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III. Bewertung von Rückstellungen (Abs. 1 Satz 2)

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 90

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 "in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen". Der "Erfüllungsbetrag" ist derjenige Betrag, den der Schuldner aufbringen muss, um seine Verpflichtungen zu begleichen bzw. einen Verpflichtungsüberschuss aus einem schwebenden Geschäft abzudecken (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 258). Durch die Verwendung des Begriffs "Erfüllungsbetrag" gibt der Gesetzgeber dem Bilanzierenden somit auch vor, bei der Rückstellungsbewertung künftige, zum voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt relevante Preis- und Kostenänderungen (einschließlich Lohnänderungen) – unter Beachtung des Stichtagsprinzips (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3) – zu berücksichtigen (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 141). M.a.W.: In die Bewertung sind die Preis- und Kostenverhältnisse einzubeziehen, die zum Abschlussstichtag unter Berücksichtigung wertaufhellender Ereignisse für den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Verpflichtung erwartet werden (vgl. IDW RS HFA 34 (2015), Rn. 14).

 

Rn. 91

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Durch die Verwendung zukunftsgerichteter Daten entstehen zwangsläufig Unsicherheiten bei der Bewertung, die dem Bilanzierenden teils erhebliche Ermessensspielräume eröffnen können. Solche Ermessensspielräume, die dem Ziel einer zutreffenden Vermögens- und Periodenerfolgsermittlung geschuldet sind, laufen generell der Objektivierungsfunktion des Stichtagsprinzips zuwider. Diesem Konflikt soll der bei der Bewertung zu berücksichtigende Maßstab der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entgegentreten. Nach diesem Maßstab müssen ausreichende, objektive Hinweise für die bewertungsrelevanten Parameter einschließlich des Eintritts künftiger Preis- und Kostenänderungen vorliegen, um ...

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