Fachbeiträge & Kommentare zu Abzinsung

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Sonderbetriebsvermögen: Aus... / 3.5.5 Darlehensforderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft

ln der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz der Gesellschaft (sog. Steuerbilanz erster Stufe), erscheint ein wirtschaftlich mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängendes Darlehen, das die Personengesell­schaft von ihrem Gesellschafter erhalten hat, – wie in der Handelsbilanz – als Verbind­lichkeit, die Darlehenszinsen sind wie in der Handels­bilanz Aufwendunge...mehr

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Anhang nach IFRS / 4.2.1.3 Besondere Ergebniseffekte im Ergebnis vor aufgegebenen Geschäftsbereichen

Rz. 133 Neben der Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit können weiterhin folgende besondere Ergebniseffekte im Ergebnis vor aufgegebenen Geschäftsbereichen anzugeben sein:[1]mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.1 Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rz. 32 Auch im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung führt die Aufzinsung von Rückstellungen zu Zinsaufwendungen und eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung dementsprechend zu Zinserträgen, welche es aus steuerlichen Gründen zu vermeiden gilt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchstabe e EStG postulieren ein generelles Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlich...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 2.2.3 Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rz. 25 Die Aufzinsung von Rückstellungen ruft Zinsaufwendungen hervor, eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung führt zu Zinserträgen. Ausschließlich die Abzinsung von Rückstellungen, welche nach Maßgabe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu bewerten sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), was die Berücksichtigung zum Stichta...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Abzinsung

a) Überblick Rn. 328 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 vorläufig frei Rn. 329 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 § 253 Abs. 2 ordnet ein generelles Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Abschlussadressaten realitätsnähere Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindl. zu vermitteln und au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Abzinsung künftiger Versorgungszahlungen

aa) Gesetzlich vorgegebener Rechnungszins (RückAbzinsV) Rn. 679 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen, die Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bewerten, mit einem Durchschnittszins abzuzinsen, der dieser Restlaufzeit entspricht. Dieser Zins wird von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegebe...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Restlaufzeit

Rn. 338 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Findet die Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 Satz 2 (vgl. Brösel/Olbrich, HdR-E, HGB § 253, Rn. 344) keine Anwendung, ist zur Auswahl des Abzinsungssatzes die Restlaufzeit der ungewissen Verbindl. zu ermitteln, die Gegenstand der Rückstellung ist. Das ist der gesamte Zeitraum vom BilSt bis zum Erfüllungszeitpunkt der passivierten Verb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bewertung einzelner Rückstellungen

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überblick

Rn. 328 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 vorläufig frei Rn. 329 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 § 253 Abs. 2 ordnet ein generelles Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Abschlussadressaten realitätsnähere Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindl. zu vermitteln und auf diese Weis...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Erfolgswirkungen beim Unternehmen

Rn. 757 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Laut § 246 Abs. 2 Satz 2 (letzter Halbsatz) erstreckt sich das Verrechnungsgebot nicht nur auf das zugriffsfrei ausgelagerte Vermögen und die korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtungen, sondern "entsprechend" auch auf die "zugehörigen Aufwendungen und Erträge[.] aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen". Der Gesetzeswo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zusammenfassendes Beispiel

Rn. 347 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Das Zusammenwirken der Abzinsungsregelung mit dem Gebot, erwartete Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt bilanziell vorwegzunehmen, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel (modifiziert entnommen aus Kessler, H. 2009, S. 284ff.). Beispiel: Die B AG hat zu Beginn des Jahres 2010 in einer angemieteten Lagerhalle Ein- und Umbauten vorgeno...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Vereinfachungslösung

Rn. 345 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die Abzinsung von Rückstellungen unterliegt dem Einzelbewertungsgrundsatz. D. h., jede ungewisse Verbindl. ist nach ihren individuellen wertbestimmenden Merkmalen zu bewerten und damit auch mit dem ihrer jeweiligen Restlaufzeit entspr. Marktzins abzuzinsen. Für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflicht...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Abzinsungssatz

Rn. 333 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Im Interesse der Bilanzobjektivierung hat der Gesetzgeber den Abzinsungssatz in mehrfacher Hinsicht normiert. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen "mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen". Die Verwendung eines Durchschnittszinssatzes soll Ergebnissch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Schätzungsänderungen

Rn. 344 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Schätzungsänderungen in Bezug auf die Restlaufzeit führen bei ungewissen Verbindl., die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, zu einer entspr. Anpassung des (abgezinsten) notwendigen Erfüllungsbetrags. Bei Verteilungsrückstellungen ist zu differenzieren:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / O. Literaturverzeichnis

Rn. 924 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (1995), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft (2008), Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG: Einzelfragen zum materiellen Bilanzrecht, in: BB 2008, S. 209–216. Arbeitskreis Steuern und Revision im Bundesver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bilanzierung

Rn. 66 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Devisentermingeschäfte sind schwebende Geschäfte und damit grds. nicht zu bilanzieren. Lediglich wenn ein negativer Erfolgsbeitrag (negativer beizulegender Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4) aus dem schwebenden Geschäft erwartet wird, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erforderlich (vgl. IDW RS HFA 4 (2012), R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Handelsbilanz

Rn. 257 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 "nur in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen". Diese Bewertungsnorm gilt für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform des UN. Sie geht auf Art. 42 Satz 1 der 4. EG-Richtlinie zurück, der für Rückstellungen den Ansatz des notwendigen Bet...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Verkäufer der Option

Rn. 10 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Kurs- bzw. Marktwertveränderungen des Basiswerts (Underlying) können dazu führen, dass die Ausübung einer verkauften Option wahrscheinlicher wird. Zu jedem Abschlussstichtag sind daher die Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften zu bewerten. Für die bilanzielle Bewertung von verkauften Optionen werden grds. zwei Methoden diskutiert: die Aus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste: Direktverbuchung gegen das Eigenkapital

Rn. 920 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 IAS 19 gestattete in seiner früheren Fassung neben einer sofortigen Aufwandserfassung noch eine Verteilung und somit Glättung des Versorgungsaufwands außerhalb der GuV (sog. Korridormethode). Alternativ konnte eine erfolgsneutrale Verbuchung von versicherungstechnischen Gewinnen und Verlusten gegen das EK erfolgen (vgl. zu den einzelnen Buch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bewertung am Bilanzstichtag

Rn. 56 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Bei Swapverträgen handelt es sich um schwebende Geschäfte, bei denen bis zum Vertragsende beide Partner zu Leistungen verpflichtet sind: beim Zinsswap zu Zinszahlungen auf einen fiktiven Kap.-Betrag, bei (Zins-)Währungsswaps zur Zahlung von Zinsen auf einen ggf. auch tatsächlich ausgetauschten Kap.-Betrag und zu dessen Rückzahlung am Laufzeit...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Arbeitsverhältnisse

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bewertung zum Bilanzstichtag

Rn. 47 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Am BilSt sind noch nicht abgewickelte FRA einzeln zu bewerten, d. h., das FRA ist auf einen evtl. Verpflichtungsüberhang hin zu untersuchen. Ergibt die Bewertung am BilSt einen unrealisierten Gewinn, bleibt dieser wegen des Realisationsprinzips unberücksichtigt. Ein Verpflichtungsüberhang liegt vor, wenn auf der Grundlage der aktuellen Marktbe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Gesetzlich vorgegebener Rechnungszins (RückAbzinsV)

Rn. 679 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen, die Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bewerten, mit einem Durchschnittszins abzuzinsen, der dieser Restlaufzeit entspricht. Dieser Zins wird von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben, wobei sie die Vorgaben der RückAbzinsV zu beachten h...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Steuerliche Behandlung von Rückstellungen

Rn. 25 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Nach dem Grundsatz der MGB der HB für die SB, der sich aus § 5 Abs. 1 EStG ergibt (vgl. Herzig, HdR-E, Kap 3, Rn. 3ff.), ist das handelsrechtl. Vermögen regelmäßig auch stl. anzusetzen. Damit orientiert sich das StR am handelsrechtl. Rückstellungsbegriff. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Große Senat des BFH entschied durch Beschl....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Zinszahlungen, Abgrenzung der Zinsen

Rn. 55 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Mit dem Vertragsabschluss haben sich die Vertragspartner verpflichtet, mit der Gegenseite jeweils Zinszahlungsströme auszutauschen, die sich an tatsächlich gezahlten (Anfangstransaktion) oder fiktiven Kap.-Beträgen orientieren. Zinszahlungen, die während des GJ geflossen sind, sind grds. erfolgswirksam zu buchen (vgl. Bertsch (2002), S. 460) ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Dauerbeschaffungsgeschäfte

Rn. 192 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerbeschaffungsgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit am BilSt der Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs für die Restlaufzeit des Geschäfts hinter dem Wert der Gegenleistungsverpflichtung zurückbleibt (vgl. Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 77; IDW RS HFA 4, Rn. 32...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verrechnungsgebot für Erträge aus dem ausgelagerten Vermögen und den Altersversorgungsaufwendungen

Rn. 663 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 (letzter Halbsatz) gilt das Verrechnungsgebot entsprechend für die Aufwendungen und Erträge aus den Altersversorgungsverpflichtungen und dem korrespondierenden ausgelagerten Vermögen. Nur ein Saldo aus beiden Größen berührt noch die GuV des UN. Sind die Aufwendungen größer als der Vermögensertrag, so ist der Saldo i...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Unterscheidung in "normale Versorgungszusagen", "zugriffsfrei ausgelagerte Altersversorgungsverpflichtungen" sowie "wertpapiergebundene Versorgungszusagen"

Rn. 671 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Der Gesetzgeber hat sich i. R.d. BilMoG erstmalig intensiv mit der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen befasst und dabei spezielle Übergangsvorschriften und Anhangangaben vorgesehen. Zudem hat er Spezialregeln für bestimmte Gestaltungen von Versorgungszusagen geschaffen. Es geht um Versorgungszusagen, bei denen VG "zugriffsfrei" z...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Sieben- und zehnjähriger Durchschnittszins für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2)

Rn. 680 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Um die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen zu vereinfachen, erlaubt der Gesetzgeber in § 253 Abs. 2 Satz 2 das generelle Unterstellen einer Restlaufzeit von 15 Jahren anstelle der exakten Ermittlung der Restlaufzeit gemäß Satz 1. Bei einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren betrug der Zins der RückAbzinsV z. B. am Jahresende 2...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Rn. 418 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit der Umsetzung des BilMoG hielt der beizulegende Zeitwert – in überschaubarem Umfang – neben den AK und HK als Bewertungsmaßstab Einzug in die handelsrechtliche RL. Im Gegensatz zur alten Rechtslage, nach der er lediglich als Vergleichsmaßstab für die Niederstwertbewertung oder als Informationsgröße im Anhang eine Rolle spielte, erhielt e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Anwendungsfälle

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Berücksichtigung von Kostensteigerungen

Rn. 321 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Ob bei der Bemessung lfr. Rückstellungen prognostizierte Faktorpreisänderungen zu berücksichtigen sind, war lange Zeit umstritten (vgl. zum Diskussionsstand Kessler in: Küting/Weber 1995, § 249, Rn. 321ff.). Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber handels- wie steuerrechtl. weitgehend für Klarheit gesorgt. § 253 Abs. 1 Satz 2 ordnet eine Bewertu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6)

Rn. 680a Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Der Gesetzgeber hat den Bewertungsgewinn aus dem Übergang auf den Zehnjahresdurchschnittszins mit einer Ausschüttungssperre versehen. Sie gebietet bei Altersversorgungsverpflichtungen für jedes GJ ab 2016 die Ermittlung des Unterschiedsbetrags der Pensionsrückstellung, der sich bei der Verwendung des Zinses aus dem sieben- und zehnjährigen ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Käufer der Option

Rn. 4 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Bei einer vorschüssig gezahlten bzw. nachschüssig zu zahlenden Optionsprämie handelt es sich sowohl bei börsengehandelten als auch bei OTC-Optionen um die AK eines nicht abnutzbaren VG "Optionsrecht" – ggf. unter Berücksichtigung einer Abzinsung (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12: "Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie"). Wi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Sonstige Dauerschuldverhältnisse

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Höchstwertprinzip

Rn. 300 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Aufgrund der Stichtagsorientierung der HB ist die Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbeträge jährlich zu überprüfen (vgl. WP-Handbuch 2012, Bd. I, Rn. E 142). Nach einer lange Zeit vorherrschenden Auffassung unterliegt die Anpassung des ursprünglich angesetzten Rückstellungsbetrags an neue Entwicklungen oder Erkenntnisse dem H...mehr

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Unternehmensbewertung in de... / 3.5 Was spricht für das Multiplikatorverfahren?

Aswath Damodaran kam bei einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass 85 % aller Aktienanalysen an der Wall Street (sog. "Equity Research Reports") und mehr als 50 % der Unternehmensbewertungen im Rahmen von M&A-Transaktionen auf dem Multiplikatorverfahren basieren. Auch die Daumenregel mittels nicht-finanzieller Bezugsgrößen erfreut sich großer Beliebtheit und ist nicht selten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung und Regelungszweck

Rz. 149 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG ist der Wert unverzinslicher Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, mit dem Betrag anzusetzen, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Die Regelung des § 12 Abs. 3 BewG beruht d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Künftig feststehende Einmalzahlungen

Rz. 22 [Autor/Stand] Eine andere Entscheidung könnte zu treffen sein, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in der Zukunft feste Zusatzbeträge zum ohnehin laufend geschuldeten Mietentgelt zu zahlen wären. Zwar beeinflusst das erst in der Zukunft zu entrichtende Entgelt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bereits im Bewertungsstichtag die Höhe des Rohertrags. Jedoch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bachem, Bewertung von überverzinslichen Geldleistungsverbindlichkeiten, DStR 1999, 773; Böhm, Darlehen beim Tod des Darlehensnehmers, ZEV 2002, 337; Brosch, Das Disagio im Bewertungsrecht, DB 1984, 1696; Ebeling, Schenkung einer wertlosen Forderung mit Besserungsabrede – Gegenstand einer Schenkung, ZEV 2009, 416; Fiedler, Die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Laufzeit von mehr als einem Jahr

Rz. 155 [Autor/Stand] Für das Bewertungssteuerrecht gilt das sog. Stichtagsprinzip. Danach sind für die Erfüllung des Gesetzestatbestandes die Verhältnisse maßgebend, wie sie im Veranlagungszeitpunkt bestehen. Dementsprechend ist für die Frist von einem Jahr die im Bewertungszeitpunkt noch offene Laufzeit entscheidend. § 12 Abs. 3 BewG ist nur anwendbar, wenn ein bestimmter ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiele

Rz. 161 [Autor/Stand] Auch für die Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen oder Kapitalschulden enthalten die gleich lautenden Ländererlasse Beispiele[2] Rz. 162 [Autor/Stand] Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden Praxis-Beispiel Beispiel 1:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Unverzinslichkeit

Rz. 160 [Autor/Stand] Eine Kapitalforderung ist dann unverzinslich, wenn dem Kapitalgeber für die Hingabe des Kapitals weder ein Zins noch ein anderer an die Stelle des Zinses tretender Vorteil gewährt wird. Die Ursache der Unverzinslichkeit ist für die Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG ohne Einfluss. Unverzinslichkeit ist sowohl gegeben, wenn keine Verzinsung vereinbart wurde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Anlagen zu § 12 BewG

Rz. 177 [Autor/Stand] Tabelle 1 (zu § 12 Absatz 3 BewG) Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1,– EURmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Mietvorauszahlung

Rz. 19 [Autor/Stand] Aus H B 186.1 ErbStH 2019[2] ergeben sich Anhaltspunkte zu der Frage, wie der Rohertrag zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien für eine bestimmte Anzahl von Jahren nur deshalb eine relativ niedrige Miete vereinbart haben, weil zu Beginn des Mietverhältnisses – der aus der Sicht des Bewertungsstichtages in der Vergangenheit liegt – eine erhebliche Vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick und Regelung in den Ländererlassen

Rz. 74 [Autor/Stand] Eine Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden abweichend vom Nennwert ist zulässig, wenn "besondere Umstände" einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 12 Abs. 1 BewG). Eine begriffliche Bestimmung, was als besonderer Umstand i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist, findet sich im Bewertungsgesetz nicht. § 12 BewG regelt ausdrücklich nur zwei Fäl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Berechnung des Wertes bei hoher oder niedriger Verzinsung

Rz. 123 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Zu- oder Abschlags auf den Nennwert einer Kapitalforderung oder Kapitalschuld ist die sich ergebende Zinsdifferenz für die gesamte Laufzeit des Darlehens zu errechnen. Nach dem gleich lautenden Ländererlass werden je nachdem, ob die Tilgung in einem Betrag, in gleichen Raten oder in Annuitäten erfolgt, Vervielfältiger vorgegeben, ...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.1.1 Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)

Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten. Das bereits im Juni 2021 verabschiedete Gesetz reformiert das Personengesellschaftsrecht umfassend und passt das Recht der Personengesellschaften an die, in den letzten Jahren weiterentwickelte, Rechtspraxis an. Besonders von den neuen Regelungen betroffen ist das Recht der Gesel...mehr

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Immobilienübertragungen zwi... / 4.2 Gleichstellungsgelder, Einmalbeträge und Übernahme von Verbindlichkeiten

Immobilienschenkungen sind häufig mit anderen Auflagen verbunden. Wer in vorweggenommener Erbfolge eine Immobilie übernimmt, muss oft an den Übergeber einen Einmalbetrag zahlen, ein Grundschulddarlehen mit übernehmen und später zurückzahlen oder an die Geschwister Gleichstellungsgelder bezahlen. In diesen Fällen liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, weil der Übertragu...mehr

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Kaufpreisraten/-renten bei ... / 3.2 Verkauf bzw. Erwerb einer privaten Immobilie gegen Kaufpreisraten

Kaufpreisraten, die bei Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks zufließen, unterliegen nicht der Einkommensteuer, es sei denn, es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Werden die Kaufpreisraten verzinst, sind die Zinsen beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.[1] Haben die Vertragsparteien keine Zinsvereinba...mehr