Fachbeiträge & Kommentare zu Abzinsung

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§ 8 Kürzungs- und Verteilun... / 1. Kapitalforderungen

Rz. 21 Als Kapitalforderung ist insbesondere bei Personenschäden das Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Zudem können aber auch Heilbehandlungskosten oder andere notwendige Maßnahmen zur Schadensbehebung im Einzelfall als Kapitalforderung qualifiziert werden. Kapitalforderungen unterscheiden sich grundlegend von Rentenansprüchen, da sie unmittelbar in ihrer Nominalhöhe angere... mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Designation von Grundgeschäften

Tz. 300 Stand: EL 58 – ET: 01/2026 Sicherungsgegenstände können entweder zur Gänze oder in Teilen (Komponenten) designiert werden (vgl. IFRS 9.6.3.7 sowie B6.3.7). Eine Benennung zur Gänze bedeutet, dass ein Unternehmen sämtliche Zahlungsstrom- oder Wertänderungen eines Grundgeschäfts bilanziell absichert. Bei einer Komponentensicherung geschieht dies nur zu einem Teil, wobei... mehr

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§ 8 Kürzungs- und Verteilun... / F. Fazit

Rz. 67 Wie kann unter den Bedingungen begrenzter Ressourcen eine faire und transparente Verteilung der Deckungssumme in Haftpflichtfällen gewährleistet werden? Grundsätzlich bieten die gesetzlichen Grundlagen klare Leitlinien für die Durchführung des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens bei unzureichender Deckungssumme. Jedoch ist die praktische Umsetzung mit zahlreichen metho... mehr

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§ 6 Kapitalisierung von Sch... / I. Einleitung

Rz. 34 Für die Berechnung eines Kapitalabfindungsbetrags ist zunächst eine Differenzierung zwischen vergangenen und zukünftigen Ansprüchen erforderlich. Vergangene Ansprüche betreffen bereits entstandene und fällige Leistungen, die in der Regel ohne weitere Diskontierung oder Kapitalisierung zu berechnen sind. Sie ergeben sich aus tatsächlich eingetretenen Schäden und können... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Bewertungsansatz

Rz. 191 Die Vorgaben des IDW[625] zur ordnungsgemäßen Durchführung ertragswertorientierter Unternehmensbewertungen sind nicht allein auf die Ermittlung von Stichtagswerten zugeschnitten. Vielmehr wird zwischen verschiedenen Bewertungsanlässen[626] und verschiedenen Bewertungsperspektiven unterschieden. So ist etwa die Berücksichtigung sog. echter Synergieeffekte[627] nur aus... mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / e. Effective interest method (Effektivzinsmethode)

Tz. 97 Stand: EL 58 – ET: 01/2026 Die Effektivzinsmethode wird für die Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten benötigt und nimmt dort eine zentrale Rolle ein. Sie dient va. der Zuordnung von Zinsaufwendungen und -erträgen über die Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente (vgl. IFRS 9 Appendix A) und kommt auch bei Finanzinstrumenten zum Einsatz, bei denen sich Ansch... mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Credit loss und expected credit loss (Kreditverlust und erwarteter Kreditverlust)

Tz. 104 Stand: EL 58 – ET: 01/2026 Als Kreditverlust wird in IFRS 9 die Differenz zwischen dem Barwert der vertraglich geschuldeten Zahlungen und dem Barwert aller erwarteten Zahlungen bezeichnet, wobei die Diskontierung mit dem ursprünglichen Effektivzins des betreffenden finanziellen Vermögenswerts vorzunehmen ist (resp. dem bonitäts­adjustierten Effektivzins im oben (vgl. ... mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Grundprinzip

Tz. 143 Stand: EL 58 – ET: 01/2026 Finanzielle Verbindlichkeiten (oder Teile davon) dürfen nur und erst dann ausgebucht werden, wenn sie erloschen sind, das Unternehmen also von seiner Leistungspflicht entbunden wurde – durch Begleichung resp. Rückkauf am Markt, qua Erlass, Verjährung oder Auslaufen (vgl. IFRS 9.3.3.1 iVm. B3.3.1). Somit ist eine finanzielle Verbindlichkeit g... mehr

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Vorräte: Abschreibung/Zusch... / 1.3 Verlustermittlung

Der Betrag einer Niederstwertabschreibung ergibt sich als Differenz zwischen dem vom Beschaffungs- oder Absatzmarkt abgeleiteten beizulegenden Wert (Wiederbeschaffungskosten, Wiederherstellungskosten oder Verkaufswert) und dem höheren Buchwert eines Vorratsguts (vgl. Tab. 2). Die Wiederbeschaffungskosten sind analog zu den Anschaffungskosten nach den jeweils geltenden Verhält... mehr

