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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.3.3 Vorrang des Europarechts

Dr. Jens Senger
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Rz. 36

Das Fundament des koordinierenden Europarechts stellt auf primärrechtlicher Ebene Art. 48 AEUV dar. Dreh- und Angelpunkt des Sekundärrechts ist seit dem 1.5.2010 die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[1], geändert durch VO (EG) 987/2009 v. 16.9.2009[2], und die VO (EG) 988/2009 v. 16.9.2009[3] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die VO (EU) 465/2012.[4]

 

Rz. 37

Die VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 gelten seit dem 1.4.2012 in der Schweiz und seit dem 1.6.2012 in Norwegen, Island und Liechtenstein.[5] Der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst im Vergleich zur VO (EWG) 1408/71 nicht mehr nur Leistungen bei Mutterschaft, sondern ausdrücklich auch gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft (Art. 3 Abs. 1 lit. b VO (EG) 883/2004) und Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1j VO (EG) 883/2004).[6]

 

Rz. 38

Die VO (EG) 883/2004 verfolgt das Ziel, Doppelleistungen an Anspruchsberechtigte zu vermeiden. So bestimmt Art. 10 VO (EG) 883/2004 – vorbehaltlich einer anderen Regelung – dass aufgrund der Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten wird. Die Bestimmung des im Einzelfall anwendbaren nationalen Rechts richtet sich nach den Art. 11 bis 16 VO (EG) 883/2004, unmittelbar hieran schließen sich die Sonderbestimmungen für Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft an (Art. 17 ff. VO (EG) 883/2004). Die Vorgaben zu den Familienleistungen finden sich in Art. 67 ff. VO (EG) 883/2004.[7]

[1] ABl. EU 2004, L 166/1.
[2] ABl. EU 20...

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