Fachbeiträge & Kommentare zu Abzinsung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abzinsung (Altregelung für Wj, die vor dem 01.01.2022 enden)

Rn. 958 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Für Verbindlichkeiten sieht § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG eine Abzinsung mit dem Zinssatz von 5,5 % vor. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestehen nach Auffassung des FG Hamburg zu Recht ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weshalb es in dem entsprechenden Fall vorläufigen Rechtsschutz gewährte (vgl FG Ha v 31.01.2019, 2 V 112/18, EFG 201...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoffmann, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernverbund, GmbHR 2005, 972. Verwaltungsanweisungen: BMF v 09.12.1999, BStBl I 1999, 1127 (Abzinsungszeiträume bei Rückstellungen für "bergrechtliche" Verpflichtungen); BMF v 26.05.2005, BStBl I 2005, 699 (Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs 1 Nr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hauber/Kiesel, Abzinsungsgebot nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG: Auswirkungen auf Verbindlichkeiten aus unverzinslichen Gesellschafterdarlehen, BB 2000, 1511; Hoffmann, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernverbund, GmbHR 2005, 972; Rau, Kompensatorische Bewertung von Finanzinstrumenten (Bewertungseinheiten) in der StB, (zugleich Anmerkung zu BFH v 02.12.2015, I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Einzelvorschriften

Rn. 1004 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 § 6 Abs 1 Nr 3a EStG regelt die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend. Der Ansatz der Rückstellungen erfolgt höchstens insb unter Berücksichtigung der in § 6 Abs 3a Buchst a–f EStG aufgeführten Grundsätze. Damit beschränkt sich diese Regelung auf die Festlegung von Höchstsätzen. Aufgrund dieser Regelung wird die nach dem Maßgebli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Bielefeld 1993, 42; Günkel/Fenzl, Ausgewählte Fragen zum StEntlG: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, 649; Glade, StEntlG: Einschränkung handelsrechtlich ordnungsmäßiger Rückstellungen als "Steuerschlupflöcher", DB 1999, 400; Roser/Tesch/Seemann, Grundsätze der Abzinsung von Rückstellungen, FR 1999, 1345; Hoffmann, Die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fea) Allgemein

Rn. 174 Stand: EL 133 – ET: 01/2019 Es geht dabei um Herabsetzungen des Anschaffungspreises aus den verschiedensten Gründen und mit den unterschiedlichsten Termini: Rabatte, Skonti, Boni, Rückvergütungen, Umsatzprämien, Provisionsnachlässe etc. Auch verdeckte Preisnachlässe – zB bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen – mindern die AK. Provisionszahlung der EK-Vermittl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Bewertungsschema

Rn. 991 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Vor diesem Hintergrund vollzieht sich die Bilanzierung im Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen nach folgendem Schema (ohne detaillierte Berücksichtigung der Sonderbewertungsnormen in § 6 Abs 1 Nr 3a EStG, s Rn 1001ff): Beispiel zur Anwendung auf den konkreten Fall der Bewertung: Schadensersatzforderung eines Kunden im Vorderen Orient w...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Marx, Maßgeblichkeit des HB-Ansatzes für Rückstellungen in der StB, StuB 2017, 449; Ebner, Anmerkung zu BFH v 31.05.2017, X R 29/15, HFR 2018, 292; Grützner, Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – Anmerkungen zu BFH v 13.7.2017, IV R 34/14, StuB 2017, 918; Oser/Witz, Rückstellungsreport 2017 – Darstellung ausgewählter Rüc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ausgangsbewertung

Rn. 876 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Forderungen aller Art im bilanzrechtlichen Sinn beruhen auf einer schuldrechtlichen Grundlage bzw einem Schuldverhältnis öffentlich-rechtlicher Provenienz. Mit dem Anspruch auf eine solche Forderung, die dem bilanzierenden Unternehmen zusteht, ist noch nichts über die abstrakte Aktivierbarkeit gesagt. Es kann sich um eine nicht bilanzierbar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Sonderfall: Teilwertabschreibung auf Forderungen im Gesellschaftsverhältnis (ua verbundene Unternehmen, Betriebsaufspaltung)

Rn. 906 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Im Grundsatz sind auch Forderungen einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nach den allg Grundsätzen zu bewerten. Dies bedeutet ua, dass auch das Ausfallwagnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Kleinle/Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 562 (April 2018), so aber FinVerw, BP-Kartei NRW Teil I Konto: Delkredere, A II a),...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / id) Fälligkeit des Kaufpreises

