Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsübergang

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Betriebsübergang: Widerspru... / 2 Rechtsnatur des Widerspruchsrechts

Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgeverweigerungsrechts des Arbeitnehmers.[1] Die Erhebung einer Klage reicht für die Ausübung grundsätzlich nicht[2], es sei denn, der Widerspruch wird ausdrücklich oder konkludent erklärt und die Klage geht dem betreffenden, am Betriebsübergang beteiligten ...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 5.2 Verwirkung des Widerspruchsrechts

Auch wenn die Information gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB jedoch nicht unbegrenzt. Das Widerspruchsrecht kann nach der Rechtsprechung des BAG wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.[1] Dies hat das BAG auch nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 BGB bestätigt. Den Eintritt der Verwirkung ab einem besti...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.1 Entwicklung zur "wirtschaftlichen Einheit"

Der Übergang einer Einheit setzt – insbesondere beim Betriebsteilübergang – nicht voraus, dass diese ihre organisatorische Selbstständigkeit beim Betriebserwerber vollständig bewahrt. Es ist ausreichend, dass der Erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um dersel...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.2 Betriebsmittelarme Betriebe

In betriebsmittelarmen Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der wirtschaftlichen Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit we...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.3 Betriebsmittelgeprägte Betriebe

In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann wiederum ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen[1], wenn maßgebliche Betriebsmittel übergehen oder andere der genannten Aspekte den Betriebsübergang begründen. Sächliche Betriebsmittel sind dann für den Betrieb identitätsprägend, wenn bei wertender Betrachtung ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertsch...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge

§ 613a BGB findet unmittelbar Anwendung beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber. Maßgeblich ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.[1] Angesprochen sind damit Fälle, in denen eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, in denen also die zum Betriebsvermögen gehörenden Sachen und Rechte durch einen eig...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.3 Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer

Nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung ergeben sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs vor allem aus den unverändert weitergeltenden Regelungen des § 613a Abs. 1 bis 4 BGB. Dieser Punkt stellt daher den Kern der Unterrichtungspflicht dar. Fraglich ist jedoch, wie weit die Unterrichtung über diese Gesichtspunkte gehen muss. Nich...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 6 Verzicht und Rechtsmissbrauch

Der Arbeitnehmer kann nicht im Voraus ohne Information nach § 613a Abs. 5 BGB auf die Geltendmachung des Widerspruchsrechts verzichten.[1] Ein nachträglicher Verzicht ist möglich, wenn dem Arbeitnehmer bewusst war, dass er das Widerspruchsrecht hatte.[2] Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung unterfällt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.[3] Ein Verzicht...mehr

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Betriebsübergang: Beteiligu... / 1 Die Rechtsstellung des Betriebsrats

Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert. Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber auch betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Rechtskräftig festgestellte Verpflicht...mehr

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Betriebsübergang: Voraussetzungen

Zusammenfassung Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aus vielerlei Gründen rechtlich nicht unproblematisch u...mehr

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Betriebsübergang: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Zusammenfassung Überblick Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Könnte sich der Arbeitnehmer hiergegen nicht wehren, stellte dies einen Verstoß gegen sein Recht auf freie Arbeitsplatzwahl und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit dar und würde seine Würde beeinträchtigen. Daher ist in § 613a...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen

Zusammenfassung Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Liegt ein Betriebsübergang vor, so ist eine Vielzahl von Rechtsfolgen zu beachten. Diese betreff...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 5.1 Die Monatsfrist

In § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist eine Frist von einem Monat zur Ausübung des Widerspruchsrechts vorgesehen. Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung in Textform nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Unterrichtung nach Abs. 5 im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist .[1] Erfolgt die Unterrichtung durch einen der beteiligten Arbe...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.1 Grundlagen

Das BAG hat seine Rechtsprechung – zwangsläufig – der des EuGH angepasst[1] und diese für das deutsche Recht präzisiert. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt danach vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität tatsächlich fortführt.[2] Die bloße Fortführungsmöglichkeit reicht nicht.[3] Für die Frage, welche der genannt...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 7.3 Anspruch auf Sozialplanleistungen

