Fachbeiträge & Kommentare zu Baden-Württemberg

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.4.1 Dauer

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, beschränkt auf de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei unmittelbarem Wechsel aus einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschä...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.6 Verfahren

11.1.6.1 Frist und Form Der Anspruch auf Bildungszeit muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Bildungszeit entscheiden. 11.1.6.2 Einschränkungen Der Arbeitgeber kann den Anspruch ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.4 Umfang des Anspruchs

11.1.4.1 Dauer Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, bes...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.6.3 Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Bildungszeit ist auf das Folgejahr nicht übertragbar.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungszeit kann beansprucht werden für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.6.1 Frist und Form

Der Anspruch auf Bildungszeit muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Bildungszeit entscheiden.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.4.2 Anrechnung

Freistellungen, die aufgrund anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der Ziele des BzG BW ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt si...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 1 Allgemeines

Der Begriff "Bildungsurlaub" ist nicht einheitlich definiert. Im Allgemeinen verbirgt sich hinter dem Begriff "Bildungsurlaub" die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Dahinter steckt folgende Idee: In Anbetracht des fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wan...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.1 Der persönliche Geltungsbereich

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten[1] und auch die Auszubilden...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 4.2 Formerfordernisse

Über die Bildungsfreistellung entscheidet der Arbeitgeber, d. h. die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Die meisten Bundesländer schreiben vor, dass dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. spätestens 4 bzw. 6 Wochen vor Beginn[48d], mi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.1 Bewilligung

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich schriftlich darüber informieren, ob der Bildungsurlaub gewährt wird. Genehmigt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub rechtzeitig, so dürfte es im Normalfall keine Probleme geben. Die "Zusage" des Bildungsurlaubs bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis mit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der von ihm i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.4 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann in der Regel erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Eine über 6 Monate hinausgehende Wartezeit sehen nur die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg[1] und im Saarland[2] vor. Die Wartezeit muss nicht wiederholt z...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Nutzungsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrages

Bei dem i.R.d. Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrags von der Bank auf Grund eines Vergleichs gezahlten Nutzungsentgelt für bereits geleistete Zahlungen handelt es sich um steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. FG Baden-Württemberg v. 14.7.2021 – 5 K 161/20, EFG 2022, 103, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/21 Im Falle des Wid...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Betriebsstätte i.S.d. DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens

Ein Taxiunternehmen hat i.S.d. DBA-Schweiz eine Betriebsstätte in den Räumen der Taxifunkzentrale, wenn ihm dort ein Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 14.10.2021 – 3 K 589/19. EFG 2022, 88, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 47/21mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Veräußerung einer verbilligt erworbenen Management-Beteiligung: Arbeitslohn?

Es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären. Beteiligung als eigenständige Erwerbsgrundlage? Denn beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Grundlohn i.S.d. § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bei Entgeltumwandlung

Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern – abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis – nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern kein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Entschädigungszahlungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Werden Entschädigungszahlungen für ein und dasselbe Schadensereignis – nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen – in zwei VZ ausgezahlt, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor mit der Folge, dass keine ermäßigte Besteuerung der Einkünfte gem. § 34 EStG möglich ist. FG Baden-Württemberg v. 22.2.2021 – 8 K 3125/18, EFG 2021, 1994, Rev. eingelegt, Az....mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Baden-Württemberg

2.1.1 Anhörung Während der Bund in § 87 BPersVG nur wenige Anhörungsrechte geschaffen hat, gibt es in Baden-Württemberg einen umfangreichen Katalog in § 87 Abs. 1 LPVG BW. 2.1.1.1 Personalplanung Während die Grundsätze der Personalplanung in § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW der Mitwirkung zugewiesen werden, gibt es in § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ein weiteres Anhörungsrecht im Zusammenha...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§§ 80, 81 LPVG BW In § 80 LPVG BW wird das WIE der Mitwirkung geregelt und in § 81 LPVG BW die der Mitwirkung unterliegenden Tatbestände aufgeführt. Für das Verfahren der Mitwirkung wird auf die Kommentierung bei § 81 BPersVG verwiesen. 3.1.1 Mitwirkung 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.2 Personalanforderung im Zusammenhang mit dem Haushaltsvoranschlag

Wie beim Bund in § 87 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gibt es auch in Baden-Württemberg nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW ein Anhörungsrecht vor der Personalanforderung.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Anhörung

Während der Bund in § 87 BPersVG nur wenige Anhörungsrechte geschaffen hat, gibt es in Baden-Württemberg einen umfangreichen Katalog in § 87 Abs. 1 LPVG BW. 2.1.1.1 Personalplanung Während die Grundsätze der Personalplanung in § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW der Mitwirkung zugewiesen werden, gibt es in § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ein weiteres Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Per...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.4 Bauplanungsprojekte und Anmietungen

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 BPersVG ist auch in Baden-Württemberg die Personalvertretung vor Baumaßnahme anzuhören (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW). Über die Bundesregelung hinaus wird die Anhörung auch für Anmietungen vorgeschrieben. Es geht hier um die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Schaffung zukünftiger Diensträume. Da m...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.9 Disziplinarverfügung gegen Beamte

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Mitwirkung

3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich. 3.1.1.2 Auflösung von Dienststellen § 81 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW entspricht dem Bu...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.2 Auflösung von Dienststellen

§ 81 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.3 Raumbedarf

Die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW entspricht § 87 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.4 Telearbeitsplätze und Arbeitsplätze außerhalb der Dienststelle

§ 81 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW bestimmt für den Bereich moderner Arbeitsformen, letztlich dem Homeoffice, die Mitwirkung.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.5 Räumliche Auslagerung von Arbeit

Die räumliche Auslagerung von Arbeit unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW der Anhörung. Anders als beim Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW wird hier nicht zwangsläufig die Arbeit auf andere übertragen, sondern lediglich die Arbeit an anderer Stelle erbracht. Da auch hier die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten tangiert werden, ist die Anhörung als Sch...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1 Abmahnung

Wie beispielsweise in Baden-Württemberg hat die Personalvertretung im Falle einer Abmahnung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-BB mitzuwirken. Allerdings ist hier weder ein Antragserfordernis des Betroffenen noch eine entsprechende Belehrungspflicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte muss man gleichwohl fordern, dass die Dienststelle vor der Beteiligu...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.6 Organisationsuntersuchungen

Bereits im Vorfeld von Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit und Organisation ist die Personalvertretung anzuhören. Das betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW die Verfahren und Methoden der Untersuchung als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW die Auswahl der Gutachter.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.10 Abmahnung

Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre des Beschäftigen, der eine Pflichtverletzung gegebenenfalls nicht einem größeren Kreis publik machen will, ist ein vom Antrag des Beschäftigen abhängiges Mitwirkungs...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmergestellung

Sowohl bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, wobei dies die Beschaffung von Leiharbeitnehmern nach dem AÜG ist, als auch bei den Fällen der Personalgestellung – im engeren Sinne erst seit § 4 TV-L/TVöD möglich – besteht ein Anhörungsrecht im § 87 Abs. 1 Nr. 8 LPVG. Die Anhörung hat vor jedem Vertragsschluss zu erfolgen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 2 4 LPVG BW bez...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.1 Personalplanung

Während die Grundsätze der Personalplanung in § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW der Mitwirkung zugewiesen werden, gibt es in § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ein weiteres Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Personalplanung. Als der Personalanforderung in Einzelfall vorgeschalteten Akt, solange dabei keine für eine Vielzahl von Stellen geltenden Grundsätze aufgestellt werden, wird man di...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.6 Grundsätze der Personalplanung

Die Personalplanung ist der Mitwirkung unterstellt. Unter Personalplanung sind die generellen Überlegungen zu Fragen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung zu verstehen. Der Begriff umfasst die Inhalte des § 87 Abs. 1 BPersVG. In § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist dann ein Anhörungsrecht bei Personalplanungen geregelt, das jetzt konkreteren Bezug auf einzelne Maßnahmen h...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.8 Grundsätze der Arbeitsplatz – und Dienstpostenbewertung