Rn. 213 Stand: EL 133 – ET: 01/2019 Entsprechend den Usancen des Wirtschaftslebens wird angenommen, dass bei erbrachter Gegenleistung der Kaufpreis zeitnah zur Zahlung fällig wird. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Vermutung für einen im Kaufpreis enthaltenen Zinsanteil. In Anlehnung an die Gesetzesregel in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG kann dabei von einer Jahresfrist ausgegangen wer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Lebensarbeitszeitkonto (Wertkonto)

Rn. 1036 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Lebensarbeitszeitkonten werden wertmäßig vom ArbG geführt. Der bestehende Erfüllungsrückstand des ArbG ist als Sachleistungsverpflichtung mit dem mutmaßlichen Erfüllungsbetrag – Lohn- und Gehaltsbestandteile, ArbG-Anteile zur Sozialversicherung, aufgelaufenes Zinsguthaben – zu bewerten. Die Bewertungsparameter im Einzelnen entsprechen denj...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ross/Drögemüller, Rückstellungspflicht aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen?, WPg 2003, 223; Marx/Berg, Rückstellungen für Dokumentationsverpflichtungen nach HGB, IFRS und EStG, DB 2006, 169. Verwaltungsanweisungen: FinMin Berlin v 13.09.2006, III A – S 2175–1/06, DStR 2007, 156 (Geschäftsunterlagen: Rückstellung für die Aufbewahrung); OFD Magdeburg v 21.09.2006, S 2137–41...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgangsüberlegungen, ökonomische Grundlagen

Rn. 985 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Die Rückstellungen für Verbindlichkeiten stellen mit großem Abstand das umstrittenste – in der praktischen Abwicklung ebenso wie in der Finanz-Rspr – Gebiet der Bilanzierung dar. Der Grund dafür liegt einfach darin, dass hier die "Bilanz" – verstanden als Abbild des Vermögens – am deutlichsten ihren eigentlichen (wirtschaftlichen) Inhalt da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Teilwertabschreibung auf Forderungen im Einzelnen

Rn. 892 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung, einerlei ob im AV oder im UV befindlich, setzt eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" voraus (s Rn 475). Diese kann zB bei fehlender oder eingeschränkter Bonität des Schuldners gegeben sein, wenn der Teilwert der Rückzahlungsforderung unter den Nennwert sinkt. In diesen Fällen ist eine Tei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. ABC der Rückstellungsbewertung

Rn. 1051 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Abbruchverpflichtung s Rn 1016 Abrechnungsverpflichtung im Baugewerbe s Rn 1009 Abschlussgebühr für Bausparvertrag s Rn 1021 Abzinsung s Rn 1021 ff, 986 Arbeitsbehörde Erstattungsanspruch s Rn 667 Arbeitsfreistellung bei Altersteilzeit s Rn 1021, 1034 Aufbewahrungspflicht s Rn 1033 Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgangsbewertung

Rn. 951 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr 2 anzusetzen. Damit gelten für Verbindlichkeiten die Regelungen, welche für das nicht abnutzbare AV und UV gelten, spiegelbildlich. Deshalb sind für Verbindlichkeiten als Ausgangsgröße der Bewertung die AK, die HK und der "an deren Stelle tre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 375ff (Juli 2016); Rade/Stobbe in H/H/R, § 6 EStG Rz 301ff (Mai 2017); Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 211–220 (37. Aufl). Verwaltungsanweisungen: H 6.4 EStH 2017 Rn. 546 Stand: EL 133 – ET: 01/2019 Abbruch s Rn 591ff Abbruchkosten eines Gebäudes als AK des Grund und Bodens s Rn 591 Abstandszahlung Zur Befreiung von einer dinglichen Last können Abstandszah...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Herzig, Konkurrenz von Rückstellungsbildung und Teilwertabschreibung bei Altlastenfällen, WPg 1991, 618; Bartels, Bilanzielle Berücksichtigung von Altlastenfällen, WPg 1992, 74; Rautenberg, Die bilanzielle Behandlung von Altlasten – Rückstellung oder Teilwertabschreibung?, WPg 1993, 265; Herzig, Das magische Dreieck der Umweltschutzbilanzierung, FS Moxter, 1994, 229; Groh, Altla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Der Veräußerungspreis

