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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.3 Die Anrechnung vergleichbarer Leistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Dr. Jens Senger
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Rz. 28

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ordnet die Anrechnung von mit dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbaren Leistungen an, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Angerechnet werden nicht nur die der berechtigten Person selbst zustehenden Leistungen, sondern ggf. auch Leistungen i. S. d. Nr. 3, auf die der andere nach § 1 BEEG berechtigte Elternteil einen Anspruch hat.[1]

 

Rz. 29

Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass bereits der Anspruch auf eine vergleichbare Leistung den Weg für eine Anrechnung frei macht. Auf deren tatsächlichen Bezug kommt es hingegen nicht an, wenngleich die Gesetzesmaterialien, wonach darauf abzustellen sein soll, ob im Ausland dem Elterngeld vergleichbare Leistungen bezogen werden[2], ein anderes Verständnis nahelegen.

 

Rz. 30

Unausgesprochene Folge dessen ist die Verpflichtung der für die Gewährung von Elterngeld zuständigen Behörde, zu prüfen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf eine dem Elterngeld vergleichbare Leistung im Ausland oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben. Der Anspruch auf Elterngeld gilt in dem Umfang als erfüllt, in dem die vergleichbare Leistung zusteht. Ist der Bezug der Leistung antragsabhängig, gilt § 3 Abs. 3.[3]

 

Rz. 31

Einen Überblick über die Familienleistungen innerhalb der EU und der EFTA bieten die im Internet abrufbaren MISSOC-Tabellen.[4]

 

Rz. 32

 
Hinweis

Bezug vergleichbarer Leistungen

Auch die Monate, in denen dem Elterngeld vergleichbare Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezogen werden (können), gelten als Bezugsmonate der Person, die auf die vergleichbare Leistung einen Anspruch hat. Freiwillige Leistungen sind hiervon aber ausgenommen.[5]

[1] BT-Dru...

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