Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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WEMoG: Schließung der Wohnungsgrundbücher

Überblick § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. wird mangels jeglicher Praxisrelevanz im Interesse der Rechtsvereinfachung gestrichen. Auch im Fall der Zerstörung der Wohnanlage bedarf es deshalb in Zukunft einer Aufhebung.mehr

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Das neue WEG: Gesetzestext ... / 3.15 SchfHwG alte Fassung / SchfHwG neue Fassung

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.4 Erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustands

Maßnahmen zur Herstellung eines plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums werden unter den Begriff der Erhaltung subsumiert und sind somit einfachmehrheitlich zu beschließen. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab f...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hochwasser und Überschwemmu... / 9 Wie erfolgt die Zahlung durch die Versicherung?

Die Zahlung der Versicherung erfolgt nach Prüfung und Feststellung des Schadens. In größeren Schadensfällen ist es üblich, Abschlagszahlungen zu leisten und erst am Ende eine genauere Abrechnung vorzunehmen, wenn feststeht, wie viel die Reparatur oder die Wiederherstellung tatsächlich gekostet hat. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer a...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Abstellraum

Betrieb eines Kosmetiksalons Der dem Sondereigentum zugehörige und in der Teilungserklärung als "nicht für Wohnzwecke" bezeichnete "Abstellraum" kann zum Betrieb eines Kosmetiksalons genutzt werden, wenn die Teilungserklärung keine Zweckbestimmung trifft und eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nicht entgegensteht. Die Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Abstellraum"...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Airbnb-Vermietung

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist zulässig. Wohnungseigentum dient im Unterschied zu Teileigentum Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste.[1] Evtl. Zweckentfremdungsverbot beachten! Auch wenn es Wohnungseigentümern grundsätzlich gestattet ist, ihre Wohnung über Internetportale an wechs...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.2 Blockwahl

Nach h. M. ist es zulässig, beim Bestellungsbeschluss mehrere Kandidaten für den Verwaltungsbeirat auf einer gemeinsamen Liste im Wege der Blockwahl zu bestellen.[1] Gegen eine Blockwahl sollen jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn kein anwesender Eigentümer "Einwände" gegen dieses Wahlverfahren erhebt.[2] Kritisch hieran ist, dass Blockwahlen gegen die auch im Wohnun...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.6 Grunddienstbarkeit

In der Praxis werden zugunsten der Wohnungseigentümer häufig Grunddienstbarkeiten bestellt, etwa Geh- und Fahrtrechte. Derartige Grunddienstbarkeiten stehen nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile also den Miteigentümern in Gemeinschaft und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentüme...mehr

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Makelnder Verwalter – Die V... / 8 Aufwendungsersatzanspruch

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 652 Abs. 2 BGB hat der Makler dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Kunden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist. Dass die Maklertätigkeit letztlich erfolgreich sein muss, ist nicht Voraussetzung, denn der Makler kann sich nach Satz 2 der erwähnten Bestimmung einen Aufwendungsersatzanspruch auch o...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 2 Sinnvolle Maßnahmen im Vorfeld ergreifen

Ist der Verwalter vom teilenden Eigentümer als Erstverwalter eingesetzt und kann er Einfluss auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung nehmen, sollte er diese Chance nutzen und sogleich für flexible Regelungen sorgen, die ihm und seinen Nachfolgern die Arbeit erleichtern und vor allem eine rechtssichere Grundlage im Rahmen seiner Pflichten bei der Erhaltung bzw. Instandhaltung...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / "Sauna/Ruheraum"

Swingerclub Auch wenn ein Teileigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung u. a. als "Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken" bezeichnet und damit der gewerbsmäßige Betrieb einer Sauna zulässig ist, brauchen die übrigen Eigentümer nicht zu dulden, dass in den Räumen eine Sauna in der Art betrieben wird, dass den Besuchern die Aufnahme sexueller Kontakte in de...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.1 Einverständnis liegt vor

Anders könnte es dann aussehen, wenn nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme hat und diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt haben. Durch den künftigen Wegfall eines bestimmten Beschlussfähigkeitsquorums der Wohnungseigentümerversammlung in § 25 WEG n. F., könnte durchaus der Fall eintreten, dass...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfestst...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 2.3 Verbot von Sammelüberweisungen

