Rn. 10
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Kurs- bzw. Marktwertveränderungen des Basiswerts (Underlying) können dazu führen, dass die Ausübung einer verkauften Option wahrscheinlicher wird. Zu jedem Abschlussstichtag sind daher die Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften zu bewerten. Für die bilanzielle Bewertung von verkauften Optionen werden grds. zwei Methoden diskutiert: die Ausübungs- sowie die Glattstellungsmethode. Für die Wahl der Methode zur Rückstellungsermittlung ist maßgeblich, dass das Risiko des Stillhalters zutreffend abgebildet wird.
Nach der im Regelfall anzuwendenden Glattstellungsmethode ist eine Drohverlustrückstellung dann zu bilden, wenn der aktuelle Wert der verkauften Option (Stillhalterposition) am Abschlussstichtag höher ist als die passivierte Optionsprämie, d. h., es muss in Höhe der Differenz zwischen höherem Marktwert der Option und dem Buchwert der bislang passivierten Optionsprämie (zusätzlich zu Letzterem) eine Rückstellung gebildet werden (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 18). Sollte der Marktwert der Option am Folgestichtag wieder sinken, ist die Rückstellungen bis max. auf Null aufzulösen (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 608). Bei dieser Methode wird unterstellt, dass die Option am BilSt durch ein Gegengeschäft glattgestellt wird bzw. glattgestellt werden kann. Diese Methode berücksichtigt, neben dem inneren Wert auch den Zeitwert der Option, folglich also den gesamten Marktwert der Option. Im Regelfall ist diese Art der Rückstellungsermittlung sachgerecht (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 18; Scharpf/Luz (2000), S. 422). Eine Abzinsung der Drohverlustrückstellung nach § 253 Abs. 2 ist nicht zulässig, da die Abzinsung bereits bei der Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses entsprechend berücksichtigt wurde (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 607f.).
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