Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613 Unübertragbarkeit / 3 Unübertragbarkeit des Arbeitsleistungsanspruchs

Prof. Dr. Gregor Thüsing
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 5

Wie die persönliche Leistungspflicht kann auch der Arbeitsleistungsanspruch gem. § 613 Satz 2 BGB im Zweifel nicht übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat seine Leistung grundsätzlich in dem Betrieb zu erbringen, in dem er angestellt ist, und der Arbeitsleistungsberechtigte soll dem Arbeitnehmer regelmäßig keinen anderen Arbeitgeber aufdrängen können. Dieser Grundsatz kann vertraglich abbedungen werden. Eine in der Praxis wichtige gesetzliche Ausnahme enthält § 613a BGB für den Fall des Betriebsübergangs. Möglich ist auch, die Übertragbarkeit tarifvertraglich zu regeln.

 

Rz. 6

Besonderheiten ergeben sich bei der Arbeitnehmerüberlassung. Zwar steht Satz 2 der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung für Dritte nicht entgegen. Eine Grenze besteht aber dort, wo der Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert wird und der Weisungsbefugnis eines anderen Arbeitgebers unterfällt. Da dies für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnend ist, kann sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Rz. 7

Satz 2 erklärt im Zweifel den Arbeitsleistungsanspruch nur für nicht übertragbar, nicht jedoch auch für unvererblich.[1] Die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs hängt maßgeblich vom Inhalt des Leistungsversprechens ab. Aus der im Zweifel vorliegenden Unübertragbarkeit des Arbeitsleistungsanspruchs ergibt sich zudem der Ausschluss der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Arbeitsleistung, § 851 Abs. 1 ZPO.

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 613 BGB Rz. 11; MünchKomm/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, § 613 BGB Rz. 22.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BGH-Beschluss: Insolvenzverwalter dürften ein Eigentümerwohnungsrecht löschen
Moderne Wohnblocks
Bild: MEV Agency UG, Germany

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Insolvenzverwalter die Befugnis, ein Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Wohngrundstück im Grundbuch löschen zu lassen.


BAG-Urteil: Kündigungsschutz eines Geschäftsführers bei Betriebsübergang
Mann geht alleine
Bild: Pexels

Ist ein Geschäftsführer aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt, geht das Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber über - nicht aber die Organstellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung deutlich gemacht und den Kündigungsrechtsstreit eines GmbH-Geschäftsführers an die Vorinstanz zurück verwiesen.


Weisungs- oder Direktionsrecht : Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
zwei Geschäftsmänner schütteln sich in hellem Büro die Hände
Bild: mauritius images / Westend61 / Fotoagentur WESTEND61

Personalgespräche sind wichtig für eine gute Zusammenarbeit, können aber unangenehm sein, besonders bei Kritik. Arbeitnehmer fragen sich oft, ob ihre Teilnahme verpflichtend ist, wie viel sie offenbaren müssen und ob Unterstützung möglich ist.


Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613 Unübertragbarkeit
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613 Unübertragbarkeit

1 Allgemeines  Rz. 1 § 613 BGB formuliert eine Grundregel des Dienst- und Arbeitsrechts. Danach ist die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitnehmers. Aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt sich, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren