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Pensionszusagen / 5 Höhe der Rückstellung

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Den Betrag der Rückstellung kann der Betrieb meist nicht selbst ermitteln. Üblicherweise wird deshalb ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten sollte erkennbar sein, wie die Pensionsverpflichtung am jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten ist und in welcher Höhe gewinnmindernde Zuführungen vorgenommen werden dürfen. Für die Bemessung der Rückstellung gibt das Gesetz folgende Vorgaben:

  • Die Pensionsrückstellung ist so zu bemessen, als ob die Zusage bereits zu Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres erteilt worden wäre, in dessen Verlauf das Dienstverhältnis begonnen hat, frühestens jedoch mit dem 27. Lebensjahr des Berechtigten.[1] Lediglich bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen dürfen (und müssen) bereits vorher Rückstellungen ausgewiesen werden.[2]
  • Für Pensionen, die nach dem 31.12.2017 zugesagt werden, wurde die Altersgrenze von 27 Jahren auf 23 Jahre abgesenkt.[3]
  • Unabhängig vom Alter des Berechtigten darf eine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn die Pensionsansprüche arbeitsrechtlich unverfallbar geworden sind. Eine Versorgungszusage ist seit 2018 unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat.[4]
  • Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind die vom BFH gesetzten Grenzen, insbesondere der 10-jährige sog. Erdienenszeitraum, unverändert.
  • Die Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.[5] Bei Beginn (Fälligkeit) der Pensionszahlungen entspricht der Teilwert dem Barwert der künftig zu erbringenden Leistungen. Dieser Barwert wird nach versicherungsmathematischen Regeln auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit v...

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