Grundsätzlich wird auch auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG n. F. die Möglichkeit bestehen, ein Verbot von Sammelüberweisungen zu beschließen. Auch hier ist offen, ob eine Beschlussfassung auch künftig möglich sein wird, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehenden Verwaltungsmehraufwand auszugleichen. Auch hier dürften 5 EUR je Wohnung und Monat unbedenklich sein....mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.5 Beschlussfassung herbeiführen

Liegt keine Notmaßnahme vor und handelt es sich auch nicht nur um eine unbedeutende Maßnahme, hat der Verwalter Beschlüsse über die erforderlichen Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung fassen zu lassen. Grundsätzlich genügt eine einfachmehrheitliche Beschlussfassung. In aller Regel wird hier eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WE...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.2 Nichteigentümer als Mitglied des Verwaltungsbeirats

Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwingend Wohnungseigentümer vor. Die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungsbeirat führt zur Beschlussnichtigkeit. Keine Seltenheit ist es in diesem Zusammenhang, dass insbesondere etwas ältere Wohnungseigentümer ihre Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinde...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.3 Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Wie bisher schon, kann gemäß § 28 Abs. 3 WEG n. F. auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen für künftig zu beschließende Sonderumlagen geregelt werden. Ein entsprechender Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, fraglich ist jedoch, ob er sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie v...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.4 Schadensersatzanspruch bei Ersatzvornahme

Kommt insbesondere der ausgeschiedene Verwalter seiner Rechnungslegungsverpflichtung nicht in der gebotenen Art und Weise nach und ist daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gezwungen, einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Erstellung zu beauftragen, so ist der Verwalter im Hinblick auf den hierfür entstandenen Aufwand zum Schadensersatz verpflichtet.[1] Erstellung tro...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.4.2 Umlaufbeschlüsse des § 23 Abs. 3 WEG n. F.

Wie § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WEG zum Ausdruck bringt, sind in die Beschluss-Sammlung auch bei einem Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG n. F. neben dem Wortlaut Ort und Datum der Verkündung einzutragen. Gefasst ist ein Beschluss im Umlaufverfahren, wenn die Zustimmung des letzten Wohnungseigentümers beim Verwalter eingeht, dieser das Beschlussergebnis feststellt...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.6.2.1 Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unverm...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.2.2 Inhalt der Ankündigung

Art der Maßnahme Zunächst ist dem Drittnutzer die Art der Maßnahme mitzuteilen. Mitzuteilen sind die Art der Maßnahme und deren Auswirkung auf die genutzten Räumlichkeiten. Dabei muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme beschrieben und nicht jede mögliche Auswirkung auf die genutzten Räume mitgeteilt werden. Die Ankündigung muss lediglich so konkret gefas...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.2 Abnahme durch Verwalter

Häufig enthalten Bauträgerverträge Klauseln, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter zu erfolgen hat. Bauträger ist Verwalter Setzt sich der Bauträger selbst als Erstverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, ist eine Regelung im Bauträgervertrag, wonach die Abnahme durch den Verwalter zu erfolgen hat, per se unwirksam.[1] Bauträger entscheidet ...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.5 Erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Auch Maßnahmen der erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften werden unter den Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Praxis-Beispiel Erstmalige Herstellung wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis im Rahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist Aufg...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 8.2 Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollstän...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2.2 Schutzwürdige Belange des Schuldners

Paradebeispiel für die Erhaltung schutzwürdiger Belange des Schuldners ist das Erfordernis eines Vorgehens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Bauträgerkaufvertrag. Dies hat zwar nur indirekt etwas mit der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tun, als der BGH bereits im Jahr 1979 klargestellt hat, dass ...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 1 Gemeinschaftseigentum

Bezüglich der Definition und Reichweite des Gemeinschaftseigentums erfolgt in § 1 Abs. 5 WEG n. F. lediglich eine sprachliche Anpassung aufgrund weiterer durch das WEMoG geplanter Änderungen bezüglich des Sondereigentums.mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

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WEMoG: Erwerberhaftung / 1 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können eine Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Voreigentümers durch Vereinbarung begründen. Eine entsprechende Regelung ist grundsätzlich wirksam.[1] Zu den Hausgeldrückständen gehören insoweit nicht nur rückständige Hausgeldvorschüsse nach Wirtschaftsplan, sondern auch rückständige Beiträge auf eine fällige Sonderumlage.[2] Erwerber in d...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.2 Abrechnungswerk (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F.)

