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Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers / 2.2 Die einzelnen Unterrichtungsgegenstände

Prof. Dr. Michael Worzalla
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2.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB muss der betroffene Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB findet statt, sobald der Betriebserwerber aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt wird, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben.[1]

Der bisherige und der neue Betriebsinhaber haben die Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Übergangs zu unterrichten. Das kann naturgemäß nur dann geschehen, wenn der Zeitpunkt des Übergangs der Leitungsmacht feststeht. Bei umfänglichen Umstrukturierungsmaßnahmen kann sich dieser Zeitpunkt jedoch in der Praxis verschieben. Im Regelfall wird und sollte daher die Unterrichtung den geplanten Zeitpunkt des Übergangs betreffen. Fraglich ist, ob die Unterrichtung zu wiederholen ist, wenn sich herausstellt, dass der zunächst geplante Zeitpunkt nicht eingehalten wird. Eine solche Wiederholung wäre zwingend, wenn der Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer zentrale Bedeutung hätte. Liegen die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kraft Gesetzes über. Er hat keine Möglichkeit, den Zeitpunkt des Übergangs zu beeinflussen. Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Das Widerspruchsrecht knüpft nach § 613a Abs. 6 BGB jedoch nicht an den Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses an, sondern an dem Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Weicht der tatsächliche Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs oder Betriebsteils durch Umstände, die erst nach Unterrichtung der Arbeitnehmer eingetreten sind, von dem mitgeteilten Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt nur unwesentl...

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