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Vorräte: Ermittlung der Ans... / 2.2.3 Abgezinster Barwert bei Kreditgeschäften

Bei Anschaffungsgeschäften auf Kredit entsprechen die Anschaffungskosten dem auf den Anschaffungszeitpunkt abgezinsten Barwert der künftigen Zahlungen (Kapitalanteil).[1] Auch die Kaufpreisverbindlichkeit ist mit dem Barwert anzusetzen. Eine Passivierung der unabgezinsten Verbindlichkeit unter Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist nicht zulässig.[2] , Als Abzin... mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.8.2 Rechtslage ab 2023

Ab 2023 sind die Änderungen des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetz 2022 zu beachten. Die gleichlautenden Erlasse v. 20.3.2023[1] handeln die Bewertung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden in den Rz. 86 – 97 ab. In den Rz. 98 – 103 wird die Bewertung des belasteten Grundstücks behandelt. In Zeile 132 ist anzugeben, ob es sich um Grund und Boden mit fremdem Ge... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Darlehen / 1.5.1 Verzinsung

§ 285 Nr. 1 HGB verlangt für die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten die Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren. Nach einer Entscheidung des BFH waren unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG (Fassung bis einschließlich 2021) mit 5,5 % abzuzinsen.[1] Ausgenommen von der Abzinsung wa... mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7.2 Rechtslage ab 2023

Ab 2023 sind die Änderungen des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetz 2022 zu beachten. Die gleichlautenden Erlasse v. 20.3.2023[1] handeln die Bewertung des Erbbaurechts in den Rz. 65 – 76 und die Bewertung des Erbbaugrundstücks in den Rz. 77 – 84 ab. a) Bewertung des Erbbaurechts Ab 2023 wird die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen nach... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Darlehen / 1.2 Buchung und Bewertung eines Darlehens

Erhaltene Darlehen sind mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[1] Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den der Schuldner aufwenden muss, um die Verbindlichkeit zu begleichen. Das ist bei Geldleistungsverpflichtungen regelmäßig der Rückzahlungsbetrag. Für die Folgebewertung von Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip. Nicht ausdrücklich im Gesetz geklärt ist, wie zu verfahre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Durchführung der vorzugsweisen Befriedigung

Rz. 5 Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der ... mehr

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Drohverlustrückstellung / 2.2 Bewertung der Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz

Die Bewertung der Rückstellung für drohende Verluste richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Rückstellungsbewertung. Bewertungsmaßstab ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzende notwendige Erfüllungsbetrag. Die Bewertung einer Drohverlustrückstellung bemisst sich nach dem sog. Verpflichtungsüberschuss, der Saldogröße zwischen Aufwand u... mehr

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Steuerrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Rückstellungen für Abgaben und Steuern sind überwiegend für veranlagte Steuern, wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, zu bilden. Die Passivierung erfolgt in der Höhe, in der eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Soweit die Steuer einem Abzugsverbot unterliegt, ist die Gewinnauswirkung außerbilanziell zu neutralisieren. Gesetze, Vorschriften und Rechtsp... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Steuerrückstellung / 2 Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz

Rückstellungen für Steuerschulden und Steuernachforderungen sind grundsätzlich mit dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Der Rückzahlungsbetrag bemisst sich nach der am Bilanzstichtag zu erwarteten Steuerschuld abzüglich evtl. geleisteter Steuervorauszahlungen. In die Berechnung sind noch nicht entrichtete Steuern aus laufenden und früheren Perioden einzubezieh... mehr

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Steuer Check-up 2026 / 2.1.8 Höhe des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen

Für die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsaufwandes ist u. a. auch die Höhe des gesetzlich in § 6a EStG normierten Rechnungszinsfußes von derzeit 6 % maßgeblich. Nachdem das BVerfG nun einen BFH-Beschluss über die Nichtzulassung einer Revision aufhob (BVerfG, Beschluss v. 21.2.2025, 1 BvR 2267/23), muss der BFH über die Zulassung der Revision neu entscheiden.... mehr

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Einnahmen / 5.1 Grundsatz

Einnahmen im Bereich der Überschuss­einkünfte und Betriebseinnahmen bei durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] ermittelten Gewinneinkünften sind in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.[2] Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.[3] Dies ist z. B. der Fall bei Banküber... mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolge

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Der Veräußerungspreis

Rn. 235 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der Gegenleistung für das übertragene WG, das der Veräußerer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält. Im Falle eines Tausches entspricht der Veräußerungspreis dem gemeinen Wert des hingegebenen WG im Veräußerungszeitpunkt (BFH BStBl II 1983, 303). Auch ein als "Entschädigungsprovision" bezeichneter... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Gesellschafterdarlehen / 2.1.2 Verzinsung des Darlehens

Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden.[1] Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 ... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Behandlung von Zero-Bonds

Rn. 264 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Zero-Bonds oder Null-Kupon-Anleihen sind eine besondere Form festverzinslicher Schuldverschreibungen, für die keine periodisch wiederkehrenden Zinszahlungen geleistet werden. Der Zins als Gegenleistung für die Kap.-Überlassung besteht in einem gegenüber dem Ausgabebetrag erhöhten Rücknahmebetrag am Ende der Laufzeit (vgl. HFA 1/1986, WPg 198... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte (§ 285 Nr. 3)

Rn. 300 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 3 ist im Anhang zu berichten über "Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist". Mit dieser Angabepflicht zu nicht in de... mehr

Beitrag aus Controlling Office
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Rückstellungen: ABC / Aufbewahrungspflichten

Künftige Aufwendungen aus der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB, § 147 AO) führen zur Rückstellungspflicht. Die Bewertungsvorgaben (künftige Kosten- und Preisverhältnisse, Abzinsung) sind zu beachten.[1] Steuerlich besteht ebenfalls Rückstellungspflicht, allerdings gelten hier andere Bewertungsvorgaben.[2] Praxis-Beispiel[3] Die ... mehr

Beitrag aus Controlling Office
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Rückstellungen: ABC / Sachleistungsverpflichtungen

Es handelt sich um Verpflichtungen zur Sach- oder Dienstleistung, die zu Vollkosten zu passivieren sind.[1] Soweit der Bilanzierende die zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe hält, kommt eine kompensatorische Bewertung der Vermögensgegenstände und der Sachleistungsverpflichtung in Betracht, auch wenn es sich um keine Bewe... mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
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Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (1)

Leitsatz 1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) –GrStRefG– ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen. 2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG)GrStRefG mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / b) Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 57 Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs[233] wird in zwei Schritten bestimmt: Zunächst ist der so genannte Rohausgleich zu berechnen, der sodann nach der Ausgleichshöchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB begrenzt wird. Die Höhe des Rohausgleiches wird durch die drei ihn konstituierenden Elemente des § 89b ... mehr

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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Rz. 13 Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtende... mehr

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Führt das vereinfachte Ertr... / a) Auswirkung von Verbindlichkeiten

Die Konstellation im vorstehenden Beispiel ist in der Praxis häufig anzutreffen. Das Beispiel zeigt die Grundproblematik bei bestehender, hoher Fremdfinanzierung auf oberster Holdingebene. Die Wertminderung der Holdinggesellschaft, die aus der Verschuldung resultiert, kann im Ertragswertverfahren nur unzureichend abgebildet werden. Um die bestehende Verschuldung vollständig ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Abzinsung des Bodenwerts (Abs. 4)

I. Berechnung Rz. 73 [Autor/Stand] Die Abzinsung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks richtet sich nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem Abzinsungsfaktor der Anlage 26 zum BewG. Rz. 74 [Autor/Stand] Dabei ist als Bodenwert des unbelasteten Grundstücks der Wert nach § 194 Abs. 1 Satz 3 BewG maßgebend, also der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustel... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (§ 14 Abs. 1 BewG)

Rz. 11 Darunter fallen insb. Leibrenten oder ein Nießbrauch auf Lebenszeit. Dies gilt auch für eine Rente, die einer Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht (s. § 5 BewG). Ebenso Renten, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind. Dem Grunde nach handelt es sich um Nutzungen/Leistungen von ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Berechnung

Rz. 73 [Autor/Stand] Die Abzinsung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks richtet sich nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem Abzinsungsfaktor der Anlage 26 zum BewG. Rz. 74 [Autor/Stand] Dabei ist als Bodenwert des unbelasteten Grundstücks der Wert nach § 194 Abs. 1 Satz 3 BewG maßgebend, also der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wen... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Formel

Rz. 76 [Autor/Stand] Maßgebend für die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ist die folgende Formel: mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anlage 26 zum BewG ab dem 1.1.2025

Rz. 80 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2024 gelten die Abzinsungsfaktoren der Anlage 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024[2], abgedruckt in Ordner I im Textteil dieses Kommentars. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Erweiterte Tabelle der Abzinsungsfaktoren

Rz. 81 [Autor/Stand] Die in der Anlage 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024[2] ausgewiesenen Abzinsungsfaktoren einschließlich der Formel zur Berechnung der Abzinsungsfaktoren für die nicht in der Tabelle der Anlage 26 zum BewG aufgeführten Zinssätze sind in Anlehnung an die Darstellung zur Ermittlung der Barwertfaktoren für die Abzinsung (Abzinsungsfakt... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Maßgebende Zinssätze

