs. 5

Rz. 27 Für die Zeit des Übergangs nach Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 1.1.2011 stellten sich verfahrensrechtliche Fragen zur Berücksichtigung von Mindestelterngeld bei schon bewilligten Leistungen. Diese Fragen haben sich durch Zeitablauf erledigt.[1] Den Anspruchsberechtigten sind Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem § 6a BKGG und dem AsylbLG schon unter Anrech...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geringen redaktionellen A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Auftraggeber und Zwischenmeister der Heimarbeiter (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Die sozialrechtliche Definition der Heimarbeit findet sich zwar in § 12 SGB IV. § 9 Satz 1 BEEG verweist aber auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen und damit auf die Definition im Heimarbeitsgesetz (HAG). Nach § 1 Abs. 1 HAG sind in Heimarbeit Beschäftigte die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 HAG). Nach § 1 Abs. 2 HAG können diesen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Die mit der Einführung des Elterngeld-Plus-Gesetzes verbundenen Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 1 in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 1 in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung)

Rz. 22 § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsregelung bezüglich der mit Wirkung ab 1.1.2015 eingeführten "klarstellenden" Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei Mehrlingsgeburten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Die fortgeltende Anwendung von §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder (§ 27 Abs. 2 in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung = § 28 Abs. 2 in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung)

Rz. 35 Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Bundesländer sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Damit stellt § 27 Abs. 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) sicher, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten: Landeserziehungsgeld bleibt also einkom...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Die fortgeltende Anwendung der Vorschriften des BEEG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (§ 27 Abs. 1 in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 26 § 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Anwendung der Vorschriften für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise galten die Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes und zur Bundesstatistik in der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Die Übergangsvorschrift infolge der Überführung des Mutterschaftsgeldes (§ 28 Abs. 1b in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1a bzw. 28 Abs. 1a in der vom 1.1.2015 bis 31.3.2024 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1b in der vom 30.10.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 30 § 28 Abs. 1b BEEG in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung entsprach § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung sowie § 27 Abs. 1a BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung. Die jeweiligen Umbenennungen der Vorschrift verfolgten ausschließlich redaktionelle Folgeanpassungszwecke, veränderten ihren Inhalt jedoch nicht. Die Norm enthielt eine Über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständig anderen Regelungsg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 17 Die Norm enthält Übergangsvorschriften, die jeweils aus Anlass verschiedener gesetzgeberischer Änderungsaktivitäten der materiell-rechtlichen Vorschriften normbegleitend vom Gesetzgeber selbst für erforderlich erachtet wurden. Das übergangslose Inkrafttreten materiell-rechtlicher Vorschriften, wie es z. B. mit Inkrafttreten der Änderungsnormen durch Art. 14 des Hausha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und El...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.3 Verletzung der Pflicht zur Angabe von Tatsachen durch Berechtigte und deren Partner (§ 14 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 10 Ordnungswidrig handelt nach Nr. 3, wer als Anspruchsteller oder Leistungsbezieher seine Mitwirkungspflichten verletzt. Eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 3 liegt vor, wenn erforderliche Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden (Verletzung von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1a BEEG). Ordnungswi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 15 Nach den Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn einer anspruchsberechtigten und auskunftspflichtigen Person zu Unrecht Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gezahlt worden ist und dieses wieder zurückgefordert werden muss. Eine Verletzung des § 14 ist auch zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber seiner Bescheinigun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Die fortgeltende Anwendung des früheren § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. (§ 27 Abs. 1a in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 33 § 27 Abs. 1a BEEG in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise wurde die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 16 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene vorübergehende (befristete) Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 5 in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 47 § 28 Abs. 5 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift für die inhaltlich neu definierte Einkommensobergrenze des § 1 Abs. 8 BEEG, ab der der Anspruch auf Elterngeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und statuiert gleichzeitig eine eigene, übergangsweise geltende Staffelung dieser Einkommensobergrenze: Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Die mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (28 Abs. 1b in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung)