Rn. 235 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der Gegenleistung für das übertragene WG, das der Veräußerer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält. Im Falle eines Tausches entspricht der Veräußerungspreis dem gemeinen Wert des hingegebenen WG im Veräußerungszeitpunkt (BFH BStBl II 1983, 303). Auch ein als "Entschädigungsprovision" bezeichnete...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Sachleistungsverpflichtung (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b EStG)

Rn. 1008 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind gemäß § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b EStG mit den Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Die Bewertung hat somit zu Vollkosten unter Einschluss angemessener Anteile an Verwaltungs- und Finanzierungskosten zu erfolgen (s Rn 1001, 1002). Maßgebend sind die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Überblick

Rn. 888 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die Teilwertvermutung (s Rn 419ff) gilt auch für Forderungen (BFH BStBl II 1990, 117). Ausgangspunkt der Bewertung ist dabei der Nennwert, einerlei ob AK oder HK oder ein sonstiger Wert vorliegt (s Rn 876ff). Der eventuell niedrigere Teilwert iSd EStG reflektiert das gemilderte (Forderungen im AV gemäß § 253 Abs 3 S 5 HGB) bzw strenge Niede...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verweis auf §§ 9 bis 16 BewG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG auf § 9 BewG ist prima facie von großer materiell-rechtlicher Bedeutung, da sie den Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert aufstellt. So ist etwa ein Eigentumsverschaffungsanspruch (zum Erwerb eines Grundstücks) nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, w...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / j) ABC der AK

Rn. 249 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Abbruchkosten eines Gebäudes als AK des Grund und Bodens s Rn 591 Abstandszahlung Zur Befreiung von einer dinglichen Last können Abstandszahlungen Grundstücks-AK sein (Spindler, DB 1993, 297; BFH BStBl II 1993, 486; sowie FG BdW EFG 2003, 378für Verzicht auf den Erwerb von GmbH-Anteilen; FG Nbg v 17.09.2001für den Fall der Belastung mit einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bebaute Grundstücke

a) Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Schnittstellen zwischen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

Tz. 27 Stand: EL 49 – ET: 02/2023 Schnittstellen zwischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen sind dann gegeben, wenn eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode (vgl. Tz. 23ff.) die Verwendung von nicht mit Präzision ermittelbaren Bewertungsgrundlagen vorsieht. Beispiel: IAS 16 sieht in Bezug auf planmäßige Abschreibungen im Wesentlich...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 2.3.2.3 Bewertungsalternativen

Rz. 49 Bei den Bewertungsalternativen geht es um die Frage, mit welchen Wertansätzen die in der Bilanz erfassten Posten ausgewiesen werden sollen. Dabei bestehen grundsätzlich die in Abbildung 5 und Abbildung 6 mit Beispielen zusammengestellten Gestaltungsmöglichkeiten. Eine gewinnerhöhende Bilanzpolitik erfordert höhere Aktivierungen bzw. niedrigere Passivierungen; das Umgek...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.3 Wirkungsdauer

Rz. 68 Der Aspekt der Wirkungsdauer betrifft hauptsächlich die materielle Bilanzpolitik, weil aufgrund der sog. Zweischneidigkeit der Bilanz eine bilanzpolitische Maßnahme sich in der Folgezeit grundsätzlich entgegengesetzt auswirkt. So bedingt z. B. bei einem Anlagegut die höhere Abschreibung in der Anfangszeit geringere Abschreibungsmöglichkeiten für die restliche Nutzungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerrückstellung / 2 Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz

Rückstellungen für Steuerschulden und Steuernachforderungen sind grundsätzlich mit dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Der Rückzahlungsbetrag bemisst sich nach der am Bilanzstichtag zu erwarteten Steuerschuld abzüglich evtl. geleisteter Steuervorauszahlungen. In die Berechnung sind noch nicht entrichtete Steuern aus laufenden und früheren Perioden einzubezieh...mehr

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Steuerrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Rückstellungen für Abgaben und Steuern sind überwiegend für veranlagte Steuern, wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, zu bilden. Die Passivierung erfolgt in der Höhe, in der eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Soweit die Steuer einem Abzugsverbot unterliegt, ist die Gewinnauswirkung außerbilanziell zu neutralisieren. Gesetze, Vorschriften und Rechtsp...mehr

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Drohverlustrückstellung / 2.2 Bewertung der Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz

Die Bewertung der Rückstellung für drohende Verluste richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Rückstellungsbewertung. Bewertungsmaßstab ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzende notwendige Erfüllungsbetrag. Die Bewertung einer Drohverlustrückstellung bemisst sich nach dem sog. Verpflichtungsüberschuss, der Saldogröße zwischen Aufwand u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Unverzinsliche Kapitalforderungen

Rz. 23 Unverzinsliche, befristete Kapitalforderungen[86] und Schulden, die eine feste Laufzeit (definiert durch einen feststehenden Fälligkeitszeitpunkt) von mehr als einem Jahr haben, sind gem. § 12 Abs. 3 BewG nicht mit ihrem Nennbetrag, sondern mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen. Dieser ergibt sich als Differenz von Nennbetrag und Zwischenzinsen (unter Berücksichtigung v...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bedingung, Befristung und Betagung

Rz. 3 Der Begriff der Bedingung wird grundsätzlich wie im Zivilrecht verstanden:[6] Es handelt sich um ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist. Auch eine Potestativbedingung kommt in Betracht.[7] Rz. 4 Aber der bewertungsrechtliche Begriff geht darüber hinaus, jedenfalls dann, wenn es sich um Belastungen handelt. Der BFH[8] ist der Ansicht, die §§ 4 ff. BewG seie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ermittlung des Bodenwertanteils (Abs. 3)

Rz. 5 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Summe des abgezinsten Bodenwerts und den kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen. Die Errechnung kann in 5 Schritten vorgenommen werden. Rz. 6 1. Schritt: Bodenwert Zunächst ist der Wert des unbebauten Grund und Bodens zu ermitteln, so als ob das im Erbbaurechtswege errichtete Bauwerk nicht vorhanden wäre. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Gebäudewertanteil (Abs. 4)

Rz. 11 Geht das Gebäude später auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks entschädigungslos oder gegen geringe Entschädigung über, wird dem Eigentümer ein bestimmter anteiliger Gebäudewert zugerechnet. Muss der Eigentümer des Erbbaugrundstücks für den Übergang des Gebäudes auf ihn eine Entschädigung zahlen, wird im kein Gebäudewertanteil zugerechnet. Rz. 12 1. Schritt: Ermittlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 BewG regelt die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden. Insoweit gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Referenz; dieser entspricht im Regelfall dem jeweiligen Nennbetrag. Allerdings ist für bestimmte Situationen eine weitere Konkretisierung erforderlich. Diese erfolgt in § 12 BewG. Die Vorschrift hat seit Einführung des BewG nur wenige und geringfügige Änd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Übernahme von Darlehen

Rz. 42 Die Übernahme von Darlehen durch den Bedachten beinhaltet ebenfalls eine entgeltliche Gegenleistung. Bleibt jedoch der Zuwendende aus den Darlehen allein verpflichtet und übernimmt der Bedachte lediglich die auf dem zugewendeten Grundstück liegenden dinglichen Belastungen[82] oder verpflichtet sich der Zuwendende, für die Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs die Verbindlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 20 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[60] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Demzufolge kann auf Antrag des Steuerpflichtigen (innerhalb der entsprechenden Frist) eine Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Aufschiebende Bedingung

Rz. 19 Die aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB, §§ 4, 6 BewG) kann sowohl einen positiven Erwerb wie auch eine Verbindlichkeit betreffen. Dabei kann der Erwerb bedingt oder unbedingt und/oder der Anspruch bzw. die Verpflichtung daraus wegen Ungewissheit des Eintritts und ggf. des Zeitpunkt des Eintritts aufschiebend bedingt sein. Beispiele Erblasser setzt ein Vermächtnis für K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.2 Bewertung

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit dem "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag" anzusetzen. Es ist somit der Betrag, der zur Erfüllung der Schuld aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewährleistungsrückstellung / 8.2 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1 EUR

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Garantierückstellung / 8.2 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1 EUR

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Gewährleistungsrückstellung / 2.2 Eine Abzinsung ist erforderlich

Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mehr als einem Jahr) sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[1] Praxis-Tipp Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden[2] So buchen Sie richtig Diese Kon...mehr

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Garantierückstellung / 2.2 Eine Abzinsung ist erforderlich

Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mehr als einem Jahr) sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[1] Praxis-Tipp Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden.[2] So buchen Sie richtig Diese Ko...mehr