Dr. Madelaine Isabelle Baade
Aus den Fürsorgepflichten können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.
Das ist eine Besonderheit, denn grundsätzlich hat jede Vertragspartei selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Annahme wechselseitiger Hinweis- und Informationspflichten weicht hiervon ab und bedarf deshalb einer konkreten Rechtfertigung.
Bestehende Informations- und Auskunftspflichten finden jedenfalls ihre Grenzen, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf bestimmte Sachverhalte oder rechtliche Zusammenhänge im Einzelfall hinzuweisen, ist schon wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen.
Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein
Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.
Zu den Hinweis- und Auskunftspflichten gehören bspw.:
- Pflicht zur Aufklärung bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses je nach Lage des Einzelfalls über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den Arbeitslosengeldanspruch; dies stellt jedoch keine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar, sondern hängt vom Einzelfall ab. Das gilt insbesondere bezüglich Schäden und Nachteilen in der Altersversorgung, die dem Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses drohen.
- Umfassender Auskunftsanspruch, bei vereinbarter Umsatzbeteiligung, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber ihn bei der Zu...