Rz. 84 [Autor/Stand] Nach Anlage 26 zum BewG hängt der Abzinsungsfaktor von Zinssätzen ab. Maßgebend sind vorrangig die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurden. Rz. 85 [Autor/Stand] Stehen von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung, gelten die nachstehenden Zinssä... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Jahressteuergesetz 2024

Rz. 25 Mit dem JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 367) wurde Anlage 21 (Vervielfältiger) überarbeitet. Die bisherige Darstellung der Vervielfältiger (bisher = zwei Nachkommastellen; zukünftig = vier Nachkommastellen) einschließlich der Formel (am Ende von Anlage 21) zur Berechnung der Vervielfältiger für die nicht in der Tabelle der Anlage 21 BewG aufgeführten Zinssä... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Jahressteuergesetz 2024

Rz. 69 Mit dem JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 367) wurde Anlage 21 (Vervielfältiger) überarbeitet. Die bisherige Darstellung der Vervielfältiger (bisher = zwei Nachkommastellen; zukünftig = vier Nachkommastellen) einschließlich der Formel (am Ende von Anlage 21) zur Berechnung der Vervielfältiger für die nicht in der Tabelle der Anlage 21 BewG aufgeführten Zinssä... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Belastetes Grundstück

Rz. 16 Die Grundbesitzwertermittlung des belasteten Grundstücks nach § 195 Abs. 3 BewG beruht auf der Annahme, dass ein Erwerber für das Grundstück nur den auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwert zuzüglich der kapitalisierten Nutzungsentgelte zahlen würde. Die Abzinsung des Bodenwerts nach § 195 Abs. 3 Satz 2 BewG i. V. m. mit Anlage 26 zum BewG und die Kapitalisier... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anlage 26 BewG vor dem 1.1.2025

Rz. 77 [Autor/Stand] Aus Anlage 26 BewG ergeben sich die maßgebenden Abzinsungsfaktoren. Rz. 78 [Autor/Stand] Die maßgebenden Abzinsungsfaktoren, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2025 gelten, ergeben sich aus der Anlage 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010[3]). Rz. 79 [Autor/Stand] Einstweilen frei. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Immerwährendes Erbbaurecht

Rz. 86 [Autor/Stand] In den – seltenen – Fällen eines immerwährenden Erbbaurechts hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Abzinsungsfaktor mit null anzusetzen ist (§ 194 Abs. 4 Satz 4 BewG). Rz. 87– 89 [Autor/Stand] Einstweilen frei. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nicht zu entschädigender Wertanteil

Rz. 60 [Autor/Stand] Sofern der Erbbaurechtsvertrag einen nicht zu entschädigenden Wertanteil für das oder die Gebäude vorsieht, muss geprüft werden, inwieweit sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für das Erbbaugrundstück ein Hinzurechnungsbetrag nach § 194 Abs. 3 Satz 2 BewG ergibt. Hat der Eigentümer des Erbbau grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts keine oder kei... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Rechtsfolgen

Rz. 731 Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG gegeben, so wird fingiert, dass eine Schenkung vorliegt (erste Fiktion), die sich auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Minderabfindung beläuft (zweite Fiktion). Zwar fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG eine gemischte Schenkung, da in der (Minder-)Abfindung ein Teilentgelt zu sehen ist, gleichwohl i... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

Rz. 110 [Autor/Stand] A I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks A I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 6 § 6 Abs. 1 BewG untersagt den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (BFH vom 29.07.1998, BFH/NV 1999, 293). Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach auf die rechtliche "Entstehung" der Verpflichtungen, nicht auf die Möglichkeit ihrer Geltendmachung oder zwangsweisen Durchsetzung durch den Berechtigten ab. Mit dem Aus... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Organkreis gilt als ein Betrieb iSd § 4h Abs 1 EStG (§ 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG)

Tz. 75 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG gelten OT und OG als ein Betrieb iSd § 4h Abs 1 EStG mit der Folge, dass alle Zinszahlungen innerhalb des Organkreises saldiert und dass das für die Anwendung des § 8a KStG maßgebliche Einkommen und EBITDA für den Organkreis insges errechnet werden. Dabei ist das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernden Ei... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Die Einschränkung der Rechtsprechung im Hinblick auf Betagungen

Rz. 46 Unter einer betagten Forderung versteht man eine Forderung, die an einem bestimmten zukünftigen Termin fällig wird. Bis dahin ist die Geltendmachung aus einer betagten Forderung aufgeschoben. Die Rechtsprechung will nicht auf alle betagten Forderungen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zur Anwendung bringen, sondern differenziert zwischen Forderungen, bei denen die Fäll... mehr