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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 6 Unterbrechung der Betreuung aus wichtigem Grund (§ 1 Abs. 5)

Dr. Jens Senger
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Rz. 102

Nach § 1 Abs. 5 bleibt der Anspruch auf Elterngeld unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss. Voraussetzung für die (Weiter-)Gewährung nach § 1 Abs. 5 ist demzufolge, dass die Betreuung und Erziehung entweder nicht aufgenommen oder nach Aufnahme vor dem Ende des Anspruchszeitraums unterbrochen worden ist. Die Nichtaufnahme oder Unterbrechung muss vorübergehend sein. Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Betreuung ist das Elterngeld nicht weiterzuzahlen.[1] Diese in den Materialien zum Ausdruck kommende Voraussetzung einer Weiterzahlung bei fehlender Betreuung des Kindes lässt sich zwar nicht dem Wortlaut des Abs. 5 entnehmen, sie entspricht aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Abs. 5 will bei vorübergehenden und kurzfristigen Verhinderungen dem Berechtigten die Leistung sichern und unnötigen Verwaltungsaufwand durch Aufhebung und erneute Bewilligung vermeiden. Er erkennt an, dass es Gründe gibt, die vorübergehend dazu zwingen, die Betreuung nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen, ohne dass damit der Anspruch auf Elterngeld entfällt.

 

Rz. 103

Hinsichtlich der Abgrenzung, ob eine Unterbrechung vorübergehend oder dauerhaft ist, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Auch der Zweck der Leistungsgewährung und die Anspruchsdauer des Elterngeldes sind zu berücksichtigen. Das BMFSFJ nimmt in seinen Richtlinien einen Zeitraum von voraussichtlich nicht mehr als 3 Monaten an.[2] Zutreffend ist in Anlehnung an arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ein Zeitraum von bis zu 6 Wochen als angemessen anzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG; § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). In den Gesetzesmaterialien wird auf den Fall der Krankenhausbehandlung abgestellt[3], die im Arbei...

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