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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 3.1.1 Zugehörigkeit zum deutschen Sozialrecht trotz Tätigkeit im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1)

Dr. Jens Senger
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Rz. 53

Entsprechend dem im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip soll Leistungen des deutschen Sozialrechts grds. nur derjenige beanspruchen können, der im räumlichen Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs einer Beschäftigung nachgeht. Da sich das Sozialrecht in seinem Geltungsbereich grds. nur auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, geht der damit verbundene Schutz verloren, sobald sich ein Beschäftigter ins Ausland begibt. Hieran knüpft jedoch § 4 Abs. 1 SGB IV an. Danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung – soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen – auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Gleiches gilt für Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 4 Abs. 2 SGB IV).[1]

 

Rz. 54

 
Hinweis

Zwischenstaatliches Abkommen mit den USA und China

Dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale Sicherheit[2] können keine Bestimmungen zum Elterngeld entnommen werden. Da die vom Regelungsbereich des Abkommens erfassten Leistungen anders als das Elterngeld beitragsfinanziert sind, steht bereits dieser Umstand einer erweiternden Auslegung dieses zwischenstaatlichen Abkommens entgegen.[3] Nichts anderes gilt in Bezug auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung[4], das ebenfalls keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen enthält.[5]

 

Rz. 55

Nach § 4 SGB IV wirkt das deutsche Sozialversicherungsrecht auch bei einer Beschäftigung im Ausland fort (sog. ...

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