Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsübergang

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.2 Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit

Die Betriebsstilllegung hat somit eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss die Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit und die Entlassung der Belegschaft erfolgen. Subjektiv muss der Betriebsinhaber die ernste Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht ...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich

Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Nach Satz 2 bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. § 613a Abs. 4 BGB soll bewirken, dass eine Umgehung d...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.2 Gleichbehandlung

Führt die Fortgeltung von Leistungspflichten zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern des übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils und Arbeitnehmern, die bereits bisher beim neuen Inhaber beschäftigt gewesen sind, so ist aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung des neuen Inhabers herzuleiten, seinen bisherigen Mitarbeitern ode...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2 Die Folgen für die Rechtsprechung des BAG

3.1.2.2.1 Grundlagen Das BAG hat seine Rechtsprechung der des EuGH angepasst[1] und diese für das deutsche Recht präzisiert. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt danach vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität tatsächlich fortführt.[2] Die bloße Fortführungsmöglichkeit reicht nicht.[3] Die wirtschaftliche Einheit mu...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / Zusammenfassung

Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aus vielerlei Gründen rechtlich nicht unproblematisch und in vielen De...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.1 Die Definition von Betrieb und Betriebsteil

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist zunächst, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht.mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.3 Betriebsteile

Bei einem Betriebsteil handelt es sich um eine Teileinheit des Betriebs, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt.[1] Es muss sich um eine selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln. Das Merkmal "Teilzweck" dient der Abgrenzung der organisatorischen Einhe...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2 Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB

Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Bet...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1 Individualrechtliche Folgen

1.1.1 Grundlagen Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.[2] De...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1 Betriebsvereinbarungen

1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individualrechtliche vertragliche Re...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1 Transformation oder Fortgeltung?

1.2.2.1.1 Grundlagen War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbar...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / Zusammenfassung

Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Liegt ein Betriebsübergang vor, so ist eine Vielzahl von Rechtsfolgen zu beachten. Diese betreffen individual- ...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2 Kollektivrechtliche Folgen

1.2.1 Betriebsvereinbarungen 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individu...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2 Tarifverträge

1.2.2.1 Transformation oder Fortgeltung? 1.2.2.1.1 Grundlagen War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wese...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.4 Kündigung aus anderem Grund

Zulässig sind nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB Kündigungen, die "aus anderem Grund" als dem Betriebsübergang erfolgen. Eine Kündigung erfolgt "aus anderem Grund", wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[1] Betriebsbedingte Kündigungen, die im Vorfeld eines Betriebsübergangs oder nach erfolgtem Ü...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.5 Klagegegner im Kündigungsschutzprozess

Hat der alte Inhaber eine Kündigung ausgesprochen und klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam gewesen ist, so hat er die Kündigungsschutzklage gegen den alten Inhaber zu richten. Hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Kündigungsschutzklage vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhoben, so bleibt der alte Inhaber nach überwiegender Au...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.3 Weitere Anwendungsfälle

Die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen auch sonstige Erklärungen oder Vereinbarungen, die einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis haben: Eine vom alten Inhaber wirksam erklärte Abmahnung wird durch den Betriebsübergang nicht gegenstandslos. Vielmehr kann sie der neue Inhaber im Falle einer in Aussicht genommenen Kündigung berücksichtigen. Eine vom alten Inhaber a...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.2 Verweis auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Ist der Tarifvertrag nur aufgrund entsprechender Verweisung im Arbeitsvertrag anwendbar, findet eine Transformation nicht statt. Die insoweit durch den Verweis arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten gehen unmittelbar gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über.[1] Die Inbezugnahme der tarifvertraglichen Vorschriften ist für den neuen Inhaber damit bereits nach § 613a Ab...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.2 Einjährige Veränderungssperre

Die in die Arbeitsverträge der übergegangenen Arbeitnehmer transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung wären wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Jahresfrist bemisst sich vom Zeitpunkt de...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.1 Grundlagen

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.[2] Der Übergang erfol...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.4 Prozessuale Aspekte

Geht ein Betrieb während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens unter Wahrung seiner Identität nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, so tritt dieser automatisch in die prozessuale Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein. §§ 265, 325 ZPO finden keine Anwendung. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell rechtlich berechtigt...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.3 Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Grundsätze für die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen (s. o.) hat das BAG auch auf die Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen ausgedehnt. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten daher Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des Veräußerers gelten, in den übertragenen Betrieben oder Betriebsteilen ihren Status als Rechtsnorm auch dann, wenn nur einer ode...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.1 Grundlagen

