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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Mietvorauszahlung

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Rz. 19

[Autor/Stand] Aus H B 186.1 ErbStH 2019[2] ergeben sich Anhaltspunkte zu der Frage, wie der Rohertrag zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien für eine bestimmte Anzahl von Jahren nur deshalb eine relativ niedrige Miete vereinbart haben, weil zu Beginn des Mietverhältnisses – der aus der Sicht des Bewertungsstichtages in der Vergangenheit liegt – eine erhebliche Vorauszahlung zu leisten war. Dies kann jedenfalls dem Beispiel in H B 186.1 ErbStH 2019[3] zur Frage der Berücksichtigung von Mietvorauszahlungen geschlossen werden. Dementsprechend muss auch eine geleistete Vorauszahlung bei der Ermittlung des Rohertrags einbezogen werden, weil die niedrige Miete am Bewertungsstichtag nicht ohne die Vorauszahlung vereinbart worden wäre.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Zur Frage der Berücksichtigung von Mietvorauszahlungen gilt in Anlehnung an H B 186.1 ErbStH 2019 das folgende Beispiel:

V vermietet als Eigentümer langfristig ein Geschäftsgrundstück.

Zwecks Finanzierung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien neben der Zahlung der monatlichen Miete i.H.v. 2.000 EUR für den Zeitraum von 5 Jahren (60 Monaten) ab dem 1.2.2024 zusätzlich eine Vorauszahlung auf die erhöhte Miete. Diese beträgt nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (1.2.2028) 2.500 EUR. Am 1.3.2024 verschenkt V dieses Grundstück.

Das vereinbarte Entgelt zum Bewertungsstichtag am 1.3.2024 ermittelt sich wie folgt:

 
vereinbarte monatliche Miete (2.000 EUR × 12) 24.000 EUR
vereinbarte Mietvorauszahlung (30.000 EUR / 60 × 12) + 6.000 EUR
Entgelt nach § 186 Abs. 1 BewG 30.000 EUR
 

Rz. 21

[Autor/Stand] Das Beispiel dürfte wohl so zu verstehen sein, dass die vereinbarte Mietvorauszahlung von 30.000 EUR bereits vor dem Bewertungsstichtag geleistet worden ist, wobei der Betrag von 30.000 EUR bei einer...

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