Über die Bildungsfreistellung entscheidet der Arbeitgeber, d. h. die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

Die meisten Bundesländer schreiben vor, dass dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. spätestens 4 bzw. 6 Wochen vor Beginn[48d], mitzuteilen ist. Arbeitnehmer, die es versäumen, ihre Teilnahme an einer bestimmten Bildungsveranstaltung rechtzeitig zu beantragen, laufen Gefahr, dass sie keinen Anspruch auf Freistellung für die angegebene Bildungsveranstaltung haben.[2] Diese Rechtsfolge ist in den Bildungsurlaubsgesetzen zwar nicht immer ausdrücklich bestimmt. Sie ergibt sich aber nach Ansicht des BAG[3] aus dem systematischen Zusammenhang der Verfahrensvorschrift mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften: Ein frühzeitiger Zeitpunkt ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Abwesenheit des Arbeitnehmers einzuplanen und dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Veranstaltung eine Antwort zukommen zu lassen.

 
Hinweis

Die verspätete Inanspruchnahme der Freistellung für die gewünschte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt.[4]

Die meisten Gesetze sehen für den Antrag die Schriftform vor. Nach dem Berliner Bildungszeitgesetz kann die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit auch elektronisch geltend gemacht werden.[5]

Auch wenn kein solches Formerfordernis geregelt ist, sollte der Antrag im Interesse der Klarheit gleichwohl schriftlich gestellt werden. Zudem sollten die geforderten Unterlagen (z. B. Bildungsprogramm, Nachweis über die Anerkennung) dem Antrag beigefügt sein.

[48d] Baden-Württemberg: spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, Thüringen: spätestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung.
[5] § 4 Abs. 1 Satz 2 BiZeitG.

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