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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 277 ergänzt die Vorschriften des § 275 zur Gliederung der GuV, indem wichtige GuV-Posten definiert und zusätzliche Vorschriften zum Ausweis bestimmter Erträge und Aufwendungen kodifiziert werden. Definiert werden zum einen die Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und zum anderen die Bestandsveränderungen (§ 277 Abs. 2). Während die Definition der Umsatzerlöse sowohl für das Gesamtkostenverfahren (GKV) als auch für das Umsatzkostenverfahren (UKV) gilt, ist die Definition der Bestandsveränderungen nur für die Aufstellung der GuV nach dem GKV relevant. Besondere Ausweisvorschriften gelten für außerplanmäßige Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1), Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften und Gewinnabführungsverträgen (§ 277 Abs. 3 Satz 2), Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung (§ 277 Abs. 5 Satz 1) sowie Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 Satz 2).

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Mit der Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 wird Art. 2 Nr. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU) umgesetzt.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 1
[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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