§ 81 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW geht über die Regelungen des Bundes hinaus und gewährt ein Mitwirkungsrecht bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Es geht hier um die allgemeinen Grundlagen der Stellenbewertung, wie sie dann bei weiteren Beteiligungsfällen wie Stellenausschreibung, Eingruppierung der Beschäftigten oder Beamten, Personalplanung und Personalanforderung ein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.3 Übertragung wesentlicher Arbeiten und Aufgaben

Die auf Dauer angelegte Vergabe von wesentlichen Arbeiten und wesentlichen Aufgaben einer Dienststelle an Dritte, einschließlich der Privatisierung ist mit einer sprachlich anders gefassten Form, letztlich zur Klarstellung der Reichweite des Tatbestandes wie im Bund der Mitwirkung unterworfen. Die nur vorübergehende Maßnahme ist nicht geregelt. Das Land schafft damit zum ein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.5 Auswahl der Teilnehmer an Fort- und Weiterbildung etc.

§ 81 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW regelt die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Personalentwicklung. Die Auswahl der Teilnehmer, die an Maßnahmen zur Berufsausbildung, sowie an Fort- und Weiterbildung und an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung teilnehmen, unterliegt der Mitwirkung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme der Personalentwicklung dient oder dienen ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.7 Arbeitsorganisation

§ 81 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW entspricht in seinem Regelungsgehalt der Bestimmung des § 87 Abs. 3 BPersVG. Unter Gestaltungsmittel sind nur Anordnungen und Regelungen zur Umsetzung der Organisation gemeint. Die Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze unterliegt der Mitbestimmung des § 75 Abs. 4 Nr. 12 LPVG BW. Bauliche Maßnahmen und Raumgestaltung sind ebenso wie in § 87 Abs. 2 B...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung

Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerbeaufsicht / 1 Gesetzliche Grundlagen und Organisation

Maßgebliche Vorschrift für die Gewerbeaufsicht auf Bundesebene ist § 139b GewO . Hiernach ist es Aufgabe der einzelnen Bundesländer, die Gewerbeaufsicht einzurichten. Sie ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten zu übertragen, die von den Landesregierungen zu ernennen sind. Achtung Abgrenzung zum Gewerbeamt Die Gewerbeaufsichtsämter dürf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 15. Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit

Rz. 522 § 105 UrhG sieht in Urheberrechtsstreitigkeiten besondere Gerichte in der Weise vor, dass die Landesregierungen beziehungsweise Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zuständigkeit einem von diesen zuzuordnen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder durchweg Gebrauch gemacht. (Siehe dazu § 5 Rdn ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteueroption bei Grun... / c) Zwischenergebnis

Es kann festgehalten werden, dass der XI. Senat des BFH in der letzten Zeit zwei sehr beachtete Entscheidungen betreffend die Umsatzsteueroption bei Grundstückslieferungen getroffen hat. Dabei ist die Entscheidung aus dem Jahr 2015 auf breite Kritik aus dem Schrifttum gestoßen,[29] während die Entscheidung aus dem Jahr 2021 dort nach der Wahrnehmung der Verfasser berechtigte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteueroption bei Grun... / b) BFH-Urt. v. 2.7.2021 – XI R 22/19

Auch in diesem Fall entschied der BFH zu einem Sachverhalt, der sich ebenfalls auf die Rechtslage nach Einführung der §§ 9 Abs. 3,13b Abs. 2 Nr. 3 UStG bezieht. In einem notariellen Grundstückskaufvertrag hat der Verkäufer vollständig zur Umsatzsteuer optiert. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Käufer einen Grundstücksteil an eine dritte Partei veräußert, jedoch ohne auf di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sponsoring - auch umsatzste... / 2.4 Vorsteuerabzug

Korrespondierend mit der Frage nach der Steuerbarkeit der Leistung stellt sich für den Unternehmer die Frage, in welchen Fällen er aus den mit dem Sponsoring zusammenhängenden Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Unternehmer ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen[1] und damit für seine wirtschaftlic...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berücksichtigung der privaten Rente eines behinderten Kindes nur mit dem Ertragsanteil

Leitsatz Bei der Prüfung, ob ein Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen der Kindsmutter und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln zu berücksichtigen. Sachverhalt Der Sohn des Klägers is...mehr