Sozialversicherung: Betriebsprüfung bietet keinen Schutz vor Nachforderungen
Eine abgeschlossene Betriebsprüfung bringt dem Arbeitgeber keine "Entlastung". Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit ihrem aktuellen Besprechungsergebnis v. 23./24.11.2011 (TOP 12) festgelegt.
Damit stellen sich die Spitzenverbände ausdrücklich gegen die anderslautende aktuelle Rechtsprechung.
Urteil: Prüfbescheid verhindert weitere Nachforderungen
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte am 18.1.2011 (L 5 R 752/08) entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen. Liegt demnach ein bestandskräftiger Bescheid des Betriebsprüfdienstes der Rentenversicherung über einen konkreten Prüfzeitraum vor, ist eine spätere Nachforderung für den gleichen Zeitraum nicht möglich. Anders sei es nach Meinung der bayerischen Richter nur, wenn der bestandskräftige Bescheid zurückgenommen wird.
Spitzenverbände: Betriebsprüfung basiert nur auf Stichproben
Die Spitzenverbände sehen das anders - und haben auch gute Argumente auf ihrer Seite: Die Betriebsprüfer können sich bei einer Betriebsprüfung immer auf Stichproben innerhalb der Aufzeichnungen beschränken. Selbst in kleinen Betrieben sind sie nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse und der beitragsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelten aller Versicherten verpflichtet. Das hatte bereits das Bundessozialgericht so bestätigt.
Daraus leiten die Spitzenverbände ab, dass den Betriebsprüfungen keine über diese stichprobenhafte Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung zu kommt. Dies folge allein schon aus der Tatsache, dass eine vollumfängliche Prüfung in der Regel nicht durchgeführt wird. Es sei nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen.
Kein Vertrauensschutz durch Betriebsprüfungen
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bewerten die Rechtsprechung des Bayerischen LSG in dieser Frage daher als Einzelfallentscheidung, der nicht in grundsätzlicher Hinsicht zu folgen ist. Arbeitgeber können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde.
Für bereits geprüfte Zeiträume sind sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen z. B. durch Beitragsforderungen nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Verjährungsregelungen gilt bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen eine 30-jährige Verjährungsfrist, die insoweit voll ausgeschöpft werden kann.
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