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3. Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 418

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit der Umsetzung des BilMoG hielt der beizulegende Zeitwert – in überschaubarem Umfang – neben den AK und HK als Bewertungsmaßstab Einzug in die handelsrechtliche RL. Im Gegensatz zur alten Rechtslage, nach der er lediglich als Vergleichsmaßstab für die Niederstwertbewertung oder als Informationsgröße im Anhang eine Rolle spielte, erhielt er damit insofern eine höhere Bedeutung, als es bei einer Ansatz- und Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu einer Überschreitung der historischen AHK kommt und das Realisationsprinzip soweit außer Kraft gesetzt wird (vgl. zur Bedeutung auch Ernst, S:R 2009, S. 130). Nachfolgend werden kurz diejenigen handelsrechtlichen Regelungen dargestellt, die auf den beizulegenden Zeitwert i. S.d § 255 Abs. 4 rekurrieren (vgl. zur Prüfung von Zeitwerten IDW PS 314 (2009)).

 

Rn. 419

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit den korrespondierenden Schulden zu verrechnen; dies gilt entsprechend für die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2). Diese zu verrechnenden VG sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4). Übersteigt der beizulegende Zeitwert der VG den Betrag der Schulden, so ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten zu aktivieren (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 3). Mit § 268 Abs. 8 Satz 3 wurde für KapG (respektive ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG) eine Ausschüttungssperre normiert, welche sicherstellt, dass die Beträge aus der Zeitwertbewertung der VG des Deckungsvermögens, welche über deren AK hinausgehen, abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern, nicht ausgeschüttet werden (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 87). Flankiert werden diese Regelungen durch die Angabepflichten zu den in der Bilanz und GuV verrechneten Beträgen sowie zu den grundlegenden Annahmen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Bewertungsmethoden im Anhang nach den §§ 285 Nr. 25, 314 Abs. 1 Nr. 17 (vgl. auch BDI/EY (2009), S. 10f., 25f.; Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766f.; bezüglich der Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen Jeske, NWB 2009, S. 1404ff.; Thurnes/Hainz, BC 2009, S. 212ff.).

Als zweckgebundenes, zu saldierendes Vermögen kommen z. B. in Betracht (vgl. Thurnes/Hainz, BC 2009, S. 212f.; allg. zu Contractual Trust Arrangements (CTA) HdB (2020), Stichwort-Nr. 29b, Rn. 8ff.; Seeger, DB 2007, S. 697ff.):

  • Vermögen i. R.v. Treuhandmodellen für Pensionsverpflichtungen (CTA),
  • verpfändete Rückdeckungsversicherungen ohne Rückkaufsrecht des Arbeitgebers,
  • Sicherungsvermögen für Altersteilzeitverpflichtungen (vgl. § 8a AltTZG), oder
  • Wertguthaben (vgl. § 7e SGB IV).

Der Ansatz des zu saldierenden Zweckvermögens zum beizulegenden Zeitwert stellt den beabsichtigten Ausweis der Belastung aus Pensionsverpflichtungen in der Höhe sicher, die das UN "tatsächlich noch wirtschaftlich trifft" (BR-Drs. 344/08, S. 104; zur Kritik an der noch im RefE vorgeschlagenen regelmäßigen Beschränkung der Anrechnung der VG auf die Höhe ihrer AK Küting/Kessler/Kessler, WPg 2008, S. 494 (500ff.)). Das zunächst noch im RegE vorgesehene Aktivierungsverbot eines etwaigen überschießenden Betrags wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus Vereinfachungsgründen aufgehoben (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 85; überdies Küting/Kessler/Kessler, WPg 2008, S. 748ff.). Ein überschießender Betrag ist nunmehr unter einem gesonderten Posten als "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" (§ 266 Abs. 2 E.) auszuweisen.

 

Rn. 420

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Weiterhin sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5. bestimmt, zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Mit dieser Regelung wird aus Vereinfachungs- und Kostengründen die Bewertung sog. wertpapiergebundener Pensionszusagen, deren Umfang an die Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts bestimmter Wertpapiere (z. B. Aktien, Fondsanteile oder Schuldverschreibungen) gekoppelt ist, zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere ermöglicht. Hierdurch erübrigt sich die Erstellung eines Pensionsgutachtens für solche Zusagen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 85; BDI/EY (2009), S. 17).

 

Rn. 421

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute normiert § 340e Abs. 3 Satz 1 die Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzgl. eines Risikoabschlags. Mit dieser Regelung wurde die Zeitwertbewertung von Aktiva und Passiva des Handelsbestands, "wie sie derzeit von den Kreditinstituten praktiziert wird" (BT-Drs. 16/12407, S. 92; vgl. auch Ernst/Seidler...

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