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Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers / 2.2.3 Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung ergeben sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs vor allem aus den unverändert weitergeltenden Regelungen des § 613a Abs. 1–4 BGB. Dieser Punkt stellt daher den Kern der Unterrichtungspflicht dar.

Fraglich ist jedoch, wie weit die Unterrichtung über diese Gesichtspunkte gehen muss. Nicht ausreichend ist es, den betroffenen Arbeitnehmern allein den Gesetzestext des § 613a BGB mitzuteilen[1], wobei dieser dennoch Teil der Unterrichtung sein sollte. Vom Unterrichtungspflichtigen wird jedoch auch nicht verlangt, dem Arbeitnehmer ein Rechtsgutachten über die Folgen des Betriebsübergangs im Einzelfall zu erstellen.[2] Der Unterrichtungsverpflichtete sollte dem Arbeitnehmer in seiner Mitteilung daher – neben dem Gesetzestext des § 613a BGB – eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer für Laien verständlichen Sprache über die rechtlichen Konsequenzen des bevorstehenden Betriebsübergangs geben.

Das muss nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell erfolgen. Eine standardisierte Information muss aber ggf. durch etwaige Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses ergänzt werden.[3] Die Hinweise müssen zutreffend sein. Insbesondere müssen die rechtlichen Folgen präzise dargestellt werden. Entgegen früherer Rechtsprechung können juristische Fehler unschädlich sein.[4] Es genügt aber grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern" richtig ist.[5] Juristische Fehler sind dann unbeachtlich, wenn sie für den Willensbildungsprozess der betroffenen Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, ohne Belang sind.[6]

Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener...

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