Rz. 29 § 28 Abs. 1b BEEG in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.5.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024[1] geänderten BEEG-Vorschriften, die überwiegend klarstellende Neuregelungen oder der Umsetzung der Digitalisierungsoffensive dienende Neuregelungen (Ersetzung des Schriftformerforder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Zu den Motiven und Zwecken der Regelung führt der BT-Ausschuss für FSFJ in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus[1]: "§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ, übermitteln darf. Die Üb...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 95 Feststel... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Feststellung der Sozialleistung setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung und dem Sozialhilfeträger genau wegen dieses Anspruchs ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger zusteht. Mit "anderer Sozialleistung" sind zunächst alle Sozialleistungen i. S. v. § 11 SGB I gemeint, die im Einzelnen in §§ 18 bis ...mehr

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Familie und Beruf: Vereinba... / 5.3.5 Beratung zu einer Informationsanfrage

Grundsätzlich wird auch bei einer reinen Fakten- oder Informationsberatung die systemische Grundhaltung durch den Berater beibehalten. Aus einer Beratung zum Elterngeld oder der Pflegegradberatung, die hauptsächlich auf der Vermittlung von Informationen basiert, kann sich durchaus auch weiterer Beratungsbedarf auf psychosozialer Ebene ergeben. Praxis-Beispiel Paar, Kinder und...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sonderurlaub / 2.4 Folgen des Sonderurlaubs

Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Zwar bestehen grundsätzlich die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter, allerdings ruhen die Hauptleistungspflichten. Der Arbeitgeber kann in der Zeit des Sonderurlaubs von dem Beschäftigten keine Arbeitsleistung und der Beschäftigte vom Arbeitgeber keine Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis ve...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Ausnahme: Kündigungsschutz auch ohne Elternzeit bei Teilzeit mit Elterngeldanspruch

Rz. 21 Eine Ausnahme von der Voraussetzung, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 die Inanspruchnahme von Elternzeit voraussetzt, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2. Grds. gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber in zulässigem Umfang (§ 15 Abs. 4 BEEG: 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt) Teilzeitarbeit leisten, dass der besondere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.2 Kündigungsschutzprozess

Rz. 31 Da der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der behördlichen Zustimmung zu der ausgesprochenen Kündigung weiß, weil ihm die Elternzeit des Arbeitnehmers bekannt ist, braucht der Arbeitnehmer die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht einzuhalten, wie sich aus § 4 Satz 4 KSchG ergibt. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 gegen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen etc (Nr 6).

Rn 20 Die Ansprüche sollen den Schuldner bei Erziehung, Schul- oder Berufsausbildung oder Studium unterstützen, zu Fortbildungsaufwendungen vgl Rn 9. Sie werden auf privatrechtlicher Grundlage etwa durch ArbG und Stiftungen, aber auch auf öffentlich-rechtlicher Basis erbracht. Dazu gehören Leistungen von Unternehmen mit dem Ziel, dass der Empfänger nach Abschluss eines Studi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sozialleistungen.

Rn 8 Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass als Einkommen alle Sozialleistungen anzusehen sind, die Lohnersatzfunktion haben. Leistungen nach SGB II sind Einkommen, auch die Beträge, die als Mehrbedarf für Alleinerziehung gewährt werden (BGH FamRZ 10, 1324). Streitig ist, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt gem § 27 ff SGB XII zum Einkommen hinzuzurechnen ist. § 115 I 3 N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Laufende Sozialleistungen.

Rn 30 § 850e Nr 2a betrifft die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen in Geld aus dem SGB oder anderen Sozialgesetzen mit Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitsleistungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind. Um die Schutzzwecke anzugleichen, e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einkommen.

