Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsübergang

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Zurechnung von Schulden

Rz. 85 Gem. § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Schulden in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Danach sind grds. alle im eigenen Namen eingegangenen Schulden zu passivieren. Das kaufmännische Vorsichtsprinzip erfordert, dass der rechtlich Verpflichtete Verbindlichkeiten stets zu bilanzieren hat, auch wenn wirtschaftlich ein Dritter die Belastung zu tragen hat. Eventuelle Ersatz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Gewährleistungen für fremde Leistungen

Rz. 27 Die Vermerkpflicht betrifft Eventualverpflichtungen, die zugunsten des Gläubigers eines Dritten eingegangen werden, aber keine Bürgschaft sind. Derartige bürgschaftsähnliche Verpflichtungen gibt es in sehr unterschiedlichen Ausprägungen. Auch die Verpflichtung des Kfm., dem Gläubiger eines Dritten auf erste Anforderung eine Bürgschaft zu bestellen oder sonstige Sicher...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Haftungsverhältnisse (Abs. 7)

Rz. 42 Nach Abs. 7 haben KapG/KapCoGes für die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse nun noch im Anhang zu machen (Abs. 7 Nr. 1). Dabei sind die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben (Abs. 7 N...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Entstehung von Verpflichtungen

Rz. 53 Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch: Einzelzusage (Pensionszusage), Gesamtzusage (Pensions- oder Versorgungsordnung), Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG), Tarifvertrag, Besoldungsordnung (unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber), Gesetz (z. B. Beamtenversorgungsgesetz...mehr

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Betriebsnachfolge / Arbeitsrecht

Bei den rechtlichen Folgen der Betriebsnachfolge (Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils vom bisherigen auf einen neuen Betriebsinhaber) für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge zu unterscheiden. Bei der Gesamtnachfolge (z. B. Erbfolge, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) geht das Vermögen als Ganzes mit sämtlichen Ak...mehr

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Betriebsnachfolge / 5 Einmalzahlungen

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (SV-Luft) sind alle beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung z...mehr

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Betriebsnachfolge / Zusammenfassung

Begriff Unter Betriebsnachfolge versteht man den Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger, d. h. einen neuen Betriebsinhaber, und zwar unabhängig von dem Rechtsgrund der Nachfolge. Die Betriebsnachfolge kann aufgrund eines Individualvertrags oder als Gesamtnachfolge (z. B. im Falle einer Erbschaft) erfolgen. Gesetze, Vorschriften und Rechts...mehr

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Outsourcing / Arbeitsrecht

Unternehmen sind im Zuge der immer stärker werdenden Konkurrenz auf nationalen und internationalen Märkten gezwungen, sich zur Erhaltung oder Steigerung ihrer Konkurrenzfähigkeit zu reorganisieren und ihre Organisationsstrukturen zu optimieren. Eines der Instrumente, mit denen versucht wird, die Effektivität zu erhöhen oder die Kosten zu reduzieren, ist das Outsourcing. Die L...mehr

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Betriebsnachfolge / 4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine – bei geringfügig entlohnt Beschäftigten mögliche – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Endet die Beschäftigung und wird bei einem neuen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung aufgenommen, muss eine Befreiung neu beantragt werden. Im Falle eines Betriebsübergangs handelt es sich um ein ...mehr

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Outsourcing / Zusammenfassung

Begriff Durch das Outsourcing werden bestimmte Dienstleistungen oder bestimmte Produkte nicht mehr von dem Unternehmen selbst hergestellt, sondern bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben, das diese Leistung kostengünstiger anbietet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Outsourcing erfolgt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen eines Unternehmers ...mehr

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bAV: Übertragung von Versor... / 1.4 Ausschluss der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55 EStG ist ausgeschlossen bei Betriebsübergang nach § 613a BGB, weil das Dienstverhältnis nicht beendet wird und § 4 BetrAVG dann keine Anwendung findet. Ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung jedoch unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG steuerfrei bleiben[1] wenn ...mehr

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Betriebsnachfolge / 2 Teilnahme am Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Entgeltfortzahlung

Für die Teilnahme des Betriebs am Ausgleichsverfahren nach dem AAG gilt, dass bei einer Übernahme eines Betriebs durch einen anderen Arbeitgeber die Teilnahme am U1-Erstattungsverfahren neu geprüft wird, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist.[1] Bei einem unterjährigen Betriebsübergang[2] bleibt die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung weiter maßgebend.mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 4.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 194 Der Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Auf die Art der Beendigung, sei es Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, kommt es nicht an. Daher besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze. [1] Auch die Anfechtung des Arbeitsvertrags führt zur Bee...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.7 Arbeitgeberwechsel

Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes seinen Arbeitgeber wechselt. In einem solchen Fall gilt der Arbeitnehmer als Ortskraft und es gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die Voraussetzungen der Entsendung wären erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitgeberwechsel für einen Zeitraum...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.5 Festsetzung durch den Arbeitgeber

Rz. 25 Unabhängig von der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verpflichtet, den Urlaub durch Festsetzung des Urlaubszeitraums zu gewähren. Mit der Freistellungserklärung als Leistungshandlung nach § 243 Abs. 2 BGB erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Festsetzung. Rz. 26 Im Normalfall wurde seit der Entscheidung des BAG v...mehr

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Einstellung / 13 Mitbestimmung des Betriebsrats

Einstellung Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern jede Eingliederung, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das konkrete Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber kommt es dabe...mehr

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Betriebsübergang: Beteiligu... / 2 Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsübergang

Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Der Betriebsrat ist bei einem Betriebsübergang in verschiedener Hinsicht zu beteiligen. Sowohl beim alten als auch beim neuen Inhaber ist ggf. der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 9 und 10 BetrVG zu informieren. Werden Kündigungen ausgesproche...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 7.2 Nach dem Betriebsübergang

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang form- und fristgerecht und hat der Betriebsübergang vor Ausübung des Widerspruchsrechts bereits stattgefunden, so wird das nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Betriebserwerber entstandene Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet und rückwirkend das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber wieder hergestellt.[1] Entsprechend d...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB muss der betroffene Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB findet statt, sobald der Betriebserwerber aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt wird, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortfü...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.5 Einzelfälle

In diesem Rahmen nimmt das BAG grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vor. Das hat zur Folge, dass über die beschriebene "Grobdifferenzierung" hinaus generelle Richtlinien nicht bestehen. Anhaltspunkte können sich aus Einzelfallentscheidungen ergeben, z. B. Neuverpachtung einer Gaststätte [1] Die klagende Arbeitnehmerin war als Serviererin in einem Hotel- und Gaststättenbetrieb b...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 7.1 Vor dem Betriebsübergang

Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam rechtzeitig erklärt, tritt der Betriebserwerber nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitsplatz selbst übergeht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis wegen W...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.4 Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs oder Betriebsteils und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB ist der Übergang der Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber.[1] Die rechtliche Übertragung von Betriebsmitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich[2], aber auc...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1 Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB

Nach § 613a Abs. 5 BGB sind die an dem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten. Eine fehlerhafte Unterrichtung kann Folgen für die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Arbeitnehmer haben und ggf. Schadensersatzansprüche begründen. 1.1 Unterrichtungspflichtige Sowohl der bisherige als auch der neue I...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.2 Grund für den Übergang

Mit "Grund für den Übergang" ist zunächst der Rechtsgrund für den Betriebsübergang gemeint, also das Rechtsgeschäft zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber, das die Anwendung der Vorschriften über den Betriebsübergang nach § 613a BGB auslöst.[1] Die Unterrichtung könnte somit in der Form erfolgen, dass dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird: "Betriebsteil A, in dem Sie tä...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1 Rechtsfolgen des Betriebsübergangs

1.1 Individualrechtliche Folgen 1.1.1 Grundlagen Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entspreche...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.2 Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Vom Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils ist die Funktionsnachfolge abzugrenzen. Im Falle einer Funktionsnachfolge findet § 613a BGB keine Anwendung. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen Dritten ohne Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit stellt keinen Betriebsübergang dar.[1] Das gilt auch für staatliche Stellen.[2] Eine solche Funktionsnachfolge kann ...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen zum Betriebsübergang und zur Anwendung des § 613a BGB und geht dabei speziell auf die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 BGB ein. Die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden dargestellt.mehr

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Betriebsübergang: Beteiligung des Betriebsrats

Zusammenfassung Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Betriebsrat muss zwingend beteiligt werden. 1 Die Rechtsstellung des Betriebsrats Im Hinblick ...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 3 Adressat des Widerspruchs

Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils erklärt werden. Das gilt unabhängig davon, welcher Arbeitgeber die Informationspflicht aus § 613a Abs. 5 BGB übernommen hat. Es ist somit Sache des Betriebsveräußerers bzw. Betriebserwerbers, die andere Partei des Betriebsübergangs vo...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.3 Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Unterrichtung

