Fachbeiträge & Kommentare zu Abzinsung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verpackungskosten / 8.2 Steuerbilanz: Besonderheiten bei der Bewertung

Bei der Bewertung der Rückstellung dürfen künftige Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden.[1] Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit einem Abzinsungsfaktor von 5,5 % abgezinst werden.[2] Praxis-Beispiel Rückstellungen für Verpackungsrücknahme und Verwertung Aufgrund seiner betrieblichen Erfahrungen schätzt Unternehmer U den Aufwand, der ihm...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Verbindlichkeiten / 5.3 Steuerrechtliche Besonderheiten bei Abzinsung und Fremdwährungsschulden

5.3.1 Abzinsungsgebot bis 31.12.2022 Verbindlichkeiten in der Bilanz sind grundsätzlich mit 5,5 % p. a. für jedes Jahr der Restlaufzeit der Verbindlichkeit abzuzinsen.[1] Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen an die GmbH. Gegebenenfalls muss dann die Restlaufzeit geschätzt werden.[2] Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzei...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Verbindlichkeiten / 5.3.2 Grundsatz: Keine Abzinsung ab 1.1.2023

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des "Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)", verweist auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Ansatz mit dem Nennwert).[1] § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der neuen Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Verbindlichkeiten / 5.3.1 Abzinsungsgebot bis 31.12.2022

Verbindlichkeiten in der Bilanz sind grundsätzlich mit 5,5 % p. a. für jedes Jahr der Restlaufzeit der Verbindlichkeit abzuzinsen.[1] Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen an die GmbH. Gegebenenfalls muss dann die Restlaufzeit geschätzt werden.[2] Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes D...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Kaufpreisaufteilung bei denkmalgeschütztem Gebäude: Der Gesamtkaufpreis für ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebauten Grundstück ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Der Bodenwertanteil ist dabei weder abzuzinsen noch mit einem Betrag von 0 EUR anzusetzen. Nach Auffassung des FG Köln ist der Bodenwert weder abhängig von der Restnutzungsdauer de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verwaltervergütung: Moderne... / 2.3 Objektentwicklung durch den Verwalter

Wenn Verwalter Bestandsimmobilien übernehmen, die zuvor von anderen Anbietern betreut wurden, ergibt sich eine Situation, in der die Idee des Benchmarkings hilfreich sein kann. Der neue Verwalter erhält Unterlagen, die beispielsweise Angaben zum Objekt, zur Abrechnung, zur Kommunikation und zur Wartung enthalten. Bei der Durchsicht wird häufig deutlich, dass Unternehmen bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Verbindlichkeiten / 5.3.3 Fremdwährungsschulden

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, Valutaverbindlichkeiten, müssen grundsätzlich mit dem Kurswert in Euro zum Zeitpunkt der Schuldbegründung angesetzt werden. Kursänderungen bis zur erstmaligen Bilanzierung sind unmaßgeblich und demnach auch nicht zu berücksichtigen. Entwickelt sich ein Kurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für Steuerpflichtige günstig, gilt handels...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anhang / 5.5.5 Ertrags- oder Aufwandsposten

Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anhang / 5.4.3 Die Passivseite der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

Eigenkapital Angabe des gezeichneten Kapitals in DM, falls noch keine Umstellung auf EUR erfolgt ist.[1] Angabe des in andere Gewinnrücklagen eingestellten Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen.[2] Gewinn- oder Verlustvortrag Das Eigenkapital wird als erster Posten der Passivseite ausgewiesen. Es unterteilt sich in die Posten Gezeichnetes Kapital Kapita...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzgliederung / 2.2 Vollständigkeitsgrundsatz

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind im Jahresabschluss alle Aktiva und Passiva, alle Aufwendungen und Erträge der Menge nach zu erfassen. Noch vorhandene, aber voll abgeschriebene Anlagegegenstände sind mindestens mit einem Erinnerungswert festzuhalten. Auszuweisen sind die Posten jedoch nur dann, wenn sie zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören und wirtschaftl...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4 Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 61 Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.[1] Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse nicht unter eine Einkunftsart, selbst wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 3 EStG einordnen lassen. Verluste, die dem Stpfl. durch ein solches unter keine Einkunftsa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung

Zusammenfassung Begriff Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz entfiel die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Aufgrund des Realisationsprinzips kommt für Verbindlichkeiten handelsrechtlich generell keine Abzinsung in Betracht. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2023 endeten, waren gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.1.4 Berechnung der Abzinsung

Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 % und wird mithilfe des § 12 Abs. 3 BewG ermittelt, eine finanzmathematische Ermittlung ist möglich. Da es sich bei der Abzinsung um eine steuerliche Regelung handelt, die ohnehin vom Handelsrecht abweicht, ist es naheliegend, sich für eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG zu entscheiden. Der Faktor für die Abzinsung ergibt sich aus der Tabelle zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.1 Steuerrechtliche Abzinsung von Rückstellungen

Bei der Abzinsung von Rückstellungen sind die Grundsätze aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG und aus dem BMF-Schreiben v. 26.5.2005 [1] anzuwenden. Die Abzinsung erfolgt stets mit einem Zinssatz von 5,5 % und erstreckt sich ausdrücklich sowohl auf Geld- als auch auf Sachleistungsverpflichtungen. Hinweis Pensionsrückstellung Bei der Abzinsung der Pensionsverpflichtung i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 1.2.1 Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind

Grundsätze Wenn für die Fälligkeit einer Verbindlichkeit das genaue Datum angegeben ist, bestehen keine Probleme. Es kann am jeweiligen Bilanzstichtag die genaue Laufzeit festgestellt werden. Maßgebend ist immer die (verbleibende) Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag. Diese Laufzeit ist taggenau zu berechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr m...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 1.2.3 Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten ohne festgelegte Fälligkeit

Ist die Fälligkeit nicht festgelegt, muss die voraussichtliche Laufzeit geschätzt werden. Das gilt auch, wenn nach § 609 Abs. 2 BGB eine Verbindlichkeit wegen fehlender Laufzeitfestlegung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Die Finanzverwaltung lässt es nicht zu, sich bei einer ungewissen Laufzeit am Bilanzstichtag an dieser Kündigungsfrist zu orientieren, w...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 1 Abzinsung von Verbindlichkeiten

1.1 Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sah vor, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen waren. Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase entfiel diese Abzinsungspflicht durch das Vierte ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 1.2.2 Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleichen Jahresraten getilgt werden

Maßgebende Restlaufzeit Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, endet mit Fälligkeit der letzten Rate. Ferner finden die o. g. Grundsätze sinngemäße Anwendung. Maßgebender Vervielfältiger Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, mithil...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.2 Handelsrechtliche Abzinsung von Rückstellungen

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2 Abzinsung von Rückstellungen

Rückstellungen haben den Sinn und Zweck, Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden bzw. verursacht worden sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz. Bei einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist es allerdings nicht möglich, die Werte aus der Handelsbilanz unverändert in die Steuerbilanz zu übernehmen, wei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.1.1 Geldleistungsverpflichtungen: Der voraussichtliche ­Erfüllungszeitpunkt ist maßgebend

Bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung muss auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abgestellt werden. Ist die Zahlung in mehreren Teilbeträgen zu entrichten, muss die Rückstellung entsprechend aufgeteilt werden. Es ist dann erforderlich, die Rückstellung in Teilleistungen aufzuteilen, die einzeln zu beurteilen und abzuzinsen sind.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.1.3 Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen: Unterschieden wird in Einzel- und Pauschalrückstellung

Bei Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen ist wie folgt zwischen Pauschalrückstellungen und Einzelrückstellungen zu unterscheiden: Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche müssen abgezinst werden, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt. Bei Pauschalrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche findet laut BMF aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / Zusammenfassung

Begriff Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz entfiel die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Aufgrund des Realisationsprinzips kommt für Verbindlichkeiten handelsrechtlich generell keine Abzinsung in Betracht. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2023 endeten, waren gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. unverzinsliche Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Abzinsung / 1.1 Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden

Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sah vor, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen waren. Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase entfiel diese Abzinsungspflicht durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.[1] Der Wortlaut der bisherigen Regelung in...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 2.1.2 Sachleistungsverpflichtungen: Der Beginn der Erfüllung zählt

Bei Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und dem Beginn der Erfüllung maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG). Der Abzinsungszeitraum ist somit beendet, sobald der Unternehmer mit der Maßnahme (Sachleistungsverpflichtung) beginnt. Maßgebend ist die Terminplanung des Unternehmers bzw. der voraussichtliche Beginn.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abzinsung / 1.2 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2023 enden

