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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 4 Der erweiterte Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3

Dr. Jens Senger
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Rz. 76

Mit § 1 Abs. 3 erweitert der Gesetzgeber in Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Kreis der Anspruchsberechtigten auf "im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen".[1] Anspruchsbegründend wirkt im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine "rechtlich verfestigte Familienbeziehung."[2] § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 regelt den Zeitraum bis zur Feststellung der Vaterschaft.[3] Abs. 3 Satz 2 spezifiziert den für die Anspruchsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt bei angenommenen und mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern.[4]

 

Rz. 77

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 grenzt sich durch den Grad der rechtlichen Beziehung des Berechtigten zum Kind voneinander ab. Stets ist jedoch die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind erforderlich, für das Elterngeld in Anspruch genommen werden soll.[5] Im Anwendungsbereich der Nr. 1 und 2 fordert das Gesetz darüber hinaus die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten. Für das BSG setzt der Begriff der Haushaltsaufnahme das Bestehen einer Familiengemeinschaft voraus, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Die einzelnen Kriterien stehen dabei "in enger Beziehung zueinander und können sich auch teilweise überschneiden", wobei keines gänzlich fehlen darf.[6]

 

Rz. 78

 
Achtung

Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ist notwendig

In diesem Kontext ist zu beachten, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 alleine nicht ausreicht, um einem Antrag auf Bewilligung von Elterngeld zum Erfolg zu verhelfen.

Denn der Nichtsorgeberechtigte ist in den Fällen des § 4d Satz 2 bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 BEEG auf die Zustimmung des sorgeberechtigt...

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