Rn 95 Zur Ermittlung sind Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide heranzuziehen. Bei Selbstständigen hat der Lebenszuschnitt erhöhte Bedeutung. Zum Einkommen zählen die Einkunftsarten nach § 2 EStG sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG (FA-FamR Kap 6 Rz 32 ff). Hinzu kommen Zuwendungen anstelle oder zur Ergänzung des Einkommens, namentlich Arbeitslosengeld I (Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte § 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift § 441 ZPO 6 Beweiswürdigung § 442 ZPO 1 Sachverständiger § 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung § 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit § 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis § 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen § 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit § 707 ZPO 14; § 719 ZPO 9 Abänderung § 48 FamFG 2 Titel § 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis § 166 FamFG 11; § 283a ZPO 26 Abänderungsgründe § 323 ZPO 42 Abänderungsklage § 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil § 323 ZPO 5 Annexkorrektur § 323 ZPO 53 Anpassung § 323 ZPO 53 Beweislast § 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit § 323 ZPO 37 gegenläufige § 323 ZPO 47 Neufestsetzung § 323 ...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor. Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldle...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.2 Verfahren zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrags:mehr

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Entgelt im Krankheitsfall / 5.3 Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht des Krankengeldzuschusses

Der Krankengeldzuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. In der Zusatzversorgung gehört der Krankengeldzuschuss nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (§ 15 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 ATV / ATV-K). Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser w...mehr

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Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 17 Betriebliche Altersvorsorge

Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des "Bruttomonatsgehalts" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen, wie z. B. den Geldwert der privaten Nutzung eines Dienstwagens.[1] Der geldwerte Vorteil einer Dienstwagennutzung zählt zu den Einkünften für die Berechnung für das Eltern...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 1.2 Andere Einkünfte sind zu berücksichtigen

Die Bedürftigkeit ist immer Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch und muss zudem konkret dargelegt werden.[1] So muss jeder geschiedene Ehepartner all seine Einkünfte einsetzen, um sich zu unterhalten (z. B. Kapitalerträge aus dem Zugewinn; Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung).[2] Es kommt nicht darauf an, woher das den Ertrag bringende Vermögen stammt (z. B. Erbsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.5.8 Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt seit dem 1.1.2007 das Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage ist das BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach §§ 2 f. BEEG, wobei für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 2.5 Elterngeld

Das laufende Elterngeld ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie es über dem nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Betrag liegt.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 6.4 Elterngeld

Der Elterngeldbezug ist durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen. Hinweis Einkommensanpassung zum 1.7. Auch bei der Einkommensanpassung zum 1.7. eines Jahres müssen nur die Bezieher von Arbeits- und Vermögenseinkommen ihre im Vorjahr erzielten Einkünfte selbst nachweisen. Diese Nachweispflicht gilt auch in Bezug auf das Elterngeld, wenn sich Änderungen am laufenden Elternge...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Trennungsunterhalt / 2 Unterhaltsrelevantes Einkommen

Zur Verfügung steht grundsätzlich nur das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Familienrichter, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden.[1] Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind also ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften (Art 76 VO (EWG) Nr 1408/71)

Rn. 176 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Daneben enthält das Gemeinschaftsrecht Antikumulierungsvorschriften, die in dem Fall eingreifen, dass es trotz der Zuständigkeitsregelungen in den Art 13ff VO (EWG) Nr 1408/71 zu einem Zusammentreffen von Leistungsansprüchen mehreren Personen kommen sollte. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften setzt zunäch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Geltungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71

Rn. 161 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die VO (EWG) Nr 1408/71 v 14.06.1971 (ABl EG 1971 Nr L 149/1) und die DurchführungsVO (EWG) 574/72 v 21.03.1972 (ABl EG 1972 Nr L 74/1) erfassten in ihrem sachlichen Geltungsbereich gem Art 4 Abs 1 Buchst h VO (EWG) Nr 1408/71 das Kindergeld nach dem X. Abschn des EStG als Familienleistung, BFH v 13.08.2002, VIII R 97/01, BStBl II 2002, 869...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Bereitstellung des für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts zur Erfüllung der in § 31a Abs 2 AO genannten Mitteilungspflichten durch die Familienkassen (§ 68 Abs 5 S 1 EStG)

Rn. 66 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Nach § 31a Abs 2 AO sind die Familienkassen verpflichtet, in den Fällen des § 31a Abs 1 AO der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. Dies dient der Offenbarung der der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen, soweit siemehr