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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 8 Ausländer als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 7)

Dr. Jens Senger
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Rz. 126

Deutscher i. S. d. Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand v. 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Ausländer ist demnach, wer keines dieser Kriterien erfüllt. Allerdings ist die deutsche Staatsangehörigkeit für den Bezug von Elterngeld nicht erforderlich. Dies zeigt sich bereits an § 1 Abs. 1 Satz 1, der in Nr. 1 zwar einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zur Voraussetzung macht, zur Frage der Staatsangehörigkeit jedoch schweigt. Gleichwohl soll die Familienleistung Elterngeld nur Eltern gezahlt werden, "die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden".[1] Hierüber erlangt das Merkmal der Staatsangehörigkeit wiederum Bedeutung, denn für Ausländer lässt sich grds. nicht ohne Weiteres sagen, ob ihr Aufenthalt im Inland von Dauer sein wird.

 

Rz. 127

Ob der Aufenthalt eines Ausländers im Inland dauerhaft ist, hängt entscheidend von seinem aufenthaltsrechtlichen Status ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Gruppen von Ausländern unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Beschränkungen unterliegen. Es ist zwischen nicht freizügigkeitsberechtigten[2] und freizügigkeitsberechtigten Ausländern[3] zu unterscheiden.

 
Wichtig

Recht auf Freizügigkeit ist ausschlaggebend

Der Unterscheidung zwischen nicht freizügigkeitsberechtigten und freizügigkeitsberechtigten Ausländern kommt für den jeweiligen Antragsteller und die das Elterngeld bewilligende Behörde große Bedeutung zu. Denn es sind nur die nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, welche die zusätzlichen Voraussetzungen d...

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