War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbarung Gesagte.[2] Es i...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.3.1 Grundsätze

§ 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit: Arbeiter und Angestellte Leitende Angestellte[1] Auszubildende[2] Zur Fortbildung Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte Befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab diesem ein...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2 Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG

Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium. Die EU-Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel sicherstellen.[1] Um einen Betriebsübergang handelt es si...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.3.2 Gespaltene Betriebszugehörigkeit

Problematisch ist die Anwendung bei sog. gespaltener Betriebszugehörigkeit. Das betrifft z. B. leitende Angestellte, die für das gesamte Unternehmen zuständig sind, wenn nur ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, sonstige Arbeitnehmer, die Tätigkeiten für das Unternehmen als Ganzes erbringen, die nicht einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden können (z. B....mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.4 Verfahrensrechtliche Wirkungen

Auch in prozess- und vollstreckungsrechtlicher Hinsicht entfaltet § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Wirkung. Ein rechtskräftiges Urteil, das Rechte und/oder Pflichten des alten Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat, bindet auch den neuen Inhaber gemäß § 325 ZPO.[1] Auch der gerichtliche Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 3 Die Nachhaftung des alten Betriebsinhabers

Gemäß § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige Betriebsinhaber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden.[1] Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, so haftet der bisherige ...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung?

Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individualrechtliche vertragliche Regelungen weiter. Die Regelungen aus der ...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.3.1 Grundlagen

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist es, dass der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ist eine weite Auslegung geboten, um dem Zweck der EU-Richtlinien, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung des Betriebs, gerecht zu werden. Die Richtlinie soll danach in allen ...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.3.2 Praxisfälle

Als Rechtsgeschäfte i. S. des § 613a Abs. 1 BGB kommen z. B. in Betracht: Kauf[1] Pacht[2] Miete Werkvertrag Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag Einräumung eines Nießbrauchs[3] Schenkung Atypischer Vertrag[4] Unerheblich ist, ob das dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist.[5] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber den Betri...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.4.2 Abweichende Vereinbarungen

§ 613a BGB ist eine zwingend geltende Arbeitnehmerschutzvorschrift. Sie kann nicht durch einseitige Festlegung[1] oder durch Vereinbarung zwischen dem alten und neuen Betriebsinhaber[2] oder zwischen dem alten und/oder neuen Betriebsinhaber mit einzelnen oder allen Arbeitnehmern außer Kraft gesetzt werden.[3] Praxis-Beispiel Veranlassung zur Eigenkündigung/Kurzfristige Beschä...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.4.3 Anwendbarkeit im Insolvenzverfahren

Nur eingeschränkt anwendbar ist § 613a BGB, wenn über das abgebende Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[1] Insbesondere steht dem Insolvenzverwalter das Sonderkündigungsrecht der InsO zu.[2] § 125 InsO ist jedoch ausschließlich im Fall von Betriebsänderungen, insbesondere der Betriebsstilllegung anzuwenden.[3] Der Übergang des Betriebs stellt grundsätzlich keine...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 1 Rechtsquellen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für § 613a BGB sind die EU-Richtlinien 2001/23/EG vom 12.3.2001[1] und 1998/50/EG vom 29.6.1998.[2] Neben dem durch die EU-Richtlinien vorgegebenen Verständnis, die durch Rechtsprechung des EuGH geprägt ist, wird die Anwendung des § 613a BGB maßgeblich bestimmt durch die Rechtsprechung des BAG. Grund hierfür ist, dass die schon von ihrem Wortlaut...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.3 Statische oder dynamische Fortgeltung

Für kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende tarifvertragliche Regelungen gewährt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen statischen Bestandsschutz für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse (s. o.). Die Normen des Tarifvertrags gehen im Fall der Transformation somit in der Form in die Arbeitsverhältnisse über, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Sie ne...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.2 Eigenständiges Kündigungsverbot

§ 613a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot. Es gilt für alle Arbeitnehmer, auch solche, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder noch nicht 6 Monate beschäftigt sind, also nicht unter das KSchG fallen. § 613a Abs. 4 BGB kann auch bei grenzüberschreitendem Betriebsübergang Anwendung finden.[1] Anwendbar ist die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Die Unwirksa...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.2 Einjährige Veränderungssperre

Auch transformierte tarifvertraglich begründete Regelungen (nicht bei Geltung kraft arbeitsvertraglicher Verweisung) dürfen vor Ablauf eines Jahres grundsätzlich nicht geändert werden. Die Wirkungsweise einer nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer transformierten Norm entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Auswirkungen auf Konzernbetriebsvereinbarungen

