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4. Anwendungsfälle

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 216

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(1) Arbeitsverhältnisse: Die Bildung von Drohverlustrückstellungen bei Arbeitsverhält­nissen wird teilweise abgelehnt, weil sie eine unter dem Aspekt der Menschenwürde problematische Bewertung menschlicher Arbeit erfordert (vgl. Groh, M. 1991, S. 79; Knobbe-Keuk, B. 1993, S. 150). Bilanzrechtl. lässt sich diese Sonderbehandlung nicht begründen. Sie entspricht auch nicht der Rspr. des BFH, der eine Drohverlustrückstellung als geboten erachtet hat, wenn ein "Arbeitsverhältnis den Betrieb in einem ungewöhnlichen Maße belastet, weil der Arbeitnehmer keinen oder keinen nennenswerten Erfolgsbeitrag mehr erbringt" (BFH-Urt. v. 25.02.1986, BStBl. II 1986, S. 467).
 

Rn. 217

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

  Scheidet sonach eine Sonderbehandlung von Arbeitsverhältnissen aus, ist eine Drohverlustrückstellung namentlich für Berufsausbildungsverträge in Betracht zu ziehen. Bei diesen bleibt der Wert der Arbeitsleistung des Auszubildenden erfahrungsgem. deutlich hinter dem Wert der sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungspflichten des Ausbildenden zurück. Die mit der Ausbildung erhofften anderweitigen Vorteile (z. B. Schaffung eines Potenzials an ausgebildeten Fachkräften, Sicherung oder Erhöhung des Ansehens in der Öffentlichkeit) dürfen bei der bilanziellen Bewertung des Vertrags keine Berücksichtigung finden (a. A. Schreiber, U./Rupp, R. 1981, S. 92ff.; Hoffmann/Lüdenbach 2014, § 249, Rn. 88). Sie gehen in den nicht bilanzierungsfähigen GoF ein (vgl. ­Küting, K./Kessler, H. 1993, S. 1045ff.; für eine Rückstellungsbildung nur bei einer aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen erfolgenden Überausbildung ADS 1995, § 249, Rn. 159, m. w. N.; Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 100 (Ausbildungskosten); Bertram 2013, § 249, Rn. 219).
 

Rn. 21...

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