Dr. Per-Eric Eulau
, Dietrich Weilbach
Rz. 12
Das GrEStG enthält bezüglich der Bestimmung des gem. § 8 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Werts der Gegenleistung, d. h. für die Bewertung der Gegenleistung, keine näheren Regelungen. Für diese Bewertung ist daher auf die einschlägigen Vorschriften des BewG zurückzugreifen.
Inhalt der Gegenleistung kann jede geldwerte Leistung sein, also z. B. Geldleistungen, Sachleistungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen. So ist z. B. die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers, den Veräußerer von Schulden und/oder anderen Verpflichtungen freizustellen, als Gegenleistung zu werten. Auch der Verzicht auf eine Forderung kann als Gegenleistung zu beurteilen sein, wenn dieser zu einer entsprechenden Minderung der vereinbarten Gegenleistung (des Kaufpreises) führt. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Forderungsverzichts in die Gegenleistung ist allerdings, dass die Forderung tatsächlich bestanden hat. Im Fall des Verzichts des Erwerbers auf eine uneinbringliche oder zweifelhafte Kapitalforderung scheidet daher eine Berücksichtigung dieser Forderung entweder ganz oder teilweise aus.
Maßgebender Zeitpunkt für den Umfang und die Bewertung der Gegenleistung ist der Zeitpunkt, in dem der nach § 1 GrEStG der GrESt unterliegende Erwerbsvorgang i. S. v. § 23 GrEStG verwirklicht wird. Im Zeitpunkt dieser Verwirklichung wird die Leistungspflicht für die am Erwerbsvorgang Beteiligten verbindlich. Entscheidend kommt es damit für den Stichtag der Wertermittlung (sog. Bewertungsstichtag) auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbstatbestands an. Der davon in den besonderen Fällen des § 14 GrEStG (Bedingungseintritt oder Genehmigung) abweichende Zeitpunkt der Steuerentstehung ist für Zwecke der Bewertung der Gegenleistung grundsätzlich unbeachtlich und hiervon zu unterscheid...