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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1.1 Anrechnung von Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a))

Dr. Jens Senger
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Rz. 7

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bezieht sich auf das Mutterschaftsgeld, das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 24i SGB V) oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) gewährt wird. Erfasst wird auch das für den Tag der Entbindung zustehende Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 3 SGB V.[1]

 

Rz. 8

Indem der Gesetzgeber bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ausreichen lässt, kommt es auf dessen tatsächliche Zahlung nicht an; somit steht einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld nicht entgegen, dass der Anspruch auf ersteres ruht.[2] Dies ist durchaus sachgerecht, hat das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 4 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 4 SGB V doch die Fortzahlung des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts oder -einkommens zum Hintergrund. Soweit kein Ausnahmefall nach § 19 Abs. 2 MuSchG vorliegt,[3] bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) die volle Anrechnung des Mutterschaftsgelds auf das Elterngeld.

[1] Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 10.
[2] Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 14.
[3] Vgl. Rz. 22.

2.1.1.1 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V

 

Rz. 9

Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1]

 

Rz. 10

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. Leistungen aus Anlass der Mutterschaft nach §§ 24c ff. SGB V erhalten somit zum einen die Pflichtversicherten nach § 5 SGB V, zum anderen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V). Nicht erfasst sind hingegen M...

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