Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger

Auch bei Eheleuten, die in derselben Stadt arbeiten und dort eine gemeinsamen Wohnung nutzen, kann grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn sie in einer anderen Gemeinde ebenfalls eine gemeinsame Wohnung bewohnen und sich dort der Lebensmittelpunkt befindet.

Dies hat der BFH mit Urteil v. 7.5.2015 (VI R 71/14) noch einmal bestätigt. Fraglich ist, ob auch dann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen kann, wenn Kinder mit am Beschäftigungsort wohnen.

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung (bei Eheleuten die gemeinsam am Beschäftigungsort wohnen)

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orte in, dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und ggf. seine minderjährigen Kinder wohnen. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Der Umstand allein, dass beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es allerdings allein noch nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind (auch) in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (BFH, Urteil v. 8.10.2014, VI R 16/14). Zu berücksichtigen ist dabei z. B. wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind (die Zweitwohnung sollte nicht größer und nicht besser ausgestattet sein als die Hauptwohnung), die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.

FG München verneint doppelte Haushaltsführung

Nach Auffassung des FG München (Urteil v. 23.09.2016, 1 K 1125/13) soll aber eine doppelte Haushaltsführung nicht möglich sein, wenn Kinder mit am Beschäftigungsort wohnen. Der BFH hätte nur für die Konstellation der kinderlosen Eheleute auch in Fällen des gemeinsamen Wohnens am Beschäftigungsort die Möglichkeit eines Hausstands an einem anderen Ort als dem der beruflichen Betätigung in Betracht gezogen.

Für eine Familie mit Kindern sei zu berücksichtigen, dass dort wo die Eltern ihren Pflichten im Wesentlichen nachkommen, sich natürlicherweise auch der örtliche Lebensmittelpunkt einer Familie mit Kindern und damit gegebenenfalls der beiderseits berufstätigen Eltern befände. Bei schulpflichtigen Kindern würde eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, könne daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts lediglich der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Lebensmittelpunkt einer Familie

Das im Sinne eines Lebensmittelpunktes relevante "Privatleben" gestalte sich bei einer Familie mit Kindern zunächst unter den Beteiligten der Familie als nächststehenden Bezugspersonen. Entsprechend sei der Lebensmittelpunkt einer Familie auch dort zu verorten, wo sie sich überwiegend gemeinsam aufhält, ohne dass es maßgeblich auf weitere Kontakte zu Verwandten oder Freunden zur Bestimmung eines Lebensmittelpunkts ankommen könnte. Nach Auffassung des FG spricht hierfür auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von Familienheimfahrten spricht. Wohne eine Familie bereits gemeinsam am Beschäftigungsort, könne es eine Heimfahrt zur Familie nicht geben.

Praxis-Tipp: Revision und abweichende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg

Das FG München hat die Revision zugelassen, weil das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 9.3.2016, 7 K 7098/14, rkr.) in einem vergleichbaren Fall eine doppelte Haushaltsführung bejaht hat. Im Urteilsfall waren zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort zur Schule gegangen, was nach Auffassung des FG aber für sich genommen nicht notwendigerweise zur Annahme eines Lebensmittelpunkts am Beschäftigungsort führt. Vielmehr haben die Indizien wie z. B. die regelmäßigen Heimfahrten, der Vergleich der Wohnqualität beider Wohnungen und die Hobbys am Heimatort das FG überzeugt. 

Sollte ein Finanzamt in einem vergleichbaren Fall (mit der Begründung des FG München) eine doppelte Haushaltsführung ablehnen, sollte der Fall offen gehalten werden, bis der BFH über das Revisionsverfahren entschieden hat (Az. des BFH: VIII R 29/16). Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

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