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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 8.2 Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (§ 1 Abs. 7)

Dr. Jens Senger
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Rz. 140

In den Genuss von Elterngeld soll nur kommen, wer sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten wird.[1] Denn mit dem Elterngeld verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern.[2] Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern kann von einem dauerhaften Aufenthalt im Inland jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Deshalb macht das Gesetz den Bezug von Elterngeld vom Besitz eines der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Aufenthaltstitel abhängig. Nur der Antragsteller muss im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sein; über welchen aufenthaltsrechtlichen Status das Kind verfügt, ist nicht von Bedeutung.[3]

 

Rz. 141

Aufenthaltstitel werden als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Für § 1 Abs. 7 ist entscheidend, ob der Antragsteller über eine Niederlassungserlaubnis oder eine der dort genannten Aufenthaltserlaubnisse verfügt. Über § 9a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

 

Rz. 142

Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis[4] vermittelt die Aufenthaltserlaubnis eine schwächere Rechtsposition, da sie nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG nur befristet und in Zusammenhang mit einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. Grundsätzlich sind nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 anspruchsberechtigt, wenn sie sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befinden, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder hierzu in der Vergangenheit berechtigt hat.[5] Dies gilt jedoch nicht für die unter die Aufzählung des § 1 Abs. 7 Nr. 2a bis c fallenden Erlaubnisse. Gemeinsam ist di...

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