Der dem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmer nimmt grundsätzlich an Sozialplanleistungen, die ihm wegen einer Betriebsänderung – z. B. Betriebsstilllegung – im Fall dauernden Verbleibs beim alten Inhaber gewährt worden wären, teil, wenn er betriebsbedingt gekündigt wird. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Sozialplan aus seinem Geltungsbereich Mitarbeiter ausnimmt,...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.5 Textform

Die Unterrichtung muss in Textform i. S. d. § 126b BGB erfolgen.[1] Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Nicht erforderlich ist eine indi...mehr

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Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Zusammenfassung Überblick Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen zum Betriebsübergang und zur Anwendung des § 613a BGB und geht dabei speziell auf die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 BGB ein. Die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden dargestellt. 1 Die Unterrichtungspflich...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 4 Form für den Widerspruch

Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB muss der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Der Widerspruch muss den Anforderungen des § 126 BGB (Schriftform) genügen[1] und in dieser Form dem Empfänger zugehen. Durch die erforderliche eigenhändige Unterschrift soll einerseits dem Arbeitnehmer die Bedeutung der Erklärung bewusst gemacht werden.[2] An...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.3 Fortführung des Betriebs

Erweist sich die Prognose, die Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsstilllegung zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigen zu können, im Nachhinein als unzutreffend – etwa, weil der Betrieb durch nach Ausspruch der Kündigung erfolgreich geführte Verhandlungen auf einen neuen Inhaber übergeht – so haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsv...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.2 Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit

Die Betriebsstilllegung hat somit eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss die Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit und die Entlassung der Belegschaft erfolgen. Subjektiv muss der Betriebsinhaber die ernste Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht ...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 5 Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts

5.1 Die Monatsfrist In § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist eine Frist von einem Monat zur Ausübung des Widerspruchsrechts vorgesehen. Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung in Textform nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Unterrichtung nach Abs. 5 im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist .[1] Erfolgt die Unterrichtung durch einen d...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / Zusammenfassung

Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aus vielerlei Gründen rechtlich nicht unproblematisch und in vielen De...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.1 Die Definition von Betrieb und Betriebsteil

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist zunächst, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht.mehr

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Betriebsübergang: Beteiligu... / Zusammenfassung

Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Betriebsrat muss zwingend beteiligt werden.mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2 Die Folgen für die Rechtsprechung des BAG

3.1.2.2.1 Grundlagen Das BAG hat seine Rechtsprechung – zwangsläufig – der des EuGH angepasst[1] und diese für das deutsche Recht präzisiert. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt danach vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität tatsächlich fortführt.[2] Die bloße Fortführungsmöglichkeit reicht nicht.[3] Für die Frage...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2 Die einzelnen Unterrichtungsgegenstände

1.2.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs Nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB muss der betroffene Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB findet statt, sobald der Betriebserwerber aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt wi...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 1 Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Ein Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und der Veräußerer erlischt. Das gilt auch in allen weiteren Fällen, in denen der bisherige Rechtsträger durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung seine Existenz verliert.[1]mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich

Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Nach Satz 2 bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. § 613a Abs. 4 BGB soll bewirken, dass eine Umgehung d...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.2 Gleichbehandlung

Führt die Fortgeltung von Leistungspflichten zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern des übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils und Arbeitnehmern, die bereits bisher beim neuen Inhaber beschäftigt gewesen sind, so ist aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung des neuen Inhabers herzuleiten, seinen bisherigen Mitarbeitern ode...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / Zusammenfassung

Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Liegt ein Betriebsübergang vor, so ist eine Vielzahl von Rechtsfolgen zu beachten. Diese betreffen individual- ...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2 Kollektivrechtliche Folgen

1.2.1 Betriebsvereinbarungen 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individu...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2 Tarifverträge

1.2.2.1 Transformation oder Fortgeltung? 1.2.2.1.1 Grundlagen War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wese...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.3 Betriebsteile

Bei einem Betriebsteil handelt es sich um eine Teileinheit des Betriebs, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt.[1] Es muss sich um eine selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln. Das Merkmal "Teilzweck" dient der Abgrenzung der organisatorischen Einhe...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2 Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB

Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Bet...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1 Individualrechtliche Folgen

1.1.1 Grundlagen Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.[2] De...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1 Betriebsvereinbarungen

1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individualrechtliche vertragliche Re...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1 Transformation oder Fortgeltung?

