Prof. Dr. Michael Worzalla
5.1 Die Monatsfrist
In § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist eine Frist von einem Monat zur Ausübung des Widerspruchsrechts vorgesehen. Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung in Textform nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Unterrichtung nach Abs. 5 i. S. d. § 130 BGB zugegangen ist.
Erfolgt die Unterrichtung durch einen der beteiligten Arbeitgeber schon einige Zeit vor dem Übergang des Betriebs, kann der Arbeitnehmer mit der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht bis zum Zeitpunkt des Übergangs warten. Er muss das Widerspruchsrecht nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB innerhalb eines Monats ausüben. Sein schriftlicher Widerspruch muss dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Betriebserwerber innerhalb der Monatsfrist nach § 130 BGB zugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs trägt im Streitfall der Arbeitnehmer, der sich auf den wirksamen Widerspruch beruft.
Die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt nur dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
In Fällen ausgebliebener oder unzureichender Information nach § 613a Abs. 5 BGB muss der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht erst dann ausüben, wenn er nachträglich ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Das kann auch nach erfolgtem Betriebs(teil-)übergang der Fall sein. Ihm ist vom Zeitpunkt der nachgeholten oder erneuten Unterrichtung eine neue Monatsfrist einzuräumen.
5.2 Verwirkung des Widerspruchsrechts
Auch wenn die Information gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB...