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Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit

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Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.

 
Achtung

Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten

Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden[1], gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat

Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis zum 15.6.2026 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2026 sind wie folgt zu ermitteln:

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 EUR 8.450,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze    
a) 1.1. bis 30.4.2026
(5.812,50 × 4 =) 23.250,00 EUR (8.450 × 4 =) 33.800,00 EUR
b) 1.5. bis 5.5.2026
(5.812,50 : 30 × 5 =) 968,75 EUR (8.450 : 30 × 5 =) 1.408,33 EUR
c) 16.6. bis 30.6.2026
(5.812,50 : 30 × 15 =) 2.906,25 EUR (8.450 : 30 × 15 =) 4.225,00 EUR
= anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis 30.6.2026 27.125,00 EUR 39.433,33 EUR

Von den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Ze...

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