1.2.2.1.1 Grundlagen War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbar...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.5 Klagegegner im Kündigungsschutzprozess

Hat der alte Inhaber eine Kündigung ausgesprochen und klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam gewesen ist, so hat er die Kündigungsschutzklage gegen den alten Inhaber zu richten. Hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Kündigungsschutzklage vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhoben, so bleibt der alte Inhaber nach überwiegender Au...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.4 Kündigung aus anderem Grund

Zulässig sind nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB Kündigungen, die "aus anderem Grund" als dem Betriebsübergang erfolgen. Eine Kündigung erfolgt "aus anderem Grund", wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[1] Betriebsbedingte Kündigungen, die im Vorfeld eines Betriebsübergangs oder nach erfolgtem Ü...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.3 Weitere Anwendungsfälle

Die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen auch sonstige Erklärungen oder Vereinbarungen, die einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis haben: Eine vom alten Inhaber wirksam erklärte Abmahnung wird durch den Betriebsübergang nicht gegenstandslos. Vielmehr kann sie der neue Inhaber im Falle einer in Aussicht genommenen Kündigung berücksichtigen. Eine vom alten Inhaber a...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.2 Verweis auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Ist der Tarifvertrag nur aufgrund entsprechender Verweisung im Arbeitsvertrag anwendbar, findet eine Transformation nicht statt. Die insoweit durch den Verweis arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten gehen unmittelbar gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über.[1] Die Inbezugnahme der tarifvertraglichen Vorschriften ist für den neuen Inhaber damit bereits nach § 613a Ab...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.2 Einjährige Veränderungssperre

Die in die Arbeitsverträge der übergegangenen Arbeitnehmer transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung wären wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Jahresfrist bemisst sich vom Zeitpunkt de...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.1 Grundlagen

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.[2] Der Übergang erfol...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.3 Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Grundsätze für die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen (s. o.) hat das BAG auch auf die Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen ausgedehnt. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten daher Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des Veräußerers gelten, in den übertragenen Betrieben oder Betriebsteilen ihren Status als Rechtsnorm auch dann, wenn nur einer ode...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.1 Grundlagen

War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbarung Gesagte.[2] Es i...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.4 Prozessuale Aspekte

Geht ein Betrieb während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens unter Wahrung seiner Identität nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, so tritt dieser automatisch in die prozessuale Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein. §§ 265, 325 ZPO finden keine Anwendung. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell rechtlich berechtigt...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2 Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG

Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium. Die EU-Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel sicherstellen.[1] Um einen Betriebsübergang handelt es si...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.3.2 Gespaltene Betriebszugehörigkeit

Problematisch ist die Anwendung bei sog. gespaltener Betriebszugehörigkeit. Das betrifft z. B. leitende Angestellte, die für das gesamte Unternehmen zuständig sind, wenn nur ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, sonstige Arbeitnehmer, die Tätigkeiten für das Unternehmen als Ganzes erbringen, die nicht einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden können (z. B....mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.3.1 Grundsätze

§ 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit: Arbeiter und Angestellte leitende Angestellte[1] Auszubildende[2] zur Fortbildung Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte geringfügig Beschäftigte befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab diesem ein neues Arb...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.3.2 Praxisfälle

Als Rechtsgeschäfte i. S. des § 613a Abs. 1 BGB kommen z. B. in Betracht: Kauf[1] Pacht[2] Miete Werkvertrag Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag Einräumung eines Nießbrauchs[3] Schenkung atypischer Vertrag[4] Unerheblich ist, ob das dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist.[5] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber den Betri...mehr