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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613a Kündigung und Betrie ... / 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Rz. 38

§ 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.[1] Die umfangreiche Unterrichtungspflicht wird überwiegend kritisiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie bei Vorhandensein eines Betriebsrats lediglich die Unterrichtung dieses Organs vorsieht. Es wird bezweifelt, ob § 613a Abs. 5 BGB eine Hilfestellung für die im dreiseitigen Interesse zügig gebotene Entscheidung des Arbeitnehmers über einen Widerspruch bietet.[2] Problematisch ist die Unterrichtungspflicht vor allem dann, wenn dem Veräußerer ein Betriebsübergang durch Auftragsnachfolge und Übernahme einer ausreichenden Zahl von Arbeitnehmern nicht bekannt ist.[3]

 

Rz. 39

Über den Betriebsübergang sind alle von ihm betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Das sind die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist. Zur Unterrichtung verpflichtet sind der Veräußerer und der Erwerber.

 

Rz. 40

Die Unterrichtung hat zumindest in Textform zu erfolgen (§ 126b BGB), möglich ist also auch eine Information mittels E-Mail. Es ist unschädlich, wenn die Unterrichtung durch ein Standardschreiben erfolgt.[4] § 613a Abs. 5 BGB erfordert keine individuelle Unterrichtung einzelner Arbeitnehmer. Erforderlich ist aber eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in möglichst verständlicher Sprache.[5] Die Unterrichtung kann grds. in Deutsch erfolgen.[6] Eine standardisierte Information muss etwaige Besonder...

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