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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 1.2 Zweck und Systematik

Dr. Jens Senger
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Rz. 2

§ 3 untergliedert sich in 3 Abs., die in ihrer Intention darauf ausgerichtet sind, die doppelte Erbringung von in ihrer Zielrichtung identischen (Sozial-)Leistungen zu vermeiden. Zugunsten der Mutterschaftsleistungen wird so ein Vorrang-/Nachrangverhältnis statuiert.[1] § 3 verfolgt damit einen Ansatz, den der Gesetzgeber bereits im Rahmen der §§ 7, 8 BErzGG in ähnlicher Weise verwirklicht hatte.[2] Abs. 1 regelt die grundsätzlichen Vorgaben für die Anrechnung der in Nr. 1 bis 5 genannten Einnahmen auf das Elterngeld[3], während Abs. 2 regelt, welche Elterngeldbeträge von der Anrechnung von Einnahmen nach Abs. 1 ausgenommen werden. Abs. 3 sieht unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Ruhen des Anspruchs auf Elterngeld vor.

 

Rz. 3

Da Elterngeld nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG erst mit dem Tag der Geburt zusteht, sieht § 3 denklogisch auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Anrechenbarkeit anderer Leistungen vor. Inwiefern Elterngeld auf andere Sozialleistungen anzurechnen ist, ist nicht in § 3, sondern in § 10 BEEG geregelt.

 
Achtung

Kein Wegfall der Anrechnung durch Wahl der Bezugsmonate

Eine Anrechnung auf das Elterngeld kann der Anspruchsberechtigte bei Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht durch die Wahl seiner Bezugsmonate entgehen. Dem steht die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG entgegen. Danach gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die derjenige Elterngeld bezieht, der Anspruch auf die anderen Leistungen hat.[4]

Tatsächlich erhalten Mütter daher Basiselterngeld grds. für maximal 10 Monate, denn während der nach der Entbindung einsetzenden Schutzfrist, die i. d. R. 8 Wochen beträgt, wird Mutterschaftsgeld weiter gezahlt (vgl. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 MuSchG)...

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