Bestandteile Nach alter Rechtslage[1] besteht die Jahresabrechnung aus der Jahresgesamtabrechnung, einer Einzelabrechnung für jeden Eigentümer, einer Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sowie einer Darstellung der Entwicklung der Bankkonten. Lediglich optional und somit nicht zwingend, sind eine Saldenliste[2] sowie ein Vermögensstatus.[3] Was den Vermögensstatu...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren / Verbot von Sammelüberweisungen

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen. Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwalterve...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.1.1 Interessen des vermietenden Wohnungseigentümers

Konservierungsinteresse Auf Seiten des Vermieters ist zunächst sein Konservierungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses besteht darin, dass durch eine bauliche Veränderung nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Dieses Interesse ist typischerweise umso gewichtiger, je umfangreicher der beabsichtigte Eingriff ist. Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, o...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.8 Exkurs: Versorgungssperre

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer dann von der Versorgung mit (Warm-)Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann, wenn er mit den fälligen Hausgeldzahlungen erheblich im Rückstand ist.[1] Die Versorgungssperre stellt dabei keine Verzugssanktion dar, vielmehr übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihr Zurückbehaltungsrecht h...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 5 Verhältnis zum Vermieter

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. wird direkt im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer virulent, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung von baulichen Maßnahmen beschließt, die den Vermieter zur Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen und der vermietende Wohnungseigentümer die Kosten auf Grundlage dieser Norm auch auf den Mieter umlegen möchte. E...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 9 Rechtsprechungsübersicht

Berichtigungsanspruch Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgeno...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.3 Fortgeltung

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer berechtigt, die Fortgeltung des Wirtschaftsplans zu beschließen. Ohne entsprechenden Fortgeltungsbeschluss endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des konkreten Wirtschaftsplans und die Eigentümer sind ohne Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan oder die Fortgeltung des alten zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet.[1] Aufg...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" werden sich in Zukunft Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen werden. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, ha...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3 Überblick

Der BGH hatte bereits im Jahr 1980 die Komplexität des Wohnungseigentumsrechts beklagt.[1] Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft – zunächst seitens der Rechtsprechung und schließlich des Gesetzgebers – hat sich hieran nichts geändert. Waren zunächst auch neue Probleme entstanden, wurden diese in praxisrelevanter Hinsicht auch gelöst. Vo...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.4 Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Keine exklusive Kostenbelastung eines betroffenen Sondereigentümers Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nach derzeit geltender Rechtslage nicht unter § 16 Abs. 4 WEG a. F. subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungse...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.4 Ankündigung der Änderungsbeschlussfassung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG (alter wie neuer Fassung) ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenst...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 6.4 Verfassungsbeschwerde

In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwe...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 3.2 "Schriftliche" Beschlüsse

Das WEG eröffnet in § 23 Abs. 3 auch die Möglichkeit, Beschlüsse außerhalb der Eigentümerversammlung zu fassen.[1] Zur Gültigkeit eines derartigen Beschlusses ist es erforderlich, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erklären. Allerdings muss die Zustimmung seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr schriftlich erfolgen, ausreichend ist vielmehr die ...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.2.2 Langfristige Kreditaufnahme

Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine ggf. langjährige Kreditaufnahme.[1] Die Kreditaufnahme kann nicht nur bei Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung infrage kommen, sondern auch bei Modernisierungsmaßnahmen.[2] Allerdings ist insoweit zu beachten, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG n. F. erfüllt sind...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.3 Genehmigungsbeschlussfassung erforderlich

Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB n. F. einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat – und ein Veränderungsinteresse überwiegt –, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 WEG n. F. erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig.[1] Keinesfalls könnte der vermietende ...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.4 Zustimmung Drittberechtigter

Sowohl nach derzeit geltender als auch nach künftiger Rechtslage ist zur Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel in das Grundbuch – egal, ob als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung oder auf Grundlage einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer – die Zustimmung Drittberechtigter nicht erforderlich[1], denn eine rechtliche Beeinträchtigung ist bei bloßer abstrakt...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.2 Bauliche Maßnahmen

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Das WEMoG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als baul...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 3 Form

Die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung ist in Schriftform zu verfassen. Dies ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung "Niederschrift" sowie dem Unterschriftenerfordernis des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG. Hiernach ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden der Versammlung – in aller Regel also dem Verwalter – und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Soweit ein...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 2.2.2 Neue Rechtslage

Das WEMoG wird die Willensbildung künftig erheblich vereinfachen, indem es den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz dergestalt einräumt, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. Der Gesetzgeber ist dabei durchaus weiterhin der Auffassung, dass die Mehrheitsentscheidung nach Diskussion und Erörterung in der Wohn...mehr