Prof. Dr. Michael Dusemond
, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 408
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
§ 253 Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 geändert. Seit dieser Änderung sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre zu diskontieren. Im Vergleich zur Altregelung, nach der – wie bei allen anderen Rückstellungen – ein durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre zugrunde zu legen war, wurde der Betrachtungszeitraum damit verlängert. Dies erschien dem Gesetzgeber wegen des Langfristcharakters von Altersversorgungsverpflichtungen sachgerecht (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 680). Zudem soll(t)en durch diese Maßnahme die negativen Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf die Attraktivität von Direktzusagen für Betriebsrenten sowie auf deren bilanzielle Erfassung vermindert werden (vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149).
Die Änderung des § 253 Abs. 2 Satz 1 führt unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsumfelds im Vergleich zur Altregelung zu niedrigeren Barwerten der zu passivierenden Altersversorgungsrückstellungen. Da sich die daraus resultierenden Gewinne lediglich aus einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften ergeben und nicht die Geschäftstätigkeit betreffen, soll deren Ausschüttung unterbleiben. Diese Ausschüttungssperre ist in § 253 Abs. 6 Satz 2 verankert (vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149).
Die Anwendung von § 253 Abs. 6 Satz 2 ist aufgrund der unterschiedlichen Haftungsverfassungen von KapG und PersG bzw. Einzel-UN auf KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG zu beschränken (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 680a; IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 55c; WP-HB (2023), Rn. F 558).
Rn. 409
Stand: EL 46 – ...