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IV. Anzuwendender Abzinsungssatz (Abs. 2 Satz 4f.)

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 123

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1f. ist zur Diskontierung von langfristigen Rückstellungen ein mit ihrer Restlaufzeit entsprechender durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben (sonstige Rückstellungen) bzw. zehn Jahre (Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen) für die Barwertermittlung zu verwenden. Mit der Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des Marktzinssatzes sollen Ertragsschwankungen, die nicht durch die Geschäftstätigkeit des UN verursacht sind, vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 54).

 

Rn. 124

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die Ermittlungskompetenz für die anzuwendenden Abzinsungssätze liegt bei der Deutschen Bundesbank. Die Bundesbank hat die Aufgabe, die Abzinsungszinssätze zu ermitteln und monatlich bekanntzugeben. Die Ermittlungsmethodik ebenso wie die Form der Veröffentlichung sind in der RückAbzinsV geregelt.

Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite (www.bundesbank.de) am Ende eines jeden Monats eine Zinsstrukturkurve. Bei der Zinsstrukturkurve handelt es sich um eine Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve, die insofern für den gesamten Euro-Raum gilt. An dieser Zinsstrukturkurve können die Diskontierungssätze für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und 50 Jahren abgelesen werden. Den UN wird damit eine laufzeitkongruente Rückstellungsabzinsung ermöglicht, ohne selbst Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zinssatzermittlung zu haben. Zudem wird die Wahl des Zinssatzes für die Diskontierung von Rückstellungen dem Ermessen des Bilanzierenden entzogen und damit bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial im JA reduziert. Trotz der Objektivierungstendenzen verbleiben bilanzpolitische Hebel bei der Bestimmung der Laufzeit bzw. Fristigkeit der den Rückstellungen zugrunde liegenden Verpflichtungen (v...

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