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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613a Kündigung und Betrie ... / 6 Widerspruch

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Rz. 63

Das in § 613a Abs. 6 BGB – im Gegensatz zum Europarecht – in der Bundesrepublik geregelte Widerspruchsrecht ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Übergang des Arbeitsvertrags auf den Betriebserwerber und damit den Austausch des Vertragspartners zu verhindern. Das Widerspruchsrecht hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Arbeitsplatzwahl.[1]

Erlischt der bisherige Betriebsinhaber vollständig und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.[2] Die Unterrichtungspflicht besteht jedoch weiter. Aus deren Missachtung können sich Schadensersatzansprüche ergeben.[3]

 

Rz. 64

Nach § 613a Abs. 6 BGB muss der Widerspruch schriftlich nach § 126 BGB erfolgen (eigenhändige Unterschrift!). Er kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber und gegenüber dem Erwerber erklärt werden. Bisheriger Arbeitgeber i. S. d. § 613a Abs. 6 BGB ist derjenige, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. Neuer Inhaber ist der Erwerber des letzten Betriebsübergangs.[4] Es ist somit Sache desjenigen Betriebsveräußerers oder Betriebserwerbers, der den Widerspruch entgegennimmt, die andere Partei des Betriebsübergangs von dem Widerspruch des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unterlässt er es, so berührt es die Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerspruchs nicht.

Der Widerspruch kann auch noch nach dem Betriebsübergang erfolgen.[5] Nach Auffassung des BAG soll dies sogar noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich sein.[6] Ist das Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang erneut im Wege eines weite...

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