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1. Handelsbilanz

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin , Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 257

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 "nur in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen". Diese Bewertungsnorm gilt für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform des UN. Sie geht auf Art. 42 Satz 1 der 4. EG-Richtlinie zurück, der für Rückstellungen den Ansatz des notwendigen Betrags fordert. Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber den von der 4. EG-Richtlinie vorgegebenen Bewertungsmaßstab erstmals in das Gesetz aufgenommen. Die handelsrechtl. Bewertungsanweisung spricht allerdings sprachlich präziser vom notwendigen Erfüllungsbetrag.

 

Rn. 258

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Schon vor der Reform der handelsrechtl. RL durch das BilMoG waren Rückstellungen nach allg. Auffassung zum Erfüllungsbetrag anzusetzen. Darunter ist der Betrag zu verstehen, den der Schuldner zur Begleichung seiner Verpflichtung bzw. zur Abdeckung eines Verpflichtungsüberschusses aus einem schwebenden Geschäft voraussichtlich aufbringen muss. Wenn nunmehr in § 253 Abs. 1 Satz 2 vom notwendigen Erfüllungsbetrag die Rede ist, liegt darin eine Konkretisierung in zwei Punkten. Hinsichtlich des zeitlichen Bezugspunkts des Bewertungsmaßstabs ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen abzustellen. Diese zukunftsorientierte Verpflichtungsbewertung soll im Zusammenspiel mit der Abzinsungspflicht für alle längerfristigen ungewissen Verpflichtungen die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage stärker als bisher an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse annähern (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 52). Zugleich hat die Bundesregierung aus der Neuordnung der Rückstellungsbewertung eine Einschränkung der Über- und Unterdotierung ungewisser Verbindl. erwartet.

 

Rn. 259

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

...

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