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Sommer, SGB V § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige ... / 2.1 Beiträge für Mitgliedschaft (Abs. 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 3

Nach Abs. 1 ist die Beitragspflicht an die Mitgliedschaft gebunden und damit verknüpft. Unter Mitgliedschaft ist sowohl die Pflichtversicherung als auch die durch Beitritt oder Unterlassen einer Austrittserklärung (§§ 9, 188 Abs. 4) begründete freiwillige Mitgliedschaft zu verstehen. Damit wird klargestellt, dass allein die Beitragszahlung keine Mitgliedschaft, insbesondere auch keine versicherungspflichtige, und keine Leistungsansprüche begründet. Familienversicherte (§ 10) sind schon keine Mitglieder, so dass deren Versicherung beitragsfrei ist (§ 3 Satz 3).

 

Rz. 4

Die Beitragspflicht besteht dabei für jeden Tag der Mitgliedschaft, was die Berücksichtigung des taggenauen Beginns der Pflichtversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) oder freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. § 188) und des Endes der Mitgliedschaft (§§ 186, 188 Abs. 1 und 2, §§ 190, 191) auch bei und für die Beitragsbemessung und Erhebung bedeutet. Auf Kenntnis von der Mitgliedschaft kommt es für die Beitragspflicht nicht an. Die Abhängigkeit der Beitragspflicht von der kalendertäglichen Mitgliedschaft ist insbesondere in Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft (§§ 192, 193) oder bei nur fingierter Mitgliedschaft (§ 189) von Bedeutung und führt zu einer durchgängigen Beitragspflicht.

 

Rz. 5

Die Mitgliedschaft ist Rechtsgrund für die kraft Gesetzes (vgl. § 22 SGB IV und Komm. dort) daraus entstehende Beitragspflicht (so bereits BSG, Urteil v. 15.5.1984, 12 RK 7/83, SozR 2200 § 381 Nr. 29) und auch für Leistungsansprüche (§ 19). Die Beitragspflicht wird durch einen Beitragsentscheid Iediglich als Zahlbetrag konkretisiert, jedoch nicht dadurch erst begründet. Insoweit ist die Anforderung von Beiträgen durch Bescheide immer eine Nacherhebung von Beiträgen für zurückliegende Mitgliedschaftszeiten.

 

Rz. 6

Entst...

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