Steuerlich waren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Betroffen waren nicht nur Verbindlichkeiten in Geld, sondern auch Sachdienstleistungsverpflichtungen. Die Abzinsung erfolgte nicht, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrug, die Verbindlichkeit verzinslich war, auch bei Stundu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 45 Nach § 6 Abs. 1 BewG werden aufschiebend bedingte Lasten bis zum Bedingungseintritt nicht berücksichtigt. Unter Lasten fallen Verpflichtungen aller Art, also nicht bloß Kapitalschulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rentenverpflichtungen.[1] Auch Sach- und Dienstleistungspflichten sind Lasten i. S. d. § 6 BewG. Von den aufschiebend bedingten Lasten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.3 Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden (§ 12 Abs. 3 BewG)

Rz. 103 Der Wert unverzinslicher Kapitalforderungen und Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 BewG der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist nach § 12 Abs. 3 S. 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.3.3 Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks (§ 195 Abs. 5–7 BewG)

Rz. 573f Nach § 195 Abs. 5 S. 1 BewG wird der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks ermittelt durch Bildung der Summe aus dem nach § 195 Abs. 6 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und dem nach § 195 Abs. 7 BewG über die Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.3 Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG)

Rz. 567g Nach § 194 Abs. 1 S. 1 BewG erfolgt die Bewertung des Erbbaugrundstücks vorrangig in Anlehnung an § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ImmoWertV durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Erbbaugrundstückskoeffizienten. Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen nach § 23 Abs. 1 ImmoWertV im Wese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.3.2 Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 195 Abs. 2–4 BewG)

Rz. 573b Nach § 195 Abs. 2 S. 1 BewG wird der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ermittelt durch Bildung der Summe aus dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182–196 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und der nach § 195 Abs. 3 BewG über die Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.6.1 Regelbewertung

Rz. 141 § 14 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die von der Lebensdauer einer oder mehrerer Personen abhängen, und stellt eine Spezialvorschrift zu § 13 BewG dar. Obwohl die Lebensdauer einer Person bis zu ihrem Tod objektiv ungewiss ist, behandelt § 14 Abs. 1 BewG die lebenszeitabhängigen Nutzungen und Leistungen wie solche von bestimmter Dauer[1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.2 Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)

Rz. 567b Nach § 193 Abs. 1 S. 1 BewG erfolgt die Bewertung des Erbbaurechts vorrangig in Anlehnung an § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ImmoWertV durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Erbbaurechtskoeffizienten. Erbbaurechtskoeffizienten dienen nach § 23 Abs. 1 ImmoWertV im Wesentlichen der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.1 Ermittlung des Unternehmenswerts unter "Berücksichtigung" der Ertragsaussichten

Rz. 290 Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 2 Nr. 2 ErbStRG ergibt, ist die Wertermittlung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" aus Sicht des Gesetzgebers gleichbedeutend mit der Bewertung im Ertragswertverfahren. Davon gingen auch die während der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlichten Diskussionsbeiträge in der Literatur einhelli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.7 Sonstige Hinzurechnungen und Abzüge

Rz. 368 Nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und gesellschaftsrechtlichem Bezug hinzuzurechnen oder abzuziehen, soweit sie nicht nach Nrn. 1 und 2 berücksichtigt wurden. Die Vorschrift soll über die in den Nrn. 1 und 2 genann...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.1 Verbindlichkeiten und sonstige Rückstellungen

Rz. 15 Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren, soweit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.[1] Im Überschuldungsstatus tritt jedoch an die Stelle des vorsichtigen Schätzwerts nach HGB der erwartete Wert, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einer wirtschaftlich ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.2.2 Ergebnisbereinigung

Rz. 62 Die betragsmäßige Erfolgsanalyse soll darüber Auskunft geben, ob das ausgewiesene Jahres- bzw. Gesamtergebnis dem vom Analysten als tatsächlich angesehenen Erfolg entspricht oder inwieweit im Jahresabschluss möglicherweise verdeckte Ergebnisteile existieren.[1] Das zugrunde liegende Rechnungslegungssystem und der Umfang der freiwilligen Angaben haben dabei einen erheb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 5 Aufbereitungsmaßnahmen

Rz. 47 Aufbereitungsmaßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn die ausgewiesenen Daten in Bilanz und GuV sowie ggf. Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung nicht unmittelbar dem Bedarf der Unternehmensanalyse entsprechen. Zum einen finden sich weitere relevante Informationen im Anhang, zum anderen stellen die Rechnungslegungsdaten aufgrund unterschiedlich ausgenu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wertorientierte Unternehmen... / 1 Fokussierung auf den Shareholder Value

Die Idee einer wertorientierten Unternehmensführung (engl. Shareholder Value Management) lässt sich bis auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurückverfolgen. Bereits damals gab es so große Aktiengesellschaften, dass eine zunehmende Divergenz der Interessen von Management und Eigentümer befürchtet wurde. Zu dieser Zeit wurden bereits Anreizsysteme diskutiert, welche die Intere...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.1 Aufwandspaltung

Rz. 75 Aufgrund der Abzinsung der Pensionsrückstellung enthalten Zuführungen einen Zins- und einen Prämienanteil (Dienstzeitaufwand). Der Zinsanteil der Zuführung ist dem Finanzergebnis zuzuordnen, während der Dienstzeitaufwand im Personalaufwand gebucht wird (§ 277 Abs. 5 HGB). Rz. 76 Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Aufteilung der aus der Bilanzierung von Pensionsrückste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.2.4 Behandlung von Aufwendungen und Erträgen bei Anwendung des Saldierungsgebots

Rz. 82 Macht ein Unternehmen vom Saldierungsgebot des § 246 Abs. 2 HGB Gebrauch, ergibt sich nicht nur bilanziell eine Verrechnung, sondern auch in der GuV. Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung der Pensionsrückstellung sind mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren. Rz. 83 Bei Anwendung des Saldierungsgebots des § 246 A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.1 Vorbemerkung

Rz. 117 Bei einem beitragsorientierten Plan besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Beitrags an einen externen Versorgungsträger. Darüber hinaus treffen ihn weder Haftung noch Nachschusspflichten. Davon ausgehend ergibt sich der Pensionsaufwand einer Periode für eine Beitragszusage einzig aus der Beitragszahlung (IAS 19.50). Versicherungsmathematische Bewe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebliche Altersversorgu... / 5.3.2 Barwert der Leistungsverpflichtungen

Rz. 118 Im Gegensatz zur Beitragszusage geht der Arbeitgeber bei einer Leistungszusage über die Gewährung von Versorgungsbeiträgen hinaus weitere Haftungsrisiken ein, die die Erfüllung der Leistungen betreffen. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitgeber künftige Versorgungszahlungen durch Beiträge an ein zweckgebundenes und externes Vermögen finanziert (Planv...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebliche Altersversorgu... / 3.3.2.3 Rechnungszins

Rz. 38 § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB stellt klar, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen sind. Hierzu gehören regelmäßig Pensionsrückstellungen. Das Handelsgesetzbuch und die Rückstellungsabzinsungsverordnung geben vor, auf welche Art und Weise der Rechnungszins zu ermitteln ist. Ein konkreter Zinssatz wird im Gesetz allerdings nicht genannt....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebliche Altersversorgu... / 6.2.2 Steuerbilanz

Rz. 166 Die Rahmenbedingungen für eine Auflösung von Pensionsrückstellungen oder die Reduzierung der Bilanzberührung von Pensionsverbindlichkeiten unterscheiden sich im Handels- und Steuerrecht deutlich voneinander. Steuerlich führt der Wechsel des Durchführungswegs unabhängig von der Höhe der Dotierung des externen Trägers zu einer Auflösung der Pensionsrückstellung. Rz. 16...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Abzinsung der Schadenrückstellungen

Rz. 64 [Autor/Zitation] Rückstellungen für Verpflichtungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt auch für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Rz. 65 [Autor/Zitation] Die gesetzliche Regelung wird durch das BMF-Schreiben v. 20.10.2016 (BMF v. 20.10.2016 – Az. IV C 6 - S 2175/07/10001, BStBl. I 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cab) Verbindliche Regel im Steuerrecht

Rn. 336a Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Korrespondierende verbindliche Regelung im Handels- u Steuerrecht Bei übereinstimmenden verbindlichen Vorgaben im Handels- und Steuerrecht hat der Maßgeblichkeitsgrundsatz lediglich deklaratorische Wirkung (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 3, 4). Die Übereinstimmung von HB- und StB ist bei korrespondierenden Anordnungen ohnehin gewähr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Gratifikationen

Rn. 1263 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Gratifikationen sind Sonderzuwendungen iRd Arbeitsvertrags an ArbN anlässlich besonderer Gelegenheiten wie Weihnachten. Arbeitsrechtlich sind Gratifikationen Entgelte für die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue, für im abgelaufenen Wj erbrachte Arbeitsleistung u zusätzlich für künftig erwartete Betriebstreue (BFH BStBl II 1983, 753 ...mehr