Prüfung von Finanzanlagevermittlern auch für Steuerberater zulässig

So wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 der Kreis der nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geeigneten Prüfer nicht nur auf Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer festgelegt, sondern auf andere geeignete Personen erweitert. Damit dürfen auch Steuerberater die jährlichen Prüfungen für diese Gewerbetreibenden durchführen. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seinerzeit eingesetzt.
Hintergrund
Bislang waren Finanzanlagenvermittler zusammen mit Maklern, Bauträgern und Baubetreuern in § 34c GewO enthalten. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 6.12.2011 wurden die Anforderungen für diese Berufsgruppe neu geregelt. Neben erweiterten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, enthält § 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Wirkung zum 1.1.2013 auch einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung der Finanzanlagenvermittler. Konkretisierungen hierzu sind in der FinVermV enthalten, die die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen enthält.
Vermittler unterliegen jährlicher Prüfpflicht
Die gemäß § 34f GewO i. V. m. § 24 FinVermV geregelte jährliche Pflichtprüfung der Finanzanlagenvermittler soll der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden zu erlangen. Der hierfür erforderliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln. Diese Frist ist bindend und kann bei Missachtung eine Geldbuße nach sich ziehen.
Achtung: Stichtag 31. Dezember 2014
Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum 31.12.2014 an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin!
Die Prüfung der eigenen Mandanten ist tabu
Beachten Sie: Wesentliches Kriterium eines geeigneten Prüfers ist dessen Unbefangenheit. Daher gilt, dass Steuerberatern, die bereits mit der Buchhaltung eines betreffenden Vermittlers betraut sind, für diesen den Jahresabschluss erstellen bzw. in steuerlichen Fragen beraten, die Prüfung wegen der Besorgnis der Befangenheit untersagt ist. Auch ein besonderes Näheverhältnis zum Gewerbetreibenden, sprich eine enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehung, lässt eine Besorgnis vermuten und verbietet die Prüfung durch den steuerlichen Berater.
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