Die unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer hat in erster Linie Auswirkungen auf das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Insbesondere beginnt die Monatsfrist des Abs. 6 bei fehlerhafter Information nicht zu laufen.[1] Der Widerspruch kann dann auch nach Ablauf der Monatsfrist erklärt...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.1 Unterrichtungspflichtige

Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs- oder Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet.[1] Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber müssen sich verständigen, in welcher Weise sie ihre gemeinsame Pflicht ...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.2 Regelungsgehalt des § 613a BGB

§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen: der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber, die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen ...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.1 Grundsätze

§ 613a BGB ist nur dann anwendbar, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht auf einen neuen Inhaber übergeht.[1] Dafür reicht es nicht aus, wenn das Eigentum an dem Betrieb an einen Dritten übergeht, der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb jedoch als eigenen weiterführt (z...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.3 Tatbestandsvoraussetzungen

Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie "wegen des Betriebsübergangs" erfolgt. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäfte i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB vorliegt. Eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 4 BGB auf Tatbestände, die keinen Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB darstellen, ist ausgeschlossen.[1] Der k...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.1 Grundsätze

Der bzw. die Arbeitgeber haben den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer so zu unterrichten, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände (siehe im Folgenden) ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts er...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1.2.2.4 Weitere Gesichtspunkte

Dem EuGH folgend stellt das BAG zudem fest, dass der Betrieb i. S. d. § 613a BGB als organisierte Einheit von Personen und Sachen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit weder ein Tätigwerden im Bereich der Wirtschaft noch Gewinnerzielungsabsicht oder materielle Wertschöpfung[1] voraussetzt und § 613a BGB damit uneingeschränkt auch im öffentlichen oder karitativen Bereich zu...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.4.1 Schutzzweck

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BAG gewährt § 613a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhalts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund. Es soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Die Vorschrift bezweckt nicht, Sa...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3.1 Grundlagen

Die Feststellung, ob ein Übergang des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegt, hat zudem Bedeutung dafür, den Anwendungsbereich des § 613a BGB von Fällen der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1] Das gilt entsprec...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.4 Zwingendes Recht

2.4.1 Schutzzweck Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BAG gewährt § 613a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhalts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund. Es soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Die Vorschrift b...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.1 Betrieb oder Betriebsteil

3.1.1 Die Definition von Betrieb und Betriebsteil Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist zunächst, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. 3.1.2 Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium. Die EU-Richtlinie soll di...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2 Übergang des Betriebs oder Betriebsteils

3.2.1 Grundsätze § 613a BGB ist nur dann anwendbar, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht auf einen neuen Inhaber übergeht.[1] Dafür reicht es nicht aus, wenn das Eigentum an dem Betrieb an einen Dritten übergeht, der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb jedoch als eigene...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.3 Durch Rechtsgeschäft

3.3.1 Grundlagen Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist es, dass der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ist eine weite Auslegung geboten, um dem Zweck der EU-Richtlinien, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung des Betriebs, gerecht zu werden. Die Richtlinie soll ...mehr

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Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2 Inhalt der Unterrichtung

1.2.1 Grundsätze Der bzw. die Arbeitgeber haben den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer so zu unterrichten, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände (siehe im Folgenden) ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Wider...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

2.3.1 Grundsätze § 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit: Arbeiter und Angestellte leitende Angestellte[1] Auszubildende[2] zur Fortbildung Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte geringfügig Beschäftigte befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab dies...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

3.1 Betrieb oder Betriebsteil 3.1.1 Die Definition von Betrieb und Betriebsteil Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist zunächst, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. 3.1.2 Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriteri...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 3.2.3 Abgrenzung zur Betriebsstilllegung

3.2.3.1 Grundlagen Die Feststellung, ob ein Übergang des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegt, hat zudem Bedeutung dafür, den Anwendungsbereich des § 613a BGB von Fällen der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1]...mehr

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Betriebsübergang: Widerspru... / 7 Rechtsfolgen der Ausübung des Widerspruchsrechts

7.1 Vor dem Betriebsübergang Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam rechtzeitig erklärt, tritt der Betriebserwerber nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitsplatz selbst übergeht. Der Arbeitgeber kann d...mehr

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Betriebsübergang: Vorausset... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge § 613a BGB findet unmittelbar Anwendung beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber. Maßgeblich ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.[1] Angesprochen sind damit Fälle, in denen eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, in denen also die zum Betriebsvermögen gehören...mehr