Rz. 40 Von einem Eintritt oder Austritt von Unternehmen des Konzerns bleiben die Konzernbetriebsvereinbarungen grundsätzlich unberührt, diese gelten fort. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Veränderungen des Konzerns die Voraussetzungen des Konzernbetriebsrats entfallen oder der Konzern selbst zu bestehen aufhört. Für die Fortgeltung von Konzernbetriebsvereinbarungen ist ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Gesonderte Angabe von Verpflichtungen

Rz. 103 [Autor/Zitation] Ist nach Nr. 3a ein Gesamtbetrag im Anhang anzugeben und sind in diesem Betrag Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen Unternehmen (vgl. § 271 Abs. 2) enthalten, so sind sie seit dem BilRUG (vgl. Rz. 13) gesondert anzugeben. Nach Nr. 3a angabepflichtig sind nur Altersversorgungsverpflichtungen, die nicht passiviert od...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vermerk betreffend die Altersversorgung

Rz. 72 [Autor/Zitation] Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sind nach Abs. 7 Nr. 3 im Anhang gesondert zu vermerken, sofern sie nicht zu passivieren sind (Abs. 7 Nr. 1). Zu diesen Fällen zählt die Haftung für Altersvorsorgeverpflichtungen im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB (vgl. Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.[14], § 268 HGB Rz. 55). Trifft die G...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Veräußerung des Handelsgeschäfts im Ganzen

Rn. 28 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Steuerrechtlich wird einhellig davon ausgegangen, dass die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich vor der Veräußerung entstandener Unterlagen nicht auf den Erwerber übergeht, sondern beim Veräußerer verbleibt (vgl. Tipke/Kruse (2023), § 147 AO, Rn. 32). Für nach der Veräußerung entstehende Unterlagen ist der Erwerber zur Aufbewahrung verpflichtet....mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung, weil die Praxis innerhalb der Familie bleibt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Führung auf Probe / 2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 31 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Probe. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat. Die Führung auf Probe stellt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine sachgrundlose Befristung dar, sondern eine Befrist...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.10.3.2 Betriebsübergang

§ 10 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV verweist auf die Anwendbarkeit des § 613 a BGB sowie den gesetzlichen Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter an einen Dritten entliehen hat, ist nicht gehindert, seinen Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs zu veräußern. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmer in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Tarifgebundenheit der DRK-Arbeitgeber ergibt sich – wie eben ausgeführt – aus der Mitgliedschaft in einer Landestarifgemeinschaft bzw. in der Bundestarifgemeinschaft. Unmittelbar und zwingend gilt der DRK-Tarifvertrag wie schon bisher nur für Mitarbeiter, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind. Für Mitarbeiter, die nicht Mitglied von ver.di sind, gilt der Tarifvertrag ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.2.5 Erstreckung und Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Rz. 73 Zwar führt regelmäßig ein Arbeitgeberwechsel zur Beendigung der Befreiungswirkung einer einmal erteilten Befreiung. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Ein Betriebsübergang ist zwar mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden, bei einem Betriebsübergang tritt aber der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.1 Grundsatz – Beschränkung (Satz 1)

Rz. 51 Die Befreiung erstreckt sich gemäß Abs. 5 Satz 1 nur auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 3/11 R; BSG, Urteil v. 31...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.1 Dasselbe Arbeitsverhältnis

Rz. 114 Die Regelung zur Beschränkung der Entgeltfortzahlung bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit kommt nur in demselben Arbeitsverhältnis zur Anwendung.[1] Wechselt der Arbeitnehmer nach einer ersten Erkrankung den Arbeitsplatz, kann der neue Arbeitgeber sich im Fall einer erneuten Erkrankung nicht darauf berufen, dass sein "Vorgänger" wegen derselben Krankheit bereits...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.2 Dauer der Entgeltfortzahlung

Rz. 107 Der Arbeitgeber ist für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen, d. h. 42 Kalendertagen, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Unerheblich für diese Frist ist die Anzahl der im 6-Wochen-Zeitraum liegenden Arbeitstage. Arbeitsfreie Wochenenden oder Werktage, Feiertage und Freischicht- oder Ausgleichstage sind daher mitzuzählen. Allerdings muss das Datum des freien Tages ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.2 Ausnahmen

Rz. 138 Die Parteien können jederzeit zugunsten des Arbeitnehmers einen Ausschluss oder eine Verkürzung der Wartefrist vereinbaren. Eine solche Regelung kann auch in einen Tarifvertrag aufgenommen werden.[1] Stammt die Regelung zur Wartezeit im Tarifvertrag aus einer Zeit vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Wartefrist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung ledig...mehr