Rn. 55
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Mit dem Vertragsabschluss haben sich die Vertragspartner verpflichtet, mit der Gegenseite jeweils Zinszahlungsströme auszutauschen, die sich an tatsächlich gezahlten (Anfangstransaktion) oder fiktiven Kap.-Beträgen orientieren. Zinszahlungen, die während des GJ geflossen sind, sind grds. erfolgswirksam zu buchen (vgl. Bertsch (2002), S. 460) und ggf. wie üblich abzugrenzen.
Sofern von vornherein Netto-Zahlungen vereinbart wurden, ist hierin ein Aufrechnungsvertrag (vgl. hierzu Larenz (1987), S. 265f.) zu sehen, was automatisch nur zu Zinsansprüchen bzw. -verpflichtungen in Höhe der Netto-Beträge führt (so dass im eigentlichen Sinn gar kein Saldierungsproblem gegeben ist). Anderenfalls sind die gegenseitigen Zahlungen zumindest für bilanzielle Zwecke – da es sich um ein einheitliches Geschäft handelt – miteinander zu saldieren und in der GuV je nach Vorzeichen als "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" oder als "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen (vgl. WP-HB (2023), Rn. F 1333).
Zwar liegt zumindest beim Zinsswap keine Kap.-Gewährung in diesem Zusammenhang vor, aber die Nähe der ausgetauschten Zahlungsströme zu "richtigen" Darlehensgeschäften ist so groß, dass die Ähnlichkeit zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen gegeben ist (vgl. mit a. A. Schwarze (1989), S. 163, der in einzeln bewerteten Swaps als "Leistungstatbestand die Übernahme des Fristentransformationsrisikos [bzw., d. Verf.] der Fristentransformationschance" sieht).
Unter dem Gesichtspunkt der periodengerechten Abgrenzung sind die Zinszahlungsströme für den Zeitraum von der letzten Zinszahlung bis zum Abschlussstichtag entsprechend der jeweiligen Zinsberechnungsmethode laufzeitbezogen abzugrenzen und in der Bilanz wie andere Zinsabgrenzungen auch in der Position "Sonstige V...