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3. Dauerbeschaffungsgeschäfte

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 192

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerbeschaffungsgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit am BilSt der Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs für die Restlaufzeit des Geschäfts hinter dem Wert der Gegenleistungsverpflichtung zurückbleibt (vgl. Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 77; IDW RS HFA 4, Rn. 32).

 

Rn. 193

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Die eigene Leistungsverpflichtung aus einem Dauerbeschaffungsgeschäft ist mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Er ermittelt sich bei Leistungen, die nicht in Geld zu erbringen sind, als Geldwert der Aufwendungen, die zur Bewirkung der Sach- oder Dienstleistung erforderlich sind (i. E. vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 308ff.). Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, ist eine Abzinsung geboten; allg. vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 329, zur Ermittlung der Restlaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 124f.).

 

Rn. 194

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Was die Bewertung des eigenen Anspruchs aus einem schwebenden Dauerbeschaffungsgeschäft angeht, ist zu unterscheiden zwischen Verträgen, die auf den Erwerb aktivierungsfähiger VG gerichtet sind (z. B. Sukzessivlieferungsverträge), und Beschaffungsgeschäften über nicht aktivierungsfähige Leistungen (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge). Ansprüche auf Lieferung aktivierungsfähiger VG sind nach den für Einmalgeschäfte geltenden Grundsätzen zu bewerten. Ihr Wert bestimmt sich somit nach den AK oder dem niedrigeren beizulegenden Wert der betr. VG am Bewertungsstichtag. Die für die Ableitung des beizulegenden Werts relevante Marktseite richtet sich nach den für die Niederstbewertung vorherrschenden Konventionen (vgl. IDW RS HFA 4, Rn. 30f.). Diese sehen je nach Bewertungsgegenstand eine MGB des Beschaffu...

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