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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.8 Anrechnung von Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 4)

Dr. Jens Senger
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Rz. 53

Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 mit Wirkung zum 1.9.2021 eingefügte § 3 Abs. 1 Satz 4 sieht eine abweichende Einkommensanrechnung vor, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nach der Geburt des Kindes beginnt und sich die anzurechnenden Entgeltersatzleistungen auf der Grundlage eines Einkommens berechnen, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum. In diesem Fall ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgebenden Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall des Erwerbseinkommens nach der Geburt[1]

Das Einkommen eines Elternteils betrug im Bemessungszeitraum für das Elterngeld 1.800 EUR netto. Nach der Geburt arbeitet der Elternteil zunächst in Teilzeit mit einem Einkommen von 1.100 EUR. Wegen einer schweren Erkrankung muss der Elternteil die Erwerbstätigkeit einstellen und Krankengeld beziehen. Das Krankengeld bemisst sich nach dem reduzierten Einkommen von 1.100 EUR: Es beträgt 950 EUR.

Lösung

Für die Berechnung des Elterngelds ist kein Erwerbseinkommen (mehr) zu berücksichtigen, da durch die Erkrankung keine Erwerbstätigkeit mehr besteht. Dem Grunde nach steht dem erkrankten Elternteil damit ein Elterngeldanspruch in Höhe von 1.170 EUR in Form des Basiselterngeldes oder in Höhe von 585 EUR in Form des Elterngeld Plus zu. Die 950 EUR Krankengeld sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf den Elterngeldanspruch anzurechnen. Dabei bleibt jedoch der Teil des